Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 19.09.2005, ZRV/0101-Z2L/05

Beschwerde gegen Zurücknahmebescheid in Zusammenhang mit fehlender Aktivlegitimation

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0101-Z2L/05-RS1
Wird eine Berufung, die von einer Person stammt, der es an der Befugnis hiezu mangelt, in eigenem Namen eingebracht, so ist die Berufung von vornherein als unzulässig zurückzuweisen, weil die Einbringung eines Antrages durch einen hiezu nicht Legitimierten kein bloßes (in einem Mängelbehebungsverfahren sanierbares) Formgebrechen darstellt.
ZRV/0101-Z2L/05-RS2
Macht der Einschreiter in seinem Anbringen nicht deutlich, dass er nicht für sich selbst, sondern für eine andere bestimmte (namentlich zu benennende) Person handelt, erfüllt er nicht das im Art.5 Abs.4 Zollkodex für Vertretungsverhältnisse normierte Offenlegungserfordernis.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat gem. Art.245 Zollkodex iVm § 85c Abs.3 ZollR-DG über die gem. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG am eingebrachte Beschwerde der SC, RO, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz nach Art.243, 245 Zollkodex iVm § 85b Abs.3 ZollR-DG vom , Zl. 500/05171/2005, betreffend die Gegenstandsloserklärung ihrer Berufung vom gegen den an Herrn TG, Bukarest, Rumänien, gerichteten Eingangsabgabenbescheid des Zollamtes Linz vom , Zl.500/90820/09/2004, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG iVm §§ 83 Abs.2, 85 Abs.2 BAO, entschieden:

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Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Linz erließ am zu Zl. 500/90820/09/2004 einen an Herrn TG , Bukarest, Rumänien, (als Bescheidadressaten) gerichteten Abgabenbescheid (= Entscheidung iSd