Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.05.2010, RV/0186-L/08

Beleidigende Schreibweise

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Ordnungsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Berufungswerber unter dem Betreff Einkünfte 2006 und 2007 zur Fragebeantwortung auf.

Im Antwortschreiben vom ging der Berufungswerber zunächst auf seine gegenüber Herrn Z erbrachten Hilfsdienste ein. Weiters hielt er fest, dass er es nicht nötig habe Steuern zu hinterziehen und dass Steuerhinterziehungen im großen Stile durch Firmen auch nur mit Hilfe von Beamten möglich seien. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Herr S die Einkommensteuererklärung 2006 von Herrn Z nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Würde der Vorgesetzte von Herrn S (Herr H) sich die Zeit nehmen und dessen Vorgehen gewissenhaft prüfen, so müsste Herr S umgehend entlassen werden. Es könne nicht angehen, dass Steuerzahler für Beamte aufkommen müssen, die nicht fähig seien, ihre zugeteilte Arbeit gewissenhaft zu erledigen. Noch bedenklicher sei es, wenn ein Beamter sein Amt missbrauche. Dass Herr S und sein Vorgesetzter seiner Meinung nach ihr Amt missbrauchen, liege auf der Hand und beweise dies der Einkommensteuerakt des Herrn Z . Dieser und er hätten am persönlich wegen des Diätenausgleichs beim Finanzamt, bei Herrn S vorgesprochen. Als diesem die Argumente ausgegangen seien, sei Herr H beigezogen worden. Nach seinem Hinweis, dass der Diätenausgleich so eingebracht worden sei, wie es das Gesetz verlange und dieser nicht beanstandet werden könne, sei die Antwort des Vorgesetzten gewesen, dass es ihn nicht interessiere was im Gesetz stehe, "hier wird das getan was er verlangt" Die Antwort erinnere an die Nazizeit, damals hatten die Bürger auch keine Rechte. Dass die beiden Herren ihre eigenen Gesetze handhaben, hätten diese mit den Einkommensteuerbescheiden 2006 bzw. der Nichtanerkennung der Werbungskosten bewiesen. Alleine die Aussage des Herrn H sei in einem Rechtsstaat nicht tragbar und müsste zu einer Amtsenthebung führen. Für ihn stelle sich die Frage, wie oft Beamte ihr Amt missbrauchen müssen, damit diese zur Rechenschaft gezogen werden bzw. werden Bürger deswegen schikaniert, um von dem permanenten Amtmissbrauch abzulenken. Ergänzend wurde festgehalten, dass keine beleidigende Schreibweise vorliege, stütze sich das Geschriebene doch auf Beweise.

Mit Bescheid vom wurde eine Ordnungsstrafe im Ausmaß von € 200 festgesetzt. So habe sich der Berufungswerber in seiner Eingabe vom einer beleidigenden Schreibweise bedient indem er festgehalten habe "Steuerhinterziehung im großen Stiele, sind den Firmen auch nur möglich mit Hilfe der Beamten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Herr S die ESt-Erklärung von Herrn Z nicht ordnungsgemäß bearbeite. Dass Herr S und auch sein Stellvertreter Vorgesetzter Herr H meiner Meinung nach Ihr Amt missbrauchten, liegt auf der Hand und beweist der Akt von Hr. Z. Die Antwort der beiden Herren erinnere an die Nazizeit",

