Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen J.K., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Ordnungsstrafe auf € 200,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 700,00 festgesetzt, da er sich in dem Schreiben vom einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete, Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher eingewendet wird, dass der Bf. das Finanzamt nicht des Amtsmissbrauchs bezichtigt habe.
Wenn das Finanzamt Korneuburg Hollabrunn Tulln verschiedene Wörter zusammenwürfle und auszugsweise verwende und es komme laut Meinung des Finanzamtes das Wort Amtsmissbrauch heraus, sei das die eigene Interpretation des Finanzamtes, für die er keine Verantwortung übernehmen könne. Er habe in seiner Stellungnahme vom weder eine Pauschalbeschuldigung noch eine Beschimpfung des Finanzamtes gesetzt. Er habe sich als rechtschaffener, unbescholtener österreichischer Staatsbürger nur verteidigt gegen die Verdächtigungen und Beschuldigungen des Finanzamtes, die ihn als Straftäter diffamieren und ihn in seiner persönlichen Ehre kränken.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Abs. 4 Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem Bund zu.
Gemäß § 112 Abs. 1 BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
Abs. 2 Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.
Abs. 3 Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG steht gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; sie können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Wie im Prüfungsbericht vom festgehalten wird, ist der Bf. bereits seit Jahren seinen steuerlichen Verpflichtungen in keinster Weise nachgekommen und hat die Verpflichtung des § 21 des Umsatzsteuergesetzes, monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten und entsprechende Vorauszahlungen zu entrichten, gänzlich negiert.
Daher wurde mit Bescheid vom gegen ihn ein Finanzstrafverfahren gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet und ihm das Vergehen der Abgabenhinterziehung zur Last gelegt. Der zuständige Sachbearbeiter, Herr F, hat den Gesetzestext angeführt, den strafbestimmenden Wertbetrag für den Zeitraum 1/2007 bis 3/2011 mit insgesamt € 22.309,55 angegeben und zur Begründung des Bescheides auf die Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen.
Das Schreiben des Bf. vom , das die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verhängung der Ordnungsstrafe veranlasst hat, richtet sich an Herrn F und weist folgende Textierung auf:
"Sehr geehrter Herr Sachb. F!
Gegen die Einleitung eines Strafverfahrens gegen mich lege ich Beschwerde ein. Sie verdächtigen mich ein Finanzvergehen begangen zu haben und beschuldigen mich einer Abgabenhinterziehung. Darin sehe ich eine üble Nachrede und eine verleumderische Aussage gegen meine Person. Weiters sehe ich in der Weiterleitung diverser persönlicher Daten und Informationen über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen meine Person in ein für viele zugängliches Strafregister als ein kreditschädigendes Verhalten gegen mich. Das einzig richtige an den von ihnen erstellten Behauptungen und Verdächtigungen besteht darin, dass ich keine Umsatzsteuervoranmeldungen und auch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben habe. Aber nur deshalb noch nicht, weil für eine Ermittlung einer möglichen, tatsächlichen Steuerlast alle wesentlichen Bestandteile in deren Berechnung noch nicht eingeflossen sind. Dieser Umstand wurde dem Finanzamt bereits mehrmals mitgeteilt. Die von Ihnen angegebenen Umsatzsteuern, die ich laut Ihren Angaben hinterzogen haben soll, wurden willkürlich, wissentlich falsch, mit Vorsatz und unter Inkaufnahme der Unrichtigkeit im Auftrag ihres Arbeitgebers festgesetzt, um mich zu schädigen und um damit unrechtmäßig, unter dem Deckmantel der Amtsgewalt Geldmittel lukrieren zu können. Außerdem möchte ich festhalten, dass von mir zur Bevorschussung einer etwaigen möglichen Steuerlast eine monatliche akontierte Teilzahlung geleistet wird.
Ich kämpfe seit Jahren mir meiner schwierigen Lebenssituation, mit mehreren Arbeitsunfällen, mehrmaligen Krankenhausaufenthalten, monatelangen Krankenständen und daraus resultierenden Dauerschäden. Darüber hinaus habe ich auch noch meinen jahrzehntelangen Auftraggeber verloren. Danach musste ich eine Tätigkeit annehmen, die mich 360 Tage im Jahr ohne Anspruch auf Urlaub oder Krankenstand zur Arbeit verpflichtet. Auch habe ich mich seit vielen Jahren um meine alleinstehende, kinderlose Tante zu kümmern, die durch chronische Krankheiten und ihren geschwächten Gesundheitszustand mehrmals im Jahr in den Spitälern des Bezirks stationär aufgenommen werden muss. Darüber hinaus sind auch noch ihre Haustiere täglich zu versorgen. Das hat für mich oberste Priorität und in der Erfüllung dieser Pflicht liegt auch mein Bestreben. Danach kommt alles andere."
