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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.04.2011, RV/0769-W/09

Handelt es sich bei einer Polizeiinspektion um ein Organ einer Gebietskörperschaft?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0769-W/09-RS1
Werden von den Gebietskörperschaften (hier: Sicherheitsbehörden) auf der Basis gesetzlicher Regelungen die in deren öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben einer bestimmten (auch untergeordneten) Organisationseinheit dieser Rechtspersönlichkeit zugewiesen, sind die betreffenden nachgeordneten Dienststellen (hier: Polizeiinspektionen) zweifellos bei der Ausführung der ihnen dadurch zukommenden Aufgaben als Organe (Organwalter) einer Gebietskörperschaft anzusehen und an sie gerichtete Eingaben gebührenpflichtig iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom richtete der nunmehrige Berufungswerber (Bw.), Herr Bw., als rechtsfreundlicher Vertreter der Frau NN an die Polizeiinspektion xxx ein Ersuchen um Herstellung einer Aktenkopie und anschließende Übersendung gegen Kostenersatz.

Die Polizeiinspektion xxx teilte dem Bw. daraufhin mit Schreiben vom mit, dass zur Sache (die Angelegenheit betrifft offensichtlich einen Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall) ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft K. ergangen ist.

Dieses Schreiben enthält u.a. auch einen Hinweis, dass hinsichtlich der genannten Eingabe Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 idgF besteht. Die Polizeiinspektion xxx forderte den Bw. auf, die Gebühr in der Höhe von € 13,20 zur Einzahlung zu bringen und wies darauf hin, dass bei Nichtentrichtung mit einer Vorschreibung durch das Finanzamt und mit einer Erhöhung zu rechnen sei.

Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung der erwähnten Gebühr setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Bw. mit Gebührenbescheid vom , Erfassungsnummer zzz, für die o.a. mit datierte und am bei der Polizeiinspektion eingelangte Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) die Gebühr mit € 13,20 fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Daraufhin stellte der Bw. mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) einer festen Gebühr von € 13,20.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Der Bw. bekämpft den o.a. Sammelbescheid ausschließlich mit dem Argument, die Polizeiinspektion xxx sei kein Organ einer Gebietskörperschaft.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsbehörden des Bundes im dritten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) definiert werden. Die Bestimmungen des Artikels 78a Abs. 1 B-VG legen dazu fest: "Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet."

Gemäß § 7 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) besteht für jedes Bundesland eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SPG ist für jedes Bundesland ein Landespolizeikommando eingerichtet, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind.

Die Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die immer durch Organe handeln.

Zum Wesen einer Gebietskörperschaft gehören neben ihrer Rechtspersönlichkeit auch die Gebietshoheit und eine allgemeine sachliche, nicht bloß auf ein einzelnes Sachgebiet beschränkte Zuständigkeit. Eine solche Gebietshoheit ist anzunehmen, wenn ein nach räumlichen Merkmalen umgrenzter Personenkreis der in den Gesetzen festgelegten Herrschaft (Kompetenz) einer staatlichen Einrichtung unterworfen ist ().

Werden von den Gebietskörperschaften (hier: Sicherheitsbehörden) auf der Basis gesetzlicher Regelungen die in deren öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben einer bestimmten (auch untergeordneten) Organisationseinheit dieser Rechtspersönlichkeit zugewiesen, sind die betreffenden nachgeordneten Dienststellen (hier: Polizeiinspektionen) zweifellos bei der Ausführung der ihnen dadurch zukommenden Aufgaben als Organe (Organwalter) einer Gebietskörperschaft anzusehen.

Der in der Berufungsschrift geäußerten Ansicht des Bw., wonach als "Organ" nur der einzelne einer Polizeiinspektion zugeordnete Beamte und nicht die Polizeiinspektion als solche gelten könne, kann nicht gefolgt werden. Denn "Organe" iSd § 14 TP 6 sind stets auch die betreffenden Behörden und Ämter und die sie vertretenden Personen. Die Frage, an wen die Eingabe gerichtet ist (direkt an die Behörde, an einen Beamten dieser Behörde oder etwa an den Behördenleiter) bleibt ohne gebührenrechtliche Relevanz (vgl. etwa , zur Frage ob das Tatbestandsmerkmal des § 14 TP 6 GebG auch dann erfüllt ist, wenn das Anbringen an den Leiter des Organs, z.B. an den Bürgermeister adressiert ist). Die streitgegenständliche Eingabe ist daher entgegen der Ansicht des Bw. nicht schon deshalb gebührenfrei, weil er sich damit direkt an die Polizeiinspektion (und nicht etwa an einen konkreten Beamten) gewandt hat.

Die hier vertretene Rechtsansicht findet auch Deckung in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in einem Ansuchen an eine Bundespolizeidirektion um Erstellung von Kopien ebenfalls die Verwirklichung des Tatbestands des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erblickte ().

Die vorliegende Eingabe erfüllt demnach ebenfalls alle Tatbestandsmerkmale der zitierten Norm.

Nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen. Die Polizeiinspektion xxx hat dem Bw. mit Schreiben vom bezugnehmend auf das gegenständliche Anbringen mitgeteilt, wann und unter welcher Geschäftszahl der Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft ergangen ist. Gleichzeitig wurde der Bw. mit diesem Erledigungsschreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass Akteneinsicht vor Erstattung des Abschlussberichtes nur persönlich und nach Terminvereinbarung gewährt werde. Es steht außer Streit, dass dem Bw. dieses Antwortschreiben zugestellt wurde, womit die Gebührenschuld entstanden ist.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung einer festen Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 Abs. 1 SPG, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991
§ 10 Abs. 1 SPG, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at