Im Berufungsschriftsatz vertrat der Berufungswerber zunächst die Ansicht, dass eine Schreibweise nur dann beleidigend sein könne, wenn diese nicht der Wahrheit entspreche. Was im Brief vom angegeben worden sei, sei die Wahrheit und könne dies auch an Hand von Unterlagen nachgewiesen werden. So sei es Tatsache, dass der seinerzeitige Arbeitgeber des Herrn Z, ein Transportunternehmer hunderte Fernfahrer unter dem Kollektivvertrag bezahlt und somit Sozialbetrug im großen Ausmaß begangen habe. Laut Urteil des BG Wels hätte der Arbeitgeber entsprechende Abgaben abführen müssen. Herr Z habe für 2004 eine Est-Ertklärung eingereicht; diese sei mit Bescheid mit der Begründung abgewiesen worden, dass er im Jahr 2004 keine steuerpflichtigen Bezüge erhalten habe. Nach der Berufung habe Herr Z einen positiven Einkommensteuerbescheid erhalten obwohl die Firma die Abgaben nicht bis zu diesem Zeit abgeführt habe. Daraus könne gefolgert werden, dass Firmen Steuerhinterziehungen nur mit Hilfe gewisser Finanzbeamter begehen könnten. Nach der Aktenlage sei es eindeutig, dass die Beamten Ihr Amt missbraucht hätten. Laut Erstbescheid habe Herr Z keine Werbungskosten erhalten. Nach der Berufung sei, das Finanzamt bereit gewesen, einen Teil der geforderten Werbungskosten zu ersetzen. Angerechnet seien € 2.653,41 worden, erhalten habe Herr Z lediglich € 966,54. Hier sei seitens der Finanzbeamten wiederum dreimal Amtsmissbrauch begangen worden. So habe Herr Z seine Werbungskosten so eingebracht, wie es das Gesetz verlange. Doch sei er ohne gesetzliche Grundlage von den Finanzbeamten schikaniert worden und seien diesem seine zustehenden Werbungskosten vorenthalten worden, um ihm so mutwillig finanziell zu schaden. Weiters könne ein Finanzbeamter nicht 15% zurückbehalten, wenn Herr Z seine Werbungskosten laut Steuergesetz einbringe, nur weil es dem Beamten so einfalle. Kein Beamter stehe über dem Gesetz. Letztendlich habe Herr Z nicht die angerechneten Werbungskosten, sondern nur einen Bruchteil (Almosen) erhalten. Wenn ein Finanzbeamter einem persönlich sagt, man müsse seine Werbungskosten so einbringen wie er es verlangt und nicht so wie es das Gesetzt vorsieht, dann erinnere dies nicht an den Nationalsozialismus sondern dann werde dieser von den Beamten praktiziert. Letztendlich wies der Berufungswerber noch darauf hin, dass er auch gegenüber anderen Behörden, Ministerien VfGH und VwGH erklärt habe, dass ihn gewisse Vorgangsweisen an die NaziZeit erinnern, doch habe dies niemanden, außer dem Finanzamt gestört.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 112 Absatz 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. I 194/1961 in der geltenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I 124/2003, hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 400 Euro verhängt werden.

§ 112 Absatz 3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe gegen Personen verhängen kann, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus (Absatz 4 leg. cit.).

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einer Eingabe an die Abgabenbehörde im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO setzt nach eingangs zitiertem Gesetzeswortlaut weder eine vorherige Abmahnung noch Androhung voraus. Bei Vorliegen einer schriftlichen Eingabe, deren Inhalt als beleidigend anzusehen ist, kann die Abgabenbehörde daher eine Ordnungsstrafe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze von 400,-- € zulässigerweise sofort bescheidmäßig verhängen. Zuständig hierfür ist jene Abgabenbehörde, die die Angelegenheit, in der die mit beleidigender Schreibweise versehene Eingabe eingebracht wurde, zu erledigen hat. Erfolgt die beleidigende Schreibweise in einer Berufung (§ 243 BAO) oder einem Berufungsvorlageantrag (§ 276 BAO) so ist für die Verhängung der Ordnungsstrafe außer der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig. (; Ritz, Kommentar zur BAO² § 112 Rz 4).