Aus der Wortfolge "die gleiche Ordnungsstrafe kann verhängt werden" im § 112 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise dem Grunde und auch der Höhe nach im behördlichen Ermessen liegt (; Ritz, Kommentar zur BAO² § 112 Rz 6).
Nach § 20 BAO haben sich Ermessensentscheidungen stets in jenen Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach "Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung regelmäßig die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgeblichen Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, Kommentar zur BAO² § 20 Rz 5 bis 8). Jede Ermessensübung setzt daher unabdingbar eine Auseinandersetzung mit dem Zweck der konkreten (Ermessens)Norm voraus. Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und zum § 112 Abs. 3 BAO nicht der Einnahmenerzielung durch die Behörde, sondern vielmehr der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben) Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (; ; ). Weiters ist Normzweck, eine Verfahrensentschärfung herbei zu führen und dadurch für die Zukunft die Möglichkeit einer sachlichen Auseinandersetzung zwischen Partei und Behörde zu schaffen. Schließlich dient die Setzung einer Maßnahme im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO aber auch der Ahndung von Anstandsverletzungen gegenüber der Abgabenbehörde und damit verbunden auch dazu, Personen, die den Anstand im Umgang mit einer Behörde verletzt haben, zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren zu bewegen. Da Gegenstand des Schutzes im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO nicht die Kritik der Partei gegenüber der Behörde, sondern die Art des Vorbringens einer solchen Kritik ist (Beschlüsse des , 314, 315/75 und 405/75; ), darf eine Ordnungsstrafe nicht allein deshalb verhängt bzw. dazu verwendet werden, um eine sachlich berechtigte Kritik der Partei zu unterbinden (Ritz, Kommentar zur BAO² § 112 Rz 3 unter Hinweis auf das zur vergleichbaren Bestimmung des § 86 Zivilprozessordnung ergangene Erkenntnis des ). Im Beschluss vom , B 101/91 hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verhängung einer Ordnungsstrafe festgestellt, dass Behörden einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Es darf somit allein wegen Kritikübung keine Ordnungsstrafe verhängt werden, wenn diese Kritik an einer Behörde, einem Behördenorgan oder an einer Amtshandlung den Mindestanforderungen des Anstandes gerecht wird, sachbezogen ist und sie auch keine Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich ist (; ; ; ).
Die Kritik einer Partei gegenüber der Behörde hat sich jedoch stets in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten. Erfüllt daher eine schriftliche Eingabe die vorstehenden Voraussetzungen nicht, dann ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe selbst dann zulässig und rechtmäßig, wenn der in der Behördeneingabe zum Ausdruck gebrachten Kritik inhaltliche Berechtigung zukommt (; ).
Der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO fordert für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nur eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe an die Abgabebehörde. Es genügt daher, wenn die vom Einbringer eines Schriftsatzes gewählte Ausdrucksweise objektiv betrachtet beleidigend ist. Beleidigungsabsicht des Einschreiters ist für die Tatbestandsverwirklichung somit nicht gefordert und daher weder zu prüfen noch nachzuweisen ( 1762 bis 1764/73; ; ).
Was das im Einzelfall zu verhängende Ausmaß der Ordnungsstrafe betrifft, so hat maßgebend dafür im Wesentlichen die Überlegung zu sein, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens voraussichtlich eine Änderung des Fehlverhaltens der Partei erwarten lässt ().
Beim Tatbestandsmerkmal "beleidigende Schreibweise" im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen, unbestimmten Gesetzesbegriff. Aus Anlass höchstgerichtlich ergangener Erkenntnisse wurden mit diesem Gesetzesbegriff bzw. dem Begriff "Beleidigung" insbesondere Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend oder der Lächerlichkeit aussetzend wirken, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, die jeweils also Behauptungen darstellen, die einer Beweisführung unzugänglich sind (; ), und für die daher ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann ().
Weiters erachtet die Rechtsprechung eine Schreibweise auch dann als beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen solcher Art enthält, dass dies ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Schließlich ist das Tatbestandserfordernis der beleidigenden Schreibweise der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend auch immer dann verwirklicht, wenn ein Parteivorbringen unpassende Vergleiche, Anspielungen und dgl. beinhaltet, durch die das Verhandlungsklima zwischen Partei und Behörde belastet und eine sachliche Auseinandersetzung erschwert wird (). Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 112 Abs. 3 BAO ist es im Übrigen unmaßgeblich, ob sich die beleidigenden Formulierungen gegen die Abgabenbehörde an sich, gegen konkrete Behördenorgane oder gegen eine bestimmte Amtshandlung richten (; ).
