Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Familienwohnsitz in Polen.
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RV/0711-W/11-RS1 | Bei Erwerbstätigkeit des Partners am Familienwohnsitz im Ausland sind das dortige Einkommensniveau und die Kaufkraftunterschiede zu berücksichtigen und kaufkraftkonform umzurechnen (Kofler, Die steuerliche Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung, taxlex 2008, S 11; -F/02 und -G/06 zu Polen).
Hat die Gattin des Berufungswerbers am rund 408 km entfernten Familienwohnsitz in Polen steuerlich relevante Einkünfte in Höhe von rund 1.865,00 € jährlich erzielt, was in etwa 9 % der am Beschäfttigungsort ihres Ehegatten in Österreich durch diesen erzielten Einkünften entspricht, wird damit zwar die von der Lehre (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 § "Doppelte Haushaltsführung - Dauerhaft angelegte doppelte Haushaltsführung") für die wirtschaftliche Bedeutung in Bezug auf das Familieneinkommen geforderte "Zehntelgrenze" der Einkünfte knapp nicht erreicht; in Anbetracht des deutlich geringeren Einkommensniveaus in Polen und der gegenüber Österreich bestehenden Kaufkraftunterschiede vertritt der Unabhängige Finanzsenat jedoch - in Fortführung seiner diesbezüglichen Judikatur (-F/02 und -G/06) - die Auffassung, dass bei Einkünften von rund 1.865,00 € jährlich in Polen nicht mehr von Einkünften in untergeordneter Höhe gesprochen werden kann, sondern vielmehr von einer nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Bedeutung in Bezug auf das Familieneinkommen auszugehen ist, die die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen lässt.
Im gegenständlichen Fall vermag daran auch der Umstand, dass es sich bei den Einkünften der Gattin des Berufungswerbers nicht um solche aus einer Erwerbstätigkeit, sondern um Einkünfte aus einer (polnischen) Invaliditätspension handelt, deshalb nichts zu ändern, weil die Gattin nach dortigem Recht bei Aufgabe des Familienwohnsitzes in Polen ihren Leistungsanspruch auf die Invaliditätspension verlieren würde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009, Einkommensteuer für das Jahr 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der 1948 geborene Bw. war im streitgegenständlichen Jahr beim Bauunternehmen X-GmbH in Österreich nichtselbständig tätig. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2009, die am beim Finanzamt einlangte, beantragte er die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen in Höhe von 3.151,00 €; der Bezug habende Einkommensteuerbescheid erging am erklärungsgemäß.
Am hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2009 gemäß § 299 BAO auf und erließ am selben Tag einen neuen Sachbescheid, mit dem es die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht mehr als Werbungskosten anerkannte. Der neue Einkommensteuerbescheid weist folgende Begründung auf:
"[...]
Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
[...]
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."
Auf S 9a bis 9f Arbeitnehmerveranlagungsakt (im Folgenden kurz: ANV-Akt) befinden sich Aktenteile, die die Jahre 2002 bis 2006 betreffen, aber auch für das streitgegenständliche Jahr von Relevanz sind:
- S 9a ANV-Akt enthält den Ausdruck eines elektronischen Aktenvermerkes ("Vermerk aus Vorjahren") ohne Datum; dieser weist folgenden Wortlaut auf:
"Gattin wohnt in Polen, bezieht eine Invalidenpension in Höhe von 4.801,68 PLN = 1.055,00 €/Jahr. Kinder dürften bereits volljährig sein.
Lt. Vorhaltsbeantwortung 2004-2006 darf die Gattin wegen des Leistungsbezuges der Invalidenpension ihren Hauptwohnsitz in Polen nicht aufgeben.
Doppelte Haushaltsführung ist nicht beruflich veranlasst - keine Werbungskosten.
[...]"
- S 9b ANV-Akt enthält ein an den Bw. ergangenes Ergänzungsersuchen vom "betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2002-2006" mit folgendem Wortlaut:
"[...]
Ergänzungspunkte:
Seit wann sind Sie in Österreich beschäftigt?
Aus welchen Gründen wurde der Familienwohnsitz im Ausland beibehalten?
Wo befindet sich der ausländische Familienwohnsitz?
Wie weit ist der ausländische Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort entfernt?
Warum ist Ihre Gattin im Ausland wohnhaft?
