Alleinverdienerabsetzbetrag und unbeschränkte Steuerpflicht
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., C.gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vertreten durch Adir. Pablée, vom , betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom durch.
Dagegen erhob der Bw. Berufung, in der er die nachträgliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von 660,00 € beantragte, da er seit dem Juli 2004 mit seiner Ehegattin, K.N., und mit seinen drei Kindern, K.I., K.M. und K.T. zusammenlebe.
Das Finanzamt führte in den Begründungsausführungen der abweisenden Berufungsvorentscheidung aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag im Berufungsfall deshalb nicht berücksichtigt werden könne, da die Ehegattin des Bw. erst seit dem an der Wohnadresse des Bw. gemeldet sei und insofern die genannten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
In seinem Vorlageantrag verwies der Bw. auf seine bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass er als Unterhaltsverpflichteter für seine gesamte Familie mit seinem derzeitigen Einkommen aufkommen müsse, und er den offenen Betrag in Höhe von 826,77 € nicht aufbringen könne, weshalb er um Nachsicht ersuche.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 EStG 1988). Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und gewöhnlicher Aufenthalt" ist § 26 BAO maßgebend.
Danach hat im Sinne der Abgabenvorschriften jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass die Ehe des Bw. im Jahre 2004 mehr als sechs Monate bestand. Die Ehegattin des Bw. zog jedoch erst im Juli 2004 von der Türkei nach Österreich und ist - ebenfalls unbestrittener Maßen - seit dem am inländischen Wohnsitz des Bw. polizeilich gemeldet.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Zwar spricht eine aufrechte Ehe grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung und ist das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend" auch dann erfüllt, wenn die Ehegatten noch nicht über eine gemeinsame Wohnung verfügen und eine solche erst gemeinsam schaffen müssen (), doch führt im Berufungsfall der Umstand, dass die Ehegattin des Bw. erst seit dem in Österreich über einen Wohnsitz verfügt und demnach erst seit diesem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig ist, zur Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages, zumal der Bw. im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 im Streitjahr zwar mehr als sechs Monate verheiratet war, seine Ehegattin während dieses Zeitraumes allerdings in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig war.
Somit waren die für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend wird bemerkt, dass in diesem Berufungsverfahren über das Ersuchen um Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten nicht zu entscheiden war, und der Bw. die Möglichkeit hat, sich mit diesem Begehren an das für ihn zuständige Finanzamt zu wenden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Wohnsitz sechs Monate "nicht dauernd getrennt lebend" |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at