Aus der Wortfolge "die gleiche Ordnungsstrafe kann verhängt werden" im § 112 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise dem Grunde und auch der Höhe nach im behördlichen Ermessen liegt (; Ritz, Kommentar zur BAO² § 112 Rz 6). Nach § 20 BAO haben sich Ermessensentscheidungen stets in jenen Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach "Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung regelmäßig die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgeblichen Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, Kommentar zur BAO² § 20 Rz 5 bis 8). Jede Ermessensübung setzt daher unabdingbar eine Auseinandersetzung mit dem Zweck der konkreten (Ermessens)Norm voraus. Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und zum § 112 Abs. 3 BAO nicht der Einnahmenerzielung durch die Behörde, sondern vielmehr der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (; ; ). Weiters ist Normzweck, eine Verfahrensentschärfung herbei zu führen und dadurch für die Zukunft die Möglichkeit einer sachlichen Auseinandersetzung zwischen Partei und Behörde zu schaffen.

Der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO fordert für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nur eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe an die Abgabebehörde. Es genügt daher, wenn die vom Einbringer eines Schriftsatzes gewählte Ausdrucksweise objektiv betrachtet beleidigend ist. Beleidigungsabsicht des Einschreiters ist für die Tatbestandsverwirklichung somit nicht gefordert und daher weder zu prüfen noch nachzuweisen ( 1762 bis 1764/73; ; ). Was das im Einzelfall zu verhängende Ausmaß der Ordnungsstrafe betrifft, so hat maßgebend dafür im Wesentlichen die Überlegung zu sein, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens voraussichtlich eine Änderung des Fehlverhaltens der Partei erwarten lässt ().

Beim Tatbestandsmerkmal "beleidigende Schreibweise" im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen, unbestimmten Gesetzesbegriff. Aus Anlass höchstgerichtlich ergangener Erkenntnisse wurden mit diesem Gesetzesbegriff bzw. dem Begriff "Beleidigung" insbesondere Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend oder der Lächerlichkeit aussetzend wirken, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handels zum Ausdruck bringen sollen, die jeweils also Behauptungen darstellen, die einer Beweisführung unzugänglich sind (; ), und für die daher ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann. Weiters erachtet die Rechtsprechung eine Schreibweise auch dann als beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen solcher Art enthält, dass dies ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Schließlich ist das Tatbestandserfordernis der beleidigenden Schreibweise der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend auch immer dann verwirklicht, wenn ein Parteivorbringen unpassende Vergleiche, Anspielungen und dgl. beinhaltet, durch die das Verhandlungsklima zwischen Partei und Behörde belastet und eine sachliche Auseinandersetzung erschwert wird (). Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 112 Abs. 3 BAO ist es im Übrigen unmaßgeblich, ob sich die beleidigenden Formulierungen gegen die Abgabenbehörde an sich, gegen konkrete Behördenorgane oder gegen eine bestimmte Amtshandlung richten (; ).

Ausgehend von diesen von der Rechtsprechung zum § 112 Abs. 3 BAO entwickelten Grundsätzen ergibt sich nunmehr für den Berufungsfall, dass die vom Finanzamt mit Ordnungsstrafe belegten Formulierungen des Rechtsmittelwerbers in seiner Berufung und in seinem Vorlageantrag allesamt den Boden sachlicher Kritik überschreiten und sie von der Erstbehörde daher zu Recht unter den Tatbestand der beleidigenden Schreibweise im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO subsumiert wurden.

Wenn in der Eingabe vom ausgeführt wird, dass "Steuerhinterziehung im großen Stiele, den Firmen auch nur mit Hilfe von Beamten möglich" ist, dann liegt bereits eine beleidigende Schreibweise vor. Beleidigend ist eine Schreibweise nämlich dann, wenn sie eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt; wie etwa allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 112 Tz 2). Gleiches hat in diesem Zusammenhang für den erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauches zu gelten, handelt es sich dabei um den Vorwurf der Erfüllung eines Straftatbestandes. Wenn in den Eingaben ein Beamter konkret des Amtsmissbrauchs beschuldigt wird um der Partei Schaden zuzufügen; bzw. ihm unterstellt wird, dass er sich nicht an Gesetze halte, dann liegt ebenso zweifelsfrei eine beleidigende Schreibweise vor. Mit der Formulierung, dass die Antwort der beiden Herren an die Nazizeit erinnere, wird der Behörde und den Behördenorganen eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt und liegt somit gleichfalls eine beleidigende Schreiweise vor ().