Ist Ihre Gattin im Ausland berufstätig? Wenn ja, wie hoch sind ihre Einkünfte (bitte einen geeigneten Nachweis - ins Deutsche übersetzt - vorlegen)?"
- Auf S 9c ANV-Akt befindet sich das diesbezügliche Antwortschreiben des Bw. (eingelangt am ):
"[...]
Zu den umseitig angeführten Ergänzungspunkten gebe ich Folgendes an:
Ich bin in Österreich seit Jänner 1991 (erstmalig) beschäftigt. Zuletzt (ein und derselbe Arbeitgeber seit 1997) mit winterbedingten Unterbrechungen arbeite ich bei der X-GmbH [...].
Der Familienwohnsitz in Polen wurde deshalb beibehalten, weil wir dort ein Familienhaus besitzen, unsere Kinder haben die Schulen dort besucht. Meine Ehegattin als Invaliditätspensionistin darf wegen Leistungsbezugs ihren Hauptwohnsitz nicht aufgeben. Sie führte dort unseren Haushalt und pflegte die Kinder.
Der ausländische Familienwohnsitz befindet sich in Polen [in] Y (siehe Bestätigung der Meldung meiner Ehegattin, in Kopie beigelegt).
Der ausländische Familienwohnsitz ist vom Beschäftigungsort in Österreich ca. 420 km entfernt.
Meine Frau bezieht in Polen eine Invaliditätspension und muss daher dort regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchführen lassen. Siehe Beilage (Beschluss über die Gewährung einer Invaliditätspension in Polen samt einer Übersetzung aus dem Polnischen)."
Diesem Antwortschreiben hatte der Bw. beigelegt:
-- die Kopie eines Zahlscheinabschnittes betreffend die polnische Pension seiner Gattin für den Monat Juni 2007 in Höhe von 400,14 PLN netto (S 9d ANV-Akt);
-- die Kopie einer Meldebestätigung vom , wonach die im Jahr 1949 geborene Gattin seit dem ihren Hauptwohnsitz in Y hat (S 9e ANV-Akt);
-- eine beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen betreffend einen Beschluss der polnischen Sozialversicherung der Landwirte vom , wonach der Gattin des Bw. ab dem eine monatliche Invaliditätspension von 370,05 PLN zusteht (S 9f ANV-Akt).
Gegen die oa. Bescheide vom erhob der Bw. am Berufung: Er wolle mitteilen, dass seine Gattin als Landwirtin in Polen erwerbstätig sei, weshalb seiner Meinung nach die Familienheimfahrten anzuerkennen seien.
Der Berufung war ua. die beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung des Gemeindeamtes Z vom beigelegt, wonach der Bw. und seine Gattin in der Gemeinde Z 0,2124 ha Ackerland und 0,4033 ha Wald besitzen; darüber hinaus besitze der Bw. eine Fläche von 0,0438 ha Ackerland (S 20 ANV-Akt).
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen ist jedenfalls dann als unzumutbar anzusehen, wenn durch die Tätigkeit des Ehepartners (Steuerpflichtigen) am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt werden, oder wenn der Ehepartner die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet und dadurch die Eigenversorgung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ganz oder teilweise gedeckt wird (sog. Naturalbeitrag). Betragen diese Einkünfte zusammen mit dem - nach dem Preisniveau des Arbeitsortwohnsitzes des Steuerpflichtigen zu bemessenden - Naturalbeitrag des Ehepartners nicht einmal zehn Prozent des Familieneinkommens, so liegt kein wesentlicher Beitrag zum Familieneinkommen vor. In solchen Fällen ist daher eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen im Regelfall nicht unzumutbar.
Da die Einkünfte Ihrer Gattin in Polen nicht steuerlich relevant sind, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unzumutbar, weshalb die Voraussetzung für eine auf Dauer doppelt angelegte Haushaltsführung nicht vorliegt."
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz: Betreffend die Familienheimfahrten wolle er nur hinzufügen, dass seine Gattin als Landwirtin erwerbstätig gewesen sei und aus gesundheitlichen Gründen den Familienwohnsitz nicht verlegen habe können; als Beweis lege er Bestätigungen des behandelnden Arztes und der Krankenkasse aus Polen vor.
