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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.09.2006, RV/0416-W/04

Ist eine Ausstattung ohne Eheschließung befreit?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0416-W/04-RS1
Voraussetzung für die Befreiung nach § 3 Abs. 5 ErbStG ist auch, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung ein Anlass für die Ausstattung oder das Heiratsgut gegeben ist. Anlass in diesem Sinne ist die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute. Kommt innerhalb der Zweijahresfrist ab Zuwendung eine Ehe nicht zu Stande, werden die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht erfüllt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B.S., W., vertreten durch Herrn D.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schenkungsvertrag vom wurden von Herrn F.S. 89/9352 Anteile an der Liegenschaft EZ 1 an seine Tochter Frau B.S., der Berufungswerberin, geschenkt. Im Punkt IV. dieses Vertrages wird festgehalten:

"Das Geschenk dient auch zur Gründung des ersten Hausstandes der Geschenknehmerin und beantragen die Vertragsteile die gesetzliche Befreiung von der Steuerpflicht."

Für diesen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom der Berufungswerberin vorläufig die Schenkungssteuer mit S 2.594,-- vorgeschrieben, da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss war. Der endgültige Bescheid ergehe nach Feststehen des Einheitswertes.

Mit endgültigem Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO vom wurde die Schenkungssteuer für diesen Erwerbsvorgang vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit insgesamt S 9.074,-- vorgeschrieben, was zu einer Nachforderung von S 6.480,-- führte.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass es sich bei dieser Übereignung nicht um eine Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG, sondern um die Gewährung einer Ausstattung nach § 3 Abs. 5 ErbStG handle. Die Berufungswerberin hat in dieser Wohnung ihren Lebensmittelpunkt gegründet und lebt dort mit dem neugeborenen Kind und dem Vater des Kindes.

Über Aufforderung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, die Heiratsurkunde in Kopie nachzureichen, wurde mit Schriftsatz vom bekannt gegeben:

"Ich habe Ihr Ergänzungsschreiben erhalten und darf festhalten, dass Frau B.=B.S. in Lebensgemeinschaft lebt und dass sich in der gegenständlichen Wohnung nunmehr sie, der Kindesvater und zwei minderjährige Kinder gemeldet aufhalten. Ich werde Ihnen gerne die Meldebestätigung nachsenden. Eine Heiratsurkunde kann ich nicht vorlegen. Die Ausstattung als Pflicht der Eltern im Sinne des ABGB ist aber von einer Eheschließung nicht abhängig.

Ich ersuche um Kenntnisnahme und Stattgabe der Berufung."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Berufung mit der Begründung, da innerhalb von zwei Jahren ab Hingabe der Wohnung keine Eheschließung erfolgte und somit der begünstigte Zweck der Zuwendung gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG nicht erfüllt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag wird ergänzt, dass die Ausstattung der Schaffung eines eigenen Wohnsitzes diene und auch Kindern gegeben werden könne, die nicht heiraten. Die Eltern hätten die Verpflichtung, die Kinder letztmalig bei Gründung eines eigenen Hausstandes zu unterstützen und sei diese Pflichtschenkung keine steuerpflichtige Übergabe. Im gegenständlichen Fall lebt die Berufungswerberin mit zwei Kindern und dem Vater ihrer Kinder in der gegenständlichen Wohnung und sei der Zweck des Gesetzes zur Hausstandsgründung eindeutig erfüllt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1231 ABGB ist unter Ausstattung die Gabe der Eltern des Bräutigams für die erste Einrichtung des Haushaltes zu verstehen. Hingegen ist unter dem Heiratsgut im Sinne des § 1218 ABGB dasjenige Vermögen zu verstehen, welches von der Ehegattin oder für sie von einem Dritten - zu Folge § 1220 ABGB von den Eltern oder Großeltern - dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird. Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für die Tochter) und § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie. Auch § 3 Abs. 5 ErbStG bietet keinen Anhalt für eine Differenzierung zwischen Heiratsgut und Ausstattung ().

§ 3 Abs. 1 ErbStG bestimmt, was als steuerpflichtige Schenkung im Sinn dieses Gesetzes gilt. Während die weiteren Absätze 2 bis 4 des § 3 ErbStG die Schenkungssteuerpflicht näher abgrenzen, enthält sein Absatz 5 die Bestimmung, dass eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht als Schenkung gilt, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.

