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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.04.2011, RV/3717-W/10

Im Falle eines bereits durchgeführten Veranlagungsverfahrens (Arbeitnehmerveranlagung) bleibt aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung des § 240 BAO kein Platz Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug nach dieser Norm zu korrigieren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des p, x, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw., p erzielte im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von Seiten der Arbeitgeberin wurde ihm ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dass auch für Privatfahrten genutzt werden konnte. Die Arbeitgeberin setzte den Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ,Sachbezugsverordnung', BGBl 2008/468 fest.

Im Zuge der Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (vom ) brachte der Bw. einen Erstattungsantrag für das Jahr 2009 ein, mit dem er die Reduktion des Sachbezugswertes auf das halbe Ausmaß (§ 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung) begehrte, da die mit dem Dienstwagen durchgeführten Privatfahrten jährlich unter 6.000km liegen würden. Das Fahrtenbuch wurde beigelegt.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Bw. für das Kalenderjahr 2009 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Bescheid vom wurde die als Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer zu qualifizierende Eingabe vom abgewiesen.

In der Begründung wird dargelegt, laut Fahrtenbuch würden die Reisekostenersätze von der Wohnung aus berechnet. Jeden Tag seien neben Kundenbesuchen auch Fahrten zur Zentrale und wiederum in die Wohnung ausgewiesen. Es sei anzunehmen, dass in der Zentrale Innendienst verrichtet würde, weshalb ein Sachbezugswert für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung anzusetzen sei und die Privatfahrten somit mehr als 6.000km jährlich betragen würden.

Mit Eingabe vom erhob der Bw. Berufung.

Weiterführende Unterlagen aus denen der jeweilige Kunde hervorgehe, könnten jederzeit vorgelegt werden. Der Aufenthalt im Büro diene der Abholung der Waren, der Abgabe von Angeboten die im Innendienst weiter erfasst würden sowie der etwaigen Abgabe von Reparaturen, Bruchware oder Umtauschartikeln.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw. zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, aus denen der berufliche Zweck der Fahrten hervorgehe, welche in der Folge beigebracht wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

§ 240 Abs. 3 BAO lautet (auszugsweise):

Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

..

§ 243 BAO lautet:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht.

Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich Folgendes:

Der Bw. wurde für das Jahr 2009 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis Zl. 2002/13/0237 vom ausgeführt:

,Zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO hätte der Beschwerdeführer in dem im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 240 Abs. 3 BAO anhängigen oder durch Stellung eines Antrages im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 einzuleitenden Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines - allenfalls von ihm zu beantragenden - Veranlagungsverfahrens ein Rückzahlungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht offen steht.'

Bei mangelnder Berücksichtigung des Antrages im Rahmen des Verfahrens zur Arbeitnehmerveranlagung hätte der Bw. die Möglichkeit gehabt, gegen den dieses Verfahren abschließenden Einkommensteuerbescheid mit Berufung (§ 243 ff BAO) vorzugehen. Aus dem Gesetzeswortlaut sowie der oben erwähnten Rechtssprechung des VwGH ergibt sich, dass eine Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer auf Grundlage des § 240 BAO im Falle der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens nicht möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at