Im Berufungsschriftsatz vom versucht der Berufungswerber seine Ausdrucksweise damit zu rechtfertigen, dass er all seine Behauptungen an Hand des Einkommensteueraktes des Herrn Z zu beweisen vermag und daher keine strafbare Beleidigung vorliegen könne. Dabei übersieht er aber, dass sich die Kritik einer Partei gegenüber der Behörde sich stets in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten hat. Erfüllt daher eine schriftliche Eingabe die vorstehenden Voraussetzungen nicht, dann ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe selbst dann zulässig und rechtmäßig, wenn der in der Behördeneingabe zum Ausdruck gebrachten Kritik inhaltliche Berechtigung zukommen sollte. In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich auf die Entscheidung des GZ RV/0081-L/08 verwiesen; aus der u.a. hervorgeht, dass sich auch der unabhängige Finanzsenat dem vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung angeschlossen hat (s. UFS RV/1319-L/07 vom ).

Im Hinblick auf die gehäuften Angriffe des Berufungswerbers gegen den Beamtenstand im allgemeinen und die Organe des Finanzamtes im besonderen in der Eingabe vom erachtet auch die Rechtsmittelbehörde im Berufungsfall die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls als zweckmäßig. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich vorliegend aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweisen des Berufungswerbers, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Einschreiter zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet und nicht zuletzt auch das durch die beschriebenen Formulierungen zwischen Erstbehörde und Einschreiter getrübte Verhandlungsklima jedenfalls für die Zukunft entschärft werden soll. Dass eine solche Entschärfung im vorliegenden Fall dringend geboten ist, zeigt das erneut nicht den üblichen Anstandserfordernissen gegenüber Behörden entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im Berufungsschriftsatz vom . Billigkeitsgründe wurden vom Berufungswerber konkret nicht vorgebracht. Für den angefochtenen, aus obigen Entscheidungsgründen dem Grunde nach zu Recht erlassenen Ordnungsstrafenbescheid kommt eine Aufhebung im Sinne des Berufungsbegehrens daher auch im Rahmen der Ermessensübung nicht in Betracht. Im Übrigen erachtet die Berufungsbehörde auch die Höhe der vom Finanzamt mit 200,-- € bemessenen Ordnungsstrafe als dem gegebenen Sachverhalt und der Zielsetzung, den Berufungswerber zu einer anständigen Begegnung im Verkehr mit den Abgabenbehörden anzuleiten, angemessen. Da mit dieser Strafhöhe nur die Hälfte des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeschöpft ist, hat auch der Umstand, dass es sich gegenständlich um die erste diesbezügliche Maßnahme gegen den Berufungswerber handelt, in der Ausmessung der Ordnungsstrafe gefunden. Gegen eine betragliche Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Ordnungsstrafe spricht, dass der mit dieser Sanktion verbundene Zweck einer Besserung des Berufungswerbers durch ein geringeres Strafausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit verfehlt würde. Diese Annahme wird berufungsgegenständlich schon dadurch bestätigt, dass der Rechtsmittelwerber trotz verhängter Ordnungsstrafe auch im nachfolgenden Berufungsschriftsatz gegen den Ordnungsstrafenbescheid seine Ausdrucksweise gegenüber der Abgabenbehörde nicht merklich verbessert hat.

Da somit vom Finanzamt wegen der oben beschriebenen Formulierungen des Berufungswerbers eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweisen im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO dem Grunde und auch der Höhe nach zu Recht verhängt wurde, und das Überwiegen der dargestellten Zweckmäßigkeitsgründe gegenständlich einem Absehen von dieser Ordnungsstrafe entgegen steht, war der vorliegenden Berufung daher keine Folge zu geben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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