Dem Vorlageantrag waren beigelegt:
- Die beglaubigte Übersetzung eines Bescheides des Vorsitzenden der polnischen Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der an die Gattin des Bw. adressiert ist, vom (S 27 ANV-Akt), wonach die Rente der Gattin ab mit 659,37 PLN monatlich festgesetzt wird (Punkt I des Bescheides). Gemäß Punkt II wird die bisher bezogene Leistung auf 803,37 PLN brutto erhöht abzüglich 36,00 PLN Steuer und 72,00 PLN "Gesundheitsversicherungsbeiträge" (Punkte VI bis VIII des Bescheides), sodass sich für März 2009 ein auszuzahlender Betrag von 695,37 PLN ergibt (Punkt X: 747,37 PLN minus 52,00 PLN Steuergutschrift = 695,37 PLN).
- Die beglaubigte Übersetzung eines ärztlichen Befundes der polnischen Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom betreffend die Gattin des Bw. (S 28 ANV-Akt) mit auszugsweise folgendem Wortlaut:
"Auszug aus dem Befund des sachverständigen Arztes
[...]
I. Auf Grund der geltenden Vorschriften wird entschieden:
1. Sie als eine ständig landwirtschaftsarbeitsunfähige Person zu erklären.
2. Die Unfähigkeit der untersuchten Person, für sich selbst zu sorgen, wird nicht festgestellt.
3. [...]
4. Die ständige Landwirtschaftsarbeitsunfähigkeit besteht seit dem .
5. Die Untersuchte bedarf einer Behandlung.
6. Termin der Nachuntersuchung: erübrigt sich.
II. Begründung des Befunds:
Die festgestellten Erkrankungen verursachen die ständige Landwirtschaftsarbeitsunfähigkeit der untersuchten Person. Sie bedarf keiner Hilfe von Dritten.
[...]"
- Die beglaubigte Übersetzung eines Bescheides des Vorsitzenden der polnischen Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der an die Gattin des Bw. adressiert ist, vom (S 29 ANV-Akt), wonach die Rente der Gattin ab mit 710,97 PLN monatlich festgesetzt wird (Punkt II 4. des Bescheides).
- Die beglaubigte Übersetzung eines ärztlichen Attestes der "Selbständigen Öffentlichen Anstalt für Gesundheitsfürsorge in der Gemeinde Z, Poliklinik, in Y", vom betreffend die Gattin des Bw. (S 30 ANV-Akt), mit auszugsweise folgendem Wortlaut:
"[...]
Chronisch krank. Sie bedarf ständiger Fachpflege und vieler Nachuntersuchungen. Der Gesundheitszustand der Kranken macht ihr es unmöglich, ihren ständigen Wohnort zu verlassen."
- Das Original des oa. ärztlichen Attestes vom in polnischer Sprache (S 31 ANV-Akt).
Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes "betreffend Einkommensteuererklärung 2009" an den Bw., das auszugsweise folgenden Wortlaut aufweist:
"[...]
Ergänzungspunkte:
Sie werden ersucht, die chronische Erkrankung Ihrer Gattin, die laut Ihren Angaben einen Wechsel des Wohnsitzes unmöglich macht, genau zu beschreiben und ärztliche Befunde vorzulegen, die diese Erkrankung bescheinigen.
Weiters sind eine Kopie des Zulassungsscheines (ev. beglaubigte Übersetzung), des Fahrtenbuches und der Kfz-Überprüfungsberichte vorzulegen."
Am legte der Bw. dem Finanzamt Kopien von vier Dokumenten vor (S 37 bis 39 ANV-Akt), die er der Abgabenbehörde I. Instanz bereits früher übermittelt hatte. Dabei handelt es sich um:
- Die beglaubigte Übersetzung eines ärztlichen Befundes der polnischen Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom betreffend die Gattin des Bw. (siehe oben).
- Die beglaubigte Übersetzung eines Bescheides des Vorsitzenden der polnischen Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der an die Gattin des Bw. adressiert ist, vom (siehe oben).
- Die beglaubigte Übersetzung eines ärztlichen Attestes der "Selbständigen Öffentlichen Anstalt für Gesundheitsfürsorge in der Gemeinde Z, Poliklinik, in Y", vom betreffend die Gattin des Bw., samt Original in polnischer Sprache (siehe oben).
Weiters legte der Bw. dem Finanzamt die Kopie eines polnischen Zulassungsscheines betreffend ein Kraftfahrzeug der Type Audi A6 TDI mit dem polnischen Kennzeichen ZZ vor, das auf den Bw. (mit der Adresse Y) zugelassen ist (S 40 f. ANV-Akt).
Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, lautet:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. [...]"
- § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 lauten:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
- Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. (Dieser beträgt in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung 3.372,00 €).
2. Festgestellter Sachverhalt:
Der seit 1991 in Österreich beschäftigte Bw. verfügt über einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Baden Mödling, von welchem er zur Arbeit im Inland fährt. Seinen Familienwohnsitz hat er in Polen in der Gemeinde Y; die Entfernung zwischen dem österreichischen Wohnsitz und der in Polen gelegenen Gemeinde Y beträgt rund 408 km (ermittelt anhand des unter www.oeamtc.at zur Verfügung stehenden Routenplaners, S 29 ff UFS-Akt).
Weiters steht fest, dass im Berufungszeitraum am Familienwohnsitz mit dem Bw. seine 1949 geborene Gattin wohnt. Diese bezieht eine Invaliditätspension von der polnischen Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die seit 659,37 bis 695,37 PLN monatlich, sohin ca. 8.000,00 PLN jährlich (i. e. rund 1.865,00 € bei einem für 2009 gültigen Umrechnungskurs von 1 € = 4,29 PLN (siehe "historische Kurse" unter www.finanzen.net, S 20 ff UFS-Akt)) beträgt; nach den Angaben des Bw. darf die Gattin ihren Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) in Polen nicht aufgeben, weil sie ansonsten ihren Leistungsanspruch auf die Invaliditätspension verlieren würde. Laut ärztlichem Befund vom ist die Gattin "landwirtschaftsarbeitsunfähig".
Weiters steht fest, dass der Bw. und seine Gattin am Familienwohnsitz in Polen über Grundbesitz von 0,2124 ha Ackerland und 0,4033 ha Wald verfügen; darüber hinaus besitzt der Bw. dort eine Fläche von 0,0438 ha Ackerland.
Laut Einkommensteuerbescheid 2009 vom betragen die Einkünfte des Bw. 20.664,32 €. Da er in Österreich arbeitet, ist ihm eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz in Polen nicht möglich.
Der Bw. hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2009 die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen in Höhe von 3.151,00 € beantragt.
3. Rechtliche Würdigung:
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
a) von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann undentweder
b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung ist es ohne Belang, ob der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland weitere Kriterien zu beachten sind, die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen Ort im Inland idR keine Rolle spielen (zB fremdenrechtliche Vorschriften, Bestreitbarkeit des Familienunterhalts bei deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten am Familienwohnort; vgl. Atzmüller/Lattner, § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Begriff Familienwohnsitz").
ad a) Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Punktes a) unstrittig vor: Der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen ist von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt (rund 408 km), dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
ad b) Nach Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis ist bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200,00 € jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Von wirtschaftlicher Bedeutung sind sie dann, wenn sie mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Abgabepflichtigen ausmachen, auch wenn sie weniger als 2.200,00 € betragen (Atzmüller/Lattner, § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Dauerhaft angelegte doppelte Haushaltsführung"; ; Rz 344 LStR 2002). In den Beitrag des Partners zum Familieneinkommen ist auch ein Naturalbeitrag aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft zur Eigenversorgung am Familienwohnsitz einzurechnen; außerdem sind bei Erwerbstätigkeit des Partners am Familienwohnsitz im Ausland das dortige Einkommensniveau und die Kaufkraftunterschiede zu berücksichtigen und kaufkraftkonform umzurechnen (Kofler, Die steuerliche Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung, taxlex 2008, S 11; -F/02 und -G/06 zu Polen).
Im gegenständlichen Fall hat die Gattin des Bw. im Jahr 2009 steuerlich relevante Einkünfte aus ihrer Invaliditätspension in Höhe von rund 1.865,00 € erzielt; dies entspricht etwa 9% der Einkünfte des Bw. von 20.664,32 € (siehe oben Punkt 2. "Festgestellter Sachverhalt"). Zwar wird damit die von der Lehre geforderte "Zehntelgrenze" der Einkünfte des Bw. knapp nicht erreicht; in Anbetracht des deutlich geringeren Einkommensniveaus in Polen und der gegenüber Österreich bestehenden Kaufkraftunterschiede vertritt der Unabhängige Finanzsenat jedoch - in Fortführung seiner diesbezüglichen Judikatur (-F/02 und -G/06, siehe oben) - die Auffassung, dass bei Einkünften von rund 1.865,00 € in Polen nicht mehr von Einkünften in untergeordneter Höhe gesprochen werden kann, sondern vielmehr von einer nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Bedeutung in Bezug auf das Familieneinkommen auszugehen ist, die die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. nochmals -G/06).
