Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.09.2006, RV/0648-G/05

Kein Eigenverbrauch liegt vor, wenn die unentgeltliche Hotelzimmerüberlassung an arbeitsfreien Wochenenden anlässlich einer Montagetätigkeit im Interesse des Arbeitgebers ist.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0073 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0197-G/10 erledigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0648-G/05-RS1
Die unentgeltliche Nutzung von Hotelquartieren an arbeitsfreien Wochenenden im Rahmen einer mehrtätigen Montagearbeit stellt für den Arbeitnehmer keinen verbrauchsfähigen Nutzen dar, auch wenn an diesen Orten Freizeitaktivitäten gesetzt werden könnnen, weil er keinen Vermögenswert zugewendet erhält, über den er frei verfügen kann. Vielmehr ist durch die Nutzungsüberlassung die rasche Einsatzbereitschaft des Personals gewährleistet. Da dies im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gelegen ist, ist kein Eigenverbrauch zu versteuern.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung des Antrages auf Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom beantragte die Bw. die Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer (Formblatt U 5) und erklärte darin, nur Leistungen bewirkt zu haben, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge), welcher unter Hinweis auf die Fristversäumnis (Fallfrist 30. Juni des Folgejahres) und die mangelnde Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.

Am langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung (Formblatt U 1) ein, in der die Bw. einen Eigenverbrauch in Höhe von € 692,71 mit dem ermäßigten Steuersatz und die Vorsteuern wie im Erstattungsantrag auswies. Die Abgabe der Steuererklärung deutete das Finanzamt als Antrag auf Veranlagung zur Jahresumsatzsteuer. Im angefochtenen Bescheid verneinte es das Vorliegen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Eigenverbrauches gemäß § 2 Z a UStG 1994 (gemeint: § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a), weil ein Eigenverbrauch nur dann vorliege, wenn ein Unternehmer Ausgaben bzw. Aufwendungen tätigt, die dem Unternehmen dienen. Da es sich beim erklärten Eigenverbrauch um Privaturlaube der Arbeitnehmer handle, stellten diese keine Aufwendungen für den Betrieb dar.

In ihrer ergänzend nachgereichten Berufungsbegründung meinte die Bw., sie führe Sägearbeiten per Helikopter durch eigenes Personal in Österreich aus. Damit die Übernachtung der Arbeitnehmer am Arbeitsort gesichert sei, habe sie Hotelzimmer angemietet, welche auch teilweise an arbeitsfreien Wochenenden benützt werden können. An diesen Wochenenden könnten die Arbeitnehmer diese Zimmer für private Zwecke nutzen. Eine Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmern und der Bw. über den Ausgleich der Hotelkosten in Form von Geld oder Arbeitsleistung gebe es nicht. In rechtlicher Hinsicht folgerte sie, die unentgeltliche Überlassung der Hotelzimmer an Wochenenden sei als Eigenverbrauch i.S.d. § 3a Abs. 1a Z 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 UStG 1994 zu werten, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 jedoch nicht anzuwenden. In der Weiterüberlassung der Hotelzimmer an Wochenenden an ihre Arbeitnehmer für Kurzurlaube sei folglich eine Verwendung von betrieblich bezogenen Leistungen für den Bedarf des Personals zu sehen. Sie habe daher ihren Arbeitnehmern durch die Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer für den privaten Gebrauch einen wirtschaftlichen Vorteil unentgeltlich zugewendet. Durch diese Nutzungsmöglichkeit für private Zwecke (Kurzurlaube am Wochenende) wurde keine Reduzierung der Barlöhne vorgenommen und es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Hotelzimmerüberlassung am Wochenende und der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, womit ein tauschähnlicher Umsatz ausgeschlossen sei. Weiters sei die Nichtabzugsfähigkeit nach § 20 Abs. 1Z 1-5 EStG 1988 abzuleiten, auch wenn die Betriebsausgaben durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist folgendes festzustellen:

Die Beilage zur Steuererklärung weist insgesamt 22 Aufenthaltstage (Wochenendtage) aus, wobei zwei Dienstnehmer jeweils 8 Tage, 1 Dienstnehmer 4 Tage und 1 Dienstnehmer 2 Tage für "Kurzurlaube" verbracht hätten.

