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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 02.07.2009, RV/0568-I/08

Vorliegen eines dauernden Standortes im Inland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2007 entschieden:

Der angefochtenen Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Aufgrund von "Erhebungen" des Finanzamtes wurde festgestellt, dass das ausländische Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen 1, Marke A, Erstzulassung am , im Inland verwendet wird. Zulassungsbesitzer sei der Bw. der seinen Hauptwohnsitz laut Melderegister in B habe.

In einer Niederschrift des Finanzamtes vom , die vom Bw. nicht unterfertigt worden ist, wurde ausgeführt, es würden keine Fahrtaufzeichnungen hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeuges existieren. Das Fahrzeug verfüge über ein Saisonkennzeichen, es sei nur vom April bis Oktober zugelassen. Der Bw. habe ausgeführt, dass das Fahrzeug überwiegend in C verwendet werde. Zudem habe der Bw. angegeben, sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich in Österreich, wo er sich auch überwiegend aufhalte.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt dem Bw. Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2007 in Höhe von 5.174,74 € vor. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Angaben des Bw. dieser seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in B habe.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom wurde detailliert dargelegt, das streitgegenständliche Kraftfahrzeug habe sich überwiegend in C befunden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurden Kopien des Timeplaners des Bw. vorgelegt. Zudem seien mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Zeitraum April 2007 bis Juli 2008 nur 3.500 Kilometer zurückgelegt worden. Weiters wurde in einem ergänzenden Schriftsatz vom ausgeführt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. sei in D in C. Die Niederschrift sei vom Bw. nicht unterfertigt worden.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde nach Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen ausgeführt, die vorlegten Kopien des Timeplaners seien nicht aussagekräftig. Es seien nur wenige Tage vorgelegt worden. Im Übrigen wurde (wiederum) ausgeführt, der Bw. habe bei seiner Erstaussage Österreich als Mittelpunkt der Lebensinteressen angegeben.

Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde ausgeführt, der Bw. habe seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in C. Dies lasse sich aus der Berufstätigkeit des Bw. in C und aus dem Grund- und Hausbesitz in C ableiten. Hinzu kommen die emotionale Bindung zu seinen Kindern, die sich ebenfalls in C aufhalten würden, und die neue Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin in D.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

2.) Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauenden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

3.) Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Dem Hauptwohnsitz im Inland kommt allerdings nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu. Auch ohne Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland kann der Standort des KFZ im Inland sein, wenn etwa das Fahrzeug nachweislich überwiegend im Inland verwendet wird.

Der Hauptwohnsitz eines Menschen im Sinne des § 82 Abs. 8 leg.cit. ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Hauptwohnsitzgesetz, BGBl Nr. 505/1994).

Nach Ansicht des VwGH (, 95/11/0256) komme es auf eine Gesamtschau an: am Wohnsitz müsse nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es müsse sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Hiebei sei es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen. Unerheblich ist dabei, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().

4.) Im Streitfall hat das Finanzamt, seinen Rechtsstandpunkt im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Bw. vom bis mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Hiezu ist auszuführen, dass die amtliche Wohnsitzmeldung nur Indizwirkung hat und Feststellungen zu den beruflichen, den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Steuerpflichtigen nicht zu ersetzen vermag.

Im Berufungsfall hat das Finanzamt aber keine Feststellungen zum Wohnsitz des Bw. in C, zur Berufstätigkeit des Bw. (Art und Ausmaß der Tätigkeit) in C, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Vermögens- und Besitzverhältnisse) und zum privaten Umfeld (Freundeskreis, familiäre Beziehungen) getroffen. Zudem wurde nicht überprüft, ob, mit wem und bejahendenfalls seit wann, der Bw. tatsächlich in C in einer Lebensgemeinschaft wohnt.

Feststellungen zu den tatsächlichen Aufenthalten (Anzahl und Dauer) des Bw. in B (etwa durch Einvernahme geeigneter Auskunftspersonen) sind ebenfalls unterblieben.

5.) Aufgabe des behördlichen Ermittlungsverfahrens ist es, "Vermutungen" durch Fakten solange zu erhärten, bis der Sachverhalt auf Grund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen werden kann (). Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO), kommt dabei in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Zum einen hat diese eine Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO); zum anderen geht der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.

6.) Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Vornahme zweitinstanzlicher Ermittlungen zu geben. Die Berufungsbehörde sieht sich deshalb dazu veranlasst, die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für die Ausübung des Ermessens in Richtung Bescheidaufhebung sprechen darüber hinaus auch die Gründe der Verfahrensökonomie (Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und der Erhaltung des vollen Instanzenzuges für den Berufungswerber.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at