Daran vermag auch der Umstand, dass es sich bei den Einkünften der Gattin des Bw. nicht um solche aus einer Erwerbstätigkeit, sondern um Einkünfte aus einer Invaliditätspension handelt, nichts zu ändern, hat doch der Bw. glaubhaft dargelegt, dass seine Gattin ihren Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) in Polen nicht aufgeben dürfe, weil sie ansonsten ihren Leistungsanspruch auf die Invaliditätspension verlieren würde (zumal dieses Vorbringen des Bw. vom Finanzamt auch nicht in Frage gestellt wurde und Letzteres demzufolge auch keine entgegenstehenden, auf entsprechenden Ermittlungen beruhenden Feststellungen getroffen hat).
Dazu kommt noch, dass in den Beitrag des Partners zum Familieneinkommen auch ein Naturalbeitrag aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft zur Eigenversorgung am Familienwohnsitz einzurechnen ist (siehe oben): Zwar geht aus dem vom Bw. selbst vorgelegten ärztlichen Befund vom hervor, dass seine Gattin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, in der Landwirtschaft erwerbstätig zu sein; allerdings ist - mangels entgegen stehender Feststellungen des Finanzamtes - davon auszugehen, dass die dem Bw. und seiner Gattin gehörende Kleinstlandwirtschaft in Y einen nicht unwesentlichen Beitrag zur kostengünstigen Ernährung der Eheleute leistet (zB durch Gemüseanbau für den persönlichen Bedarf (Selbstversorgung)), was ebenfalls einem Nachzug der Gattin nach Österreich entgegensteht (vgl. ; zur Bedeutung einer "Familienlandwirtschaft" in der Heimat siehe ; ; ).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf Grund des kumulativen Vorliegens der unter den Punkten a) und b) angeführten Voraussetzungen dem Bw. die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht zugemutet werden konnte. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung sind daher im gegenständlichen Fall dem Grunde nach gegeben, sodass auf die unter Punkt c) genannten Tatbestände (verschiedenste private Gründe, denen erhebliches Gewicht zukommt, wie etwa die im vorliegenden Fall behauptete chronische Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Gattin des Bw.) nicht mehr näher einzugehen war.
Zu den vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von 3.151,00 € ist Folgendes festzuhalten:
Aufwendungen für Familienheimfahrten finden zwar als Werbungskosten Berücksichtigung, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen; allerdings hat der Bw. - obwohl er vom Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom dazu aufgefordert worden war - den Nachweis, in welcher Höhe ihm im Berufungszeitraum Aufwendungen in Folge von Familienheimfahrten erwachsen sind, nicht erbracht:
Das Ergänzungsersuchen wurde diesbezüglich lediglich durch Vorlage der Kopie eines polnischen Zulassungsscheines betreffend ein Kraftfahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen ZZ, das auf den Bw. zugelassen ist, beantwortet. Der Bw. hat nicht dargelegt, welche Kosten ihm für Familienheimfahrten erwachsen sind, welches Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Pkw) er benutzt hat, wie häufig er zum Familienwohnsitz gefahren ist, ob er - falls er mit dem Pkw gereist ist - allein gefahren ist oder ob er auch Mitreisende hatte, die die Fahrtkosten anteilsmäßig mitgetragen haben, etc. Es wäre sohin am Bw. gelegen gewesen, durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen und/oder von Belegen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest an Hand von konkreten Angaben und Beweisanboten glaubhaft zu machen.
Dies hat der Bw. nicht getan, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | doppelte Haushaltsführung Familienheimfahrten Familienwohnsitz |
Verweise | Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines", "Doppelte Haushaltsführung - Begriff Familienwohnsitz", "Doppelte Haushaltsführung - Dauerhaft angelegte doppelte Haushaltsführung"; Kofler, Die steuerliche Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung, taxlex 2008, S 11, Rz 344 LStR 2002 VwGH, 96/15/0006 VwGH, 2005/14/0039 VwGH, 2005/14/0046 VwGH, 2006/15/0313 -F/02 -G/06 |
Zitiert/besprochen in | ARD 6162/9/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at