In Beweis würdigender Hinsicht ist die nunmehrige Darstellung der Bw. als äußerst unglaubwürdig anzusehen, zumal in den Erstattungsanträgen 2002 und 2003, trotz Vorliegens von Hotelrechnungen aus Übernachtungen keine Umsätze aus dem Eigenverbrauch erklärt wurden. Die Wochenendübernachtungen der Dienstnehmer sind bei länger andauernden Arbeitseinsätzen, die mit Montageleistungen durchaus vergleichbar sind, im betrieblichen Interesse gelegen, zumal eine freie Dispositionsmöglichkeit an einem weit vom Wohnort des Dienstnehmers gelegenen Arbeitsort in Österreich nach Art eines Freizeiturlaubs nicht den Erfahrungstatsachen des täglichen Lebens entspricht. Auf Grund der weiten Entfernung wird eine Familienheimfahrt aus Zeit- und Kostengründen den Dienstnehmern nicht tunlich erschienen sein. Die bloße Möglichkeit der Arbeitnehmer, die zugewiesenen Quartiere an dienstfreien Wochenenden zu benützen, an denen auch Freizeitaktivitäten wie bspw. Sport, Besichtigungen, etc. ausgeübt werden können, um dann den Arbeitseinsatz fortzusetzen, vermittelt dem Dienstnehmer noch keinen entgeltlichen Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Zuwendungen (Sachleistungen), die ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen, führen nach EG-Recht weder zu einem Leistungsaustausch noch zu einem Entnahmeeigenverbrauch. Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zuwendung macht, die überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers liegt (dh dass dem Arbeitnehmer in seiner privaten Sphäre ein bedarfsdeckender Nutzen zukommen muss; vgl. "Fillibeck", Slg. I-5577). Liegt die Leistung im Interesse des Arbeitgebers oder kommt dem Arbeitnehmer kein verbrauchsfähiger Nutzen zu, dann ist eine steuerbare Entnahme zu verneinen, dazu auch betr. Überlassung kostenloser Mahlzeiten an Arbeitnehmer , wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend betrieblichen Interessen dient (Ruppe, UStG 1994³, § 3, Tz. 237). Damit Sachleistungen des Arbeitgebers im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches mit dem Arbeitnehmer erbracht werden, ist es somit erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine Sachleistung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt erbringt und dass der Sachleistung ein Entgelt des Arbeitnehmers in Form einer Barzahlung oder der Arbeitsleistung bzw. eines Teiles von ihr als Gegenleistung gegenübersteht (Ruppe, UStG 1994³, § 1, Tz. 119). Kein Leistungsaustausch und kein Eigenverbrauch ist gegeben, wenn das Verhalten des Arbeitgebers ausschließlich oder überwiegend vom eigenen Interesse diktiert ist, somit bei Abwägung der Umstände primär dazu dient, die Voraussetzungen für die unternehmerische Leistungserbringung zu schaffen. Eine umsatzsteuerlich relevante Leistung ist in diesen Fällen nicht anzunehmen, weil der Arbeitnehmer nicht einen Vermögenswert zugewendet erhält, über den er frei verfügen kann. Eine Unterkunftsgewährung und Verpflegung im Gastgewerbe wird regelmäßig von der Verwaltungspraxis als überwiegend im Interesse des Arbeitsgebers gelegen betrachtet und somit keinen Eigenverbrauch darstellen (Ruppe, UStG 1994³, § 1, Tz. 138, UStR Rz 71), wenn damit die rasche Einsatzbereitschaft des Personals gewährleistet werden soll, ähnlich oa. ), womit der gegenständliche Fall durchaus vergleichbar erscheint.

Abschließend kann sich der unabhängige Finanzsenat nicht der Tatsache verschließen, dass der gegenständliche Antrag auf Veranlagung zur Jahresumsatzsteuer vom Fristversäumnis der Bw. im Erstattungsverfahren nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 279/1995 intendiert war. Da somit die Voraussetzungen für eine Jahressteuerveranlagung mangels Vorliegens steuerbarer und steuerpflichtiger Umsätze nicht gegeben waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Eigenverbrauch
Leistungen an Arbeitnehmer
Sachleistungen
Verweise
Ruppe, UStG 1994³, § 1 Tz 237, § 1 Tz 138
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 71
Zitiert/besprochen in
taxlex-SRa 2006/147

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at