Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe im ersten Studienjahr
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0359-W/13-RS1 | wie RV/1277-W/08-RS1 Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe für das erste Studienjahr. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,R-Straße, vertreten durch Horvath, Pilz & Partner WT-GmbH, 1020 Wien, Czerningasse 7a/1/3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2011 bis August 2012 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden von der Berufungswerberin (Bw.) die ihr für die Monate Juli 2011 bis August 2012 für ihre Tochter L.K., geb. am xx.xx.1993, gewährte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zurückgefordert. In der Begründung wurde die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 fragmentarisch zitiert.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Vertreter der Bw. vor, die Tochter der Bw. habe erst am maturiert und in weiterer Folge an der Universität Wien das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation inskribiert. Der Zeitraum bis zum Sommer 2012 sei als "erstes" Studienjahr anzusprechen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und nach teilweisem Zitat der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ausgeführt, der Besuch der Universität alleine sei nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Es müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, Prüfungen abzulegen. Im vorliegenden Fall lägen jedoch keine Prüfungsnachweise vor.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde vorgebracht, die Tochter L.K. sei infolge einer schweren Erkrankung ihres Vaters daran gehindert gewesen, zu den Prüfungen anzutreten. Vor der Erkrankung sei selbstverständlich ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen, die Prüfungen abzulegen, gegeben gewesen.
Über telefonisches Ersuchen gab der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, die Tochter der Bw. absolviere seit eine Lehre als Berufsfotografin.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Bw. bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli 2011 bis August 2012.
Die Tochter der Bw., L.K., geb. am xx.xx.1993, maturierte am . Im Wintersemester 2011 inskribierte sie an der Universität Wien das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation. Im Sommersemester 2012 war sie als ordentliche Studierende dieses Studiums zur Fortsetzung gemeldet. Mit begann sie die Ausbildung zur Berufsfotografin.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Bw. übermittelten Unterlagen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten....Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Dem Gesetzestext ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer für den Anspruch auf Familienbeihilfe im ersten Studienjahr ausreicht. Die Bw. legte für das Wintersemester 2011 das Studienblatt und für das Sommersemester 2012 eine Studienbestätigung vor. Diesen Nachweisen ist zu entnehmen, dass die Tochter der Bw. als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Transkulturelle Kommunikation zur Fortsetzung gemeldet war. Sie erfüllt daher für das erste Studienjahr, das mit endete, die Anspruchsvoraussetzungen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Juli 2011 bis August 2012 erging daher zu Unrecht und war ersatzlos aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at