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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.04.2011, RV/2260-W/10

Gleichmäßige Gläubigerbefriedigung wurde zwar behauptet, ein Liquiditätsstatus jedoch nicht erstellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf nachstehende Abgaben in Höhe von € 170.455,50 (anstatt bisher € 386.152,05) eingeschränkt wird.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag in €
Säumniszuschlag1
2006
437,46
Säumniszuschlag1
2006
135,92
Säumniszuschlag1
2006
60,35
Lohnsteuer
10/2006
8.123,12
Dienstgeberbeitrag
10/2006
2.945,77
Zuschlag zum DB
10/2006
261,85
Kammerumlage
7-9/2006
136,68
Umsatzsteuer
10/2006
41.682,72
Lohnsteuer
11/2006
7.112,98
Dienstgeberbeitrag
11/2006
3.105,92
Zuschlag zum DB
11/2006
276,08
Umsatzsteuer
11/2006
4.394,49
Körperschaftsteuer
10-12/2006
439,00
Umsatzsteuer
09/2006
20.832,17
Umsatzsteuer
02/2006
1.000,00
Umsatzsteuer
03/2006
1.500,00
Umsatzsteuer
04/2006
1.200,00
Umsatzsteuer
05/2006
1.700,00
Umsatzsteuer
06/2006
1.255,76
Lohnsteuer
09/2006
11.822,80
Dienstgeberbeitrag
09/2006
6.130,26
Zuschlag zum DB
09/2006
644,91
Kapitalertragsteuer
01-09/2006
39.409,33
Säumniszuschlag2
2006
0,38
Säumniszuschlag1
2006
148,74
Säumniszuschlag1
2006
160,55
Säumniszuschlag1
2006
55,73
Säumniszuschlag2
2006
191,11
Säumniszuschlag2
2006
234,98
Säumniszuschlag2
2006
67,96
Säumniszuschlag1
2006
645,14
Säumniszuschlag1
2006
162,46
Säumniszuschlag1
2006
58,92
Säumniszuschlag1
2006
236,46
Säumniszuschlag1
2006
122,61
Dienstgeberbeitrag
2004
746,20
Zuschlag zum DB
2004
66,33
Lohnsteuer
2005
681,73
Dienstgeberbeitrag
2005
862,59
Zuschlag zum DB
2005
76,68
Lohnsteuer
2006
6.834,85
Dienstgeberbeitrag
2006
4.139,65
Zuschlag zum DB
2006
354,86