Im Einzelnen wird Herr F der üblen Nachrede, Verleumdung und des kreditschädigenden Verhaltens bezichtigt. Ein für die Abgabenfestsetzung zuständiger namentlich nicht bezeichneter Personenkreis wird der Willkür und einer wissentlich falschen und den Bf. vorsätzlich schädigenden Vorgangsweise zur Lukrierung von Geldmitteln unter dem Deckmantel der Staatsgewalt beschuldigt.
Ausgehend von diesen von der Rechtsprechung zum § 112 Abs. 3 BAO entwickelten Grundsätzen ergibt sich nunmehr für den Berufungsfall, dass die vom Finanzamt mit Ordnungsstrafe belegten Formulierungen des Rechtsmittelwerbers in seiner Stellungnahme gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens den Boden sachlicher Kritik überschreiten und sie von der Erstbehörde daher zu Recht unter den Tatbestand der beleidigenden Schreibweise im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO subsumiert wurden.
Dem Sachbearbeiter wird ein gerichtlich strafbares Fehlverhalten unterstellt.
Einem nicht näher bezeichneten Personenkreis damit der Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zu Ungunsten des Bf. gemacht, also jeweils Behauptungen aufgestellt, die einer Beweisführung unzugänglich sind.
Im Hinblick auf die gehäuften Angriffe des Bf. gegen den in der Anrede namentlich genannten Beamten sowie weitere Organe des Finanzamtes, die im Rahmen des Abgabenverfahrens tätig geworden sind, erachtet auch die Rechtsmittelbehörde im Berufungsfall die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls als zweckmäßig. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich vorliegend aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweisen des Bf., sondern insbesondere auch deshalb, weil der Einschreiter zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet und nicht zuletzt auch das durch die beschriebenen Formulierungen zwischen Erstbehörde und Einschreiter getrübte Verhandlungsklima jedenfalls für die Zukunft entschärft werden soll. Dass eine solche Entschärfung im vorliegenden Fall dringend geboten ist, zeigt das erneut nicht den üblichen Anstandserfordernissen gegenüber Behörden entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im Schriftsatz vom .
Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist zu berücksichtigen, dass der Bf., seinen Angaben nach "zur Bevorschussung einer etwaigen möglichen Steuerlast", tatsächlich seit Mai 2010 in der Höhe von jeweils € 550,00 monatliche Ratenzahlungen auf den Rückstand am Abgabenkonto leistet.
Dem Bf. ist daher ein Bemühen um eine Schadensgutmachung zuzubilligen, auch wenn der Abgabenrückstand seit Mai 2010 von damals € 11.407 auf derzeit € 15.975 angestiegen ist.
Für den angefochtenen, aus obigen Entscheidungsgründen dem Grunde nach zu Recht erlassenen Ordnungsstrafenbescheid kommt eine Aufhebung im Sinne des Berufungsbegehrens aus dem Überwiegen der Zweckmäßigkeit auch im Rahmen der Ermessensübung nicht in Betracht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erachtet eine neu mit € 200,00 bemessene Ordnungsstrafe als dem gegebenen Sachverhalt und der Zielsetzung, den Berufungswerber zu einer anständigen Begegnung im Verkehr mit den Abgabenbehörden anzuleiten, angemessen. Da diese Strafhöhe unter 30 % des gesetzlich zulässigen Rahmens liegt, haben der Umstand, dass es sich gegenständlich um die erste diesbezügliche Maßnahme gegen den Bf. handelt, und weiters auch die schwierige wirtschaftliche und private Situation des Einschreiters entsprechenden Niederschlag in der Ausmessung der Ordnungsstrafe gefunden. Gegen eine weitere betragliche Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Ordnungsstrafe spricht vorliegend, dass der mit dieser Sanktion verbundene Zweck einer Besserung des Berufungswerbers durch ein geringeres Strafausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit verfehlt würde. Diese Annahme wird berufungsgegenständlich schon dadurch bestätigt, dass der Rechtsmittelwerber trotz verhängter Ordnungsstrafe auch im nachfolgenden Schriftsatz vom seine Ausdrucksweise gegenüber der Abgabenbehörde nicht merklich verbessert hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at