Geschäftsführerhaftung im Falle von Abfuhrdifferenzen, zivilrechtliche Vereinbarung nicht bindend
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am wurde die A-GmbH mangels Vermögens und Geschäftstätigkeit im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht.
Zur Hereinbringung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten forderte das Finanzamt die ehemaligen Geschäftsführer der GmbH auf, bekanntzugeben, ob die Gesellschaft über Mittel verfüge, die die Entrichtung der Abgabenrückstände ermöglichen würden, andernfalls diese zur Haftung herangezogen werden würden, es sei denn, sie könnten beweisen, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wären, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Dazu wurden sie um Bekanntgabe ersucht, ob in dem Zeitraum, in dem diese als Geschäftsführer für die Bezahlung der Abgaben verantwortlich gewesen wären, andere anfallende Zahlungen geleistet worden wären.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Berufungswerber (Bw.) am mit, dass er am aus der A-GmbH sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter ausgetreten wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt wären von ihm sämtliche Abgaben ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet worden. Ab oben genanntem Zeitpunkt wäre die Gesellschaft von Herrn H.S. sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter übernommen worden, dem von ihm sämtliche Unterlagen ausgehändigt worden wären. Bis zu seinem Ausscheiden hätte die Firma sechs Leasingfahrzeuge gehalten, weitere Vermögensgegenstände wären zu diesem Zeitpunkt keine vorhanden gewesen.
Mit Bescheid vom wurde der Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als damaliger Geschäftsführer der A-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 10.247,97, nämlich Lohnsteuer 2003 und 2005 sowie Dienstgeberbeitrag 2002, 2003 und 2005, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die geforderten Abgaben während seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH immer termingerecht abgeführt worden wären.
Mit Schreiben vom und forderte das Finanzamt den Bw. auf, bekanntzugeben, weshalb er gegen die Festsetzungsbescheide an Lohnabgaben vom , die in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit zu entrichten gewesen wären, keinen Einspruch erhoben hätte, obwohl er vom bis und vom bis Geschäftsführer der A-GmbH gewesen wäre.
Diese Vorhalte blieben unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass für den Geschäftsführer im Zuge von Ermittlungen, ob ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten Pflichten angelastet werden könne, eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bestehe. Es wäre vom Bw. zwar mitgeteilt worden, dass er per die Geschäftsführerfunktion niedergelegt hätte, jedoch wären die Ermittlungsvorhalte vom 9. August und nicht beantwortet worden. Auch wäre in der Berufung nicht auf die Begründung des Haftungsbescheides eingegangen worden.
Falls der Bw. den Festsetzungsbescheid vom über die nachgeforderten Lohnabgaben nicht in Händen gehabt hätte, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer gewesen wäre, hätte er dennoch genügend Zeit gehabt, sich diesen zu beschaffen. Unabhängig davon, wann die Festsetzung der Abgabenschulden erfolgt wäre, bleibe die Verpflichtung zur Entrichtung der nachgeforderten Abgaben zum jeweiligen Fälligkeitstag unverändert.
Zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben (, , und ) wäre der Bw. Geschäftsführer der Firma gewesen und hätte die Verpflichtung zur vorrangigen Entrichtung der Lohnsteuer gehabt. Die Auszahlung der Löhne hätte um die Lohnsteuer gekürzt werden müssen. Die Pflicht zur vorrangigen Entrichtung hätte jedoch nicht für die nachgeforderten Dienstgeberbeiträge bestanden. Dabei wäre dem Bw. die Verpflichtung oblegen, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass die A-GmbH am mit allen Forderungen und Gegenforderungen an Herrn S. als Alleinhaftenden verkauft worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt hätte er mit der Firma nichts mehr zu tun gehabt. Die Verletzung der Pflichten des § 9 BAO könne ihm nicht angelastet werden, da er immer wieder versucht hätte, den neuen Geschäftsführer zu erreichen. Der Bw. wäre nämlich dahinter gekommen, dass Herr S. den ehemaligen Firmensitz in Wien nicht nach Bruck/Leitha verlegt hätte, weshalb Firmenpost immer wieder irrgeleitet worden wäre. Darüber hinaus hätte der Bw. festgestellt, dass die Gesellschaft die Zusammenarbeit mit der Buchhaltungsfirma gekündigt hätte, welche die Jahre davor alle Buchhaltungsarbeiten immer korrekt und zeitgerecht durchgeführt hätte. Es wäre ihm daher unmöglich, irgendwelche Unterlagen oder auch nur die Einsicht in solche zu haben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da die A-GmbH bereits am im Firmenbuch mangels Vermögens und Geschäftstätigkeit gelöscht wurde.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als Geschäftsführer der Gesellschaft in den Zeiträumen bis sowie bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Aus dem Einwand des Bw., dass die Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit erfolgt wäre, lässt sich nich nichts gewinnen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (). Bei Selbstbemessungabgaben wie die Lohnabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ().
Diese Fälligkeitstage (, und ) fielen aber ausnahmslos in die Zeit seiner Vertretertätigkeit.
Dem Vorbringen des Bw., dass er während seiner Geschäftsführertätigkeit die Abgaben immer ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet hätte, muss entgegengehalten werden, dass die am durchgeführte Lohnsteuerprüfung Abfuhrdifferenzen auf Grund der Nichtmeldung bzw. Nichtversteuerung eines ständigen "Aushilfsfahrers" ergab. Die Lohnabgaben für die Jahre 2002 bis 2006 wurden unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Lohnes inklusive fünf Überstunden nachverrechnet. Ein Verschulden des Bw. an der Nichtabfuhr der haftungsgegenständlichen Abgaben ist somit eindeutig erwiesen.
Darüber hinaus können Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.
Am Bw., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().
Dabei geht auch das Vorbringen des Bw., dass er alle Unterlagen an den neuen Geschäftsführer übergeben und wiederholt versucht hätte, mit diesem Kontakt aufzunehmen, ins Leere, da ein Geschäftsführer auch im Falle der Aufgabe seiner Funktion in der Lage sein muss, die nötigen Nachweise der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erbringen.
Auch aus dem Einwand des Bw., dass der nachfolgende Geschäftsführer alle Pflichten der Gesellschaft als Alleinhaftender übernommen hätte, lässt sich nichts gewinnen, da zivilrechtliche Vereinbarungen für die Abgabenbehörde nicht bindend sind.
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bw. jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufgestellt.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Haftung Geschäftsführer Abfuhrdifferenzen zivilrechtliche Vereinbarung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAD-04750