Aus dem systematischen Aufbau des § 3 ErbStG und insbesondere aus dem letzten Satz des § 3 ErbStG ergibt sich, dass eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, die das im Gesetz genannte Ausmaß überschreiten, steuerpflichtig sind und § 3 Abs. 5 ErbStG einen von den Tatbeständen des Abs. 1 verschiedenen steuerpflichtigen Tatbestand normiert, der in die Form einer Ausnahme von einer Steuerbefreiungsbestimmung gekleidet ist. Der Tatbestand des § 3 Abs. 5 ErbStG besagt also, dass Heiratsgutbestellung bzw. Ausstattung prinzipiell schenkungssteuerbare Vorgänge darstellen, die aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer freigestellt werden.

§ 3 Abs. 5 ErbStG knüpft an die zivilrechtlichen Begriffe der Ausstattung und des Heiratsgutes an und normiert unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen die Schenkungssteuerfreiheit von Zuwendungen, die unter diesen Titeln gewährt werden. Der erkennbare Sinn dieser Bestimmung liegt darin, die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes von Ehegatten zu begünstigen. Der Sinn des Gesetzes lässt aber nicht erkennen, dass Zuwendungen nicht begünstigt sein sollten, weil der Empfänger im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht verheiratet ist, obwohl die Zuwendungen den zivilrechtlichen Begriffen der Ausstattung oder des Heiratsgutes entsprechen und für die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes bestimmt sind.

Es erhebt sich nun die Frage, ob der Wortlaut des Gesetzes eine abweichende Beurteilung gebietet. Sie könnte aus den Worten im § 3 Abs. 5 ErbStG "sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist" abzuleiten sein. Diese Formulierung scheint nun unklar. Sinnvollerweise werde man als Anlass der Zuwendung nicht die Eheschließung, sondern die Haushaltseinrichtung im Zusammenhang mit der Eheschließung ansehen, die ja nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Eheschließung zusammenfallen müsse. Ein Anlass werde also dann anzunehmen sein, wenn sich im Zusammenhang mit einer Verehelichung die Notwendigkeit zur Einrichtung eines gemeinsamen Haushaltes ergebe.

Entscheidend ist die Haushaltseinrichtung im Zusammenhang mit der Eheschließung und nicht der Zeitpunkt der Eheschließung. Dieser Zusammenhang zwischen Haushaltseinrichtung und Eheschließung ist jedoch auch dann gegeben, wenn der Notwendigkeit zur Einrichtung eines gemeinsamen Haushaltes schon vor der beabsichtigten Verehelichung im Hinblick auf diese Rechnung getragen wird. Auch bei einer erst bevorstehenden, aber konkret in Aussicht genommenen Eheschließung, welche die Einrichtung eines ersten gemeinsamen Haushaltes notwendig macht, besteht im Sinne des § 3 Abs. 5 ErbStG zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut.

Gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG muss allerdings "der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt" werden. Diese Anordnung zielt hauptsächlich auf die Zuwendung von Geld hin, kann aber auch bei einer zur Wohnraumschaffung hingegebenen Liegenschaft relevant sein. Was unter "Zweck der Zuwendung" zu verstehen ist, ergibt sich wieder aus der grundlegenden Zielsetzung des § 3 Abs. 5 ErbStG, nämlich die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes zu begünstigen, wobei gemeinsamer Haushalt gemäß der Zweckbestimmung von Heiratsgut und Ausstattung den gemeinsamen Haushalt der Eheleute bedeutet. Der Zweck der Zuwendung wird also nur mit der Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute erfüllt. Daraus folgt, dass der Zweck der Zuwendung nicht nur dann nicht fristgerecht erfüllt wurde, wenn die (vor oder nach der Eheschließung) zugewendeten Werte nicht innerhalb der Zweijahresfrist zur Haushaltseinrichtung verwendet wurden, sondern auch dann nicht, wenn innerhalb derselben Frist ab Zuwendung die Ehe nicht zu Stande kam, weil auch dann die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute als Zweck der Zuwendung unterblieb (vgl. ). Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Eheschließung innerhalb von zwei Jahren nach der Zuwendung nicht.

Anlass im Sinne des § 3 Abs. 5 ErbStG ist, diese Auffassung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute (vgl. ). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Errichtung eines gemeinsamen Haushaltes nicht im Zusammenhang mit einer Verehelichung, weswegen die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 5 ErbStG nicht zum Zuge kommen kann. Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu Recht die Schenkungssteuer vorgeschrieben.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Eheschließung
Haushalt
Anlass
Einrichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at