Infolge Entrichtung eines Betrages in Höhe von € 696,78 durch die Haftungspflichtige hat sich die Haftungsschuld auf € 169.778,72 reduziert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) als ehemalige Geschäftsführerin der X-GmbH. für deren nachstehende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 386.152,05 gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung herangezogen:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Säumniszuschlag1
2006
437,46
Säumniszuschlag1
2006
135,92
Säumniszuschlag1
2006
60,35
Lohnsteuer
10/2006
8.123,12
Dienstgeberbeitrag
10/2006
2.945,77
Zuschlag zum DB
10/2006
261,85
Kammerumlage
7-9/2006
136,68
Säumniszuschlag2
2006
63,58
Säumniszuschlag1
2006
439,74
Säumniszuschlag1
2006
136,88
Säumniszuschlag1
2006
57,34
Umsatzsteuer
10/2006
41.682,72
Lohnsteuer
11/2006
7.112,98
Dienstgeberbeitrag
11/2006
3.105,92
Zuschlag zum DB
11/2006
276,08
Umsatzsteuer
11/2006
4.394,49
Körperschaftsteuer
1-3/2007
145,68
Umsatzsteuer
12/2006
31.058,42
Lohnsteuer
01/2007
6.195,04
Dienstgeberbeitrag
01/2007
2.221,56
Zuschlag zum DB
01/2007
197,47
Kammerumlage
10-12/2006
115,61
Körperschaftsteuer
10-12/2006
439,00
Umsatzsteuer
09/2006
20.832,17
Umsatzsteuer
02/2006
1.000,00
Umsatzsteuer
03/2006
1.500,00
Umsatzsteuer
04/2006
1.200,00
Umsatzsteuer
05/2006
1.700,00
Umsatzsteuer
06/2006
1.255,76
Lohnsteuer
09/2006
11.822,80
Dienstgeberbeitrag
09/2006
6.130,26
Zuschlag zum DB
09/2006
644,91
Kapitalertragsteuer
01-09/2006
39.409,33
Säumniszuschlag2
2006
63,07
Säumniszuschlag2
2006
162,04
Säumniszuschlag1
2006
772,30
Säumniszuschlag1
2006
160,55
Säumniszuschlag1
2006
55,73
Säumniszuschlag2
2006
191,11
Säumniszuschlag2
2006
234,98
Säumniszuschlag2
2006
67,96
Säumniszuschlag1
2006
645,14
Säumniszuschlag1
2006
162,46
Säumniszuschlag1
2006
58,92
Säumniszuschlag1
2006
236,46
Säumniszuschlag1
2006
122,61
Stundungszinsen
2006
108,09
Säumniszuschlag2
2006
219,87
Säumniszuschlag2
2006
68,44
Säumniszuschlag1
2006
833,65
Säumniszuschlag1
2006
142,26
Säumniszuschlag1
2006
62,12
Stundungszinsen
2006
180,15
Umsatzsteuer
01/2007
1.128,13
Säumniszuschlag1
2007
87,89
Stundungszinsen
2007
1.694,92
Dienstgeberbeitrag
2004
746,20
Zuschlag zum DB
2004
66,33
Lohnsteuer
2005
681,73
Dienstgeberbeitrag
2005
862,59
Zuschlag zum DB
2005
76,68
Lohnsteuer
2006
6.834,85
Dienstgeberbeitrag
2006
4.139,65
Zuschlag zum DB
2006
354,86
Lohnsteuer
01/2007
443,31
Dienstgeberbeitrag
01/2007
333,82
Zuschlag zum DB
01/2007
29,67
Säumniszuschlag1
2006
136,70
Säumniszuschlag1
2006
82,79
Umsatzsteuer
01/2007
9.872,00
"fikt. AA"
?
?
469,46
"fikt. AA"
?
?
158.323,67

Die Begründung des Bescheides enthält im Wesentlichen eine Zitierung der §§ 9 und 80 BAO sowie der für die Haftung maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass sie kein Verschulden treffe. Die Gesellschaft habe keine ausreichenden Mittel zur Entrichtung der Abgaben gehabt. Es sei keine Benachteiligung der Abgabenbehörde gegenüber anderen Schuldnern erfolgt. Die Gläubiger seien gleichmäßig befriedigt worden. Die vorhandenen finanziellen Mitteln seien anteilig für die Begleichung alter Verbindlichkeiten verwendet worden, die Abgabenschulden seien nicht schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden. Ein großer Teil des Abgabenrückstandes resultiere aus einer Rückforderung des Masseverwalters, der bereits geleistete Zahlungen zurückverlangt habe.

Es läge keine schuldhafte Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer vor. Daher bestehe keine Berechtigung zur Haftungsinanspruchnahme.

Die Bw. habe ein Monatsgehalt von rund € 1.000,00, so dass sie den Rückstand keinesfalls begleichen könnte.

Aus den genannten Gründen werde ersucht, von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand zu nehmen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich nachstehender Abgabenschuldigkeiten statt und schränkte die Haftung auf € 172.109,42 ein:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Körperschaftsteuer
1-3/2007
145,68
Umsatzsteuer
12/2006
31.058,42
Lohnsteuer
01/2007
6.195,04
Dienstgeberbeitrag
01/2007
2.221,56
Zuschlag zum DB
01/2007
197,47
Kammerumlage
10-12/2006
115,61
Säumniszuschlag2
2006
219,87
Säumniszuschlag2
2006
68,44
Säumniszuschlag1
2006
833,65
Säumniszuschlag1
2006
142,26
Säumniszuschlag1
2006
62,12
Stundungszinsen
2006
180,15
Umsatzsteuer
01/2007
1.128,13
Säumniszuschlag1
2007
87,89
Stundungszinsen
2007
1.694,92
Lohnsteuer
01/2007
443,31
Dienstgeberbeitrag
01/2007
333,82
Zuschlag zum DB
01/2007
29,67
Säumniszuschlag1
2006
136,70
Säumniszuschlag1
2006
82,79
Umsatzsteuer
01/2007
9.872,00
"fikt. AA"
?
?
469,46
"fikt. AA"
?
?
158.323,67

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass es unbestritten sei, dass die Bw. in der Zeit vom bis zur Konkurseröffnung am laut Firmenbucheintragung handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Zeitlich erstrecke sich die Haftung vor allem auf Abgaben, deren Fälligkeit in die Zeit der Vertretertätigkeit falle. Das bedeute, dass die Haftung auch für Abgaben bestehen könne, deren bescheidmäßige Festsetzung oder Anmeldung nach Beendigung der Vertreterfunktion erfolge, wenn die Fälligkeit ex lege bereits im Zeitraum der aufrechten Vertretung (z.B. Nachforderungen aus Außenprüfungen) eingetreten sei.

Die Fälligkeiten der von der Haftungssumme abgezogenen Abgaben lägen nicht mehr im Zeitraum der Vertretertätigkeit der Bw.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend sei daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, wann die Abgabe festgesetzt werde.

Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die fälligen Abgaben entrichtet würden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten Pflichten anzunehmen sei. Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen gehörten die Abgabenentrichtung aus Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Es obliege dem Haftungspflichtigen, nicht nur allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen darzulegen.

Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet würden. Es sei am Geschäftsführer gelegen, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.

Es wäre am Bw. gelegen, den Nachweis im Vorhinein zu erbringen.

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz würden für Abfuhrabgaben, insbesondere die Lohnsteuer gelten.

Dagegen beantragte die Bw. mit Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung wurden die bisherigen Vorbringen wiederholt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der X-GmbH . der Konkurs eröffnet, der am nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. In der Folge wurde die Firma per gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht damit zweifelsfrei fest.

Unbestritten ist dass die Bw. im Zeitraum bis zur Konkurseröffnung handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH war und damit zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann.

Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit des Geschäftsführers fällt. Für Abgabenschuldigkeiten, die erst nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind, besteht keine Haftung.

Der Berufung war daher bereits aus diesem Grund hinsichtlich nachstehender Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeitstag nach der Konkurseröffnung liegt, stattzugeben:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Körperschaftsteuer
1-3/2007
145,68
Umsatzsteuer
12/2006
31.058,42
Lohnsteuer
01/2007
6.195,04
Dienstgeberbeitrag
01/2007
2.221,56
Zuschlag zum DB
01/2007
197,47
Kammerumlage
10-12/2006
115,61
Säumniszuschlag2
2006
219,87
Säumniszuschlag2
2006
68,44
Säumniszuschlag1
2006
833,65
Säumniszuschlag1
2006
142,26
Säumniszuschlag1
2006
62,12
Stundungszinsen
2006
180,15
Umsatzsteuer
01/2007
1.128,13
Säumniszuschlag1
2007
87,89
Stundungszinsen
2007
1.694,92
Lohnsteuer
01/2007
443,31
Dienstgeberbeitrag
01/2007
333,82
Zuschlag zum DB
01/2007
29,67
Säumniszuschlag1
2006
136,70
Säumniszuschlag1
2006
82,79
Umsatzsteuer
01/2007
9.872,00

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten ().

Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis auf ).

Die Bw. hat sich in der gegenständlichen Berufung lediglich auf die Behauptung der quotenmäßig gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger beschränkt, ohne irgendeinen Nachweis zu erbringen, welcher Abgabenbetrag bei einer derartigen gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre.

Eine derartige Liquiditätsrechnung durch Gegenüberstellung der zu den jeweiligen Fälligkeitstagen aushaftenden Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis zu den übrigen Verbindlichkeiten und der Verwendung der jeweils zu den Fälligkeitstagen vorhandenen liquiden Mittel hat die Bw. nicht einmal ansatzweise beigebracht. Dies trotz des Umstandes, dass die Bw. durch die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz, welcher insoweit Vorhaltscharakter zukommt, noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass entsprechende Unterlagen für den Nachweis der behaupteten Gleichbehandlung aller Gläubiger zu erbringen sind. Trotz dieses Hinweises hat der Bw. auch im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz keinerlei konkret überprüfbare Behauptungen bzw. Beweismittel beigebracht, welche zu einer amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinne der zitierten Judikatur geführt hätten.

Die bloße Behauptung es habe keine Gläubigerbevorzugung gegeben, stellt keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der der Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt ().

Wenn die Behauptung und der Nachweis des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Auch ergibt sich aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Konkursordnung keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt, bzw. alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt hat. So richten sich die Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung (vgl. § 30 Abs. 1 KO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand. Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch das im Anfechtungsverfahren und die damit verbundene Rückzahlung an die Konkursmasse bereits getilgt gewesene Abgabenschuldigkeiten wieder auflebten. In einem solchen Fall kann die Nichtentrichtung der ursprünglich getilgten Abgaben dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden (; ebenso ).

Der Berufung war daher auch hinsichtlich der mit "fikt AA" bezeichneten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 469,46 und € 158.323,67, stattzugeben, da diese im Zusammenhang mit der Anfechtung stehen.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften laut Rückstandsaufgliederung wie folgt aus:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag bisher
aush. Betr.
Säumniszuschlag1
2006
437,46
437,46
Säumniszuschlag1
2006
135,92
135,92
Säumniszuschlag1
2006
60,35
60,35
Lohnsteuer
10/2006
8.123,12
7.426,34
Dienstgeberbeitrag
10/2006
2.945,77
2945,77
Zuschlag zum DB
10/2006
261,85
261,85
Kammerumlage
7-9/2006
136,68
136,68
Säumniszuschlag2
2006
63,58
0,00
Säumniszuschlag1
2006
439,74
0,00
Säumniszuschlag1
2006
136,88
0,00
Säumniszuschlag1
2006
57,34
0,00
Umsatzsteuer
10/2006
41.682,72
41.682,72
Lohnsteuer
11/2006
7.112,98
7.112,98
Dienstgeberbeitrag
11/2006
3.105,92
3.105,92
Zuschlag zum DB
11/2006
276,08
276,08
Umsatzsteuer
11/2006
4.394,49
4.394,49
Körperschaftsteuer
10-12/2006
439,00
439,00
Umsatzsteuer
09/2006
20.832,17
20.832,17
Umsatzsteuer
02/2006
1.000,00
1.000,00
Umsatzsteuer
03/2006
1.500,00
1.500,00
Umsatzsteuer
04/2006
1.200,00
1.200,00
Umsatzsteuer
05/2006
1.700,00
1.700,00
Umsatzsteuer
06/2006
1.255,76
1.255,76
Lohnsteuer
09/2006
11.822,80
11.822,80
Dienstgeberbeitrag
09/2006
6.130,26
6.130,26
Zuschlag zum DB
09/2006
644,91
644,91
Kapitalertragsteuer
01-09/2006
39.409,33
39.409,33
Säumniszuschlag2
2006
63,07
0,00
Säumniszuschlag2
2006
162,04
0,38
Säumniszuschlag1
2006
772,30
148,74
Säumniszuschlag1
2006
160,55
160,55
Säumniszuschlag1
2006
55,73
55,73
Säumniszuschlag2
2006
191,11
191,11
Säumniszuschlag2
2006
234,98
234,98
Säumniszuschlag2
2006
67,96
67,96
Säumniszuschlag1
2006
645,14
645,14
Säumniszuschlag1
2006
162,46
162,46
Säumniszuschlag1
2006
58,92
58,92
Säumniszuschlag1
2006
236,46
236,46
Säumniszuschlag1
2006
122,61
122,61
Stundungszinsen
2006
108,09
0,00
Dienstgeberbeitrag
2004
746,20
746,20
Zuschlag zum DB
2004
66,33
66,33
Lohnsteuer
2005
681,73
681,73
Dienstgeberbeitrag
2005
862,59
862,59
Zuschlag zum DB
2005
76,68
76,68
Lohnsteuer
2006
6.834,85
6.834,85
Dienstgeberbeitrag
2006
4.139,65
4.139,65
Zuschlag zum DB
2006
354,86
354,86

Die teilweise Tilgung der Lohnsteuer 10/2006 in Höhe von € 696,78 erfolgte durch Überrechnung eines Guthabens vom Abgabenkonto der Bw. auf diese Haftungsschuldigkeit.

Die von der Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich ihre Vermögenslosigkeit und ihr geringes Einkommen, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Soweit die Bw. mit ihrem Vorbringen zum Ausdruck bringen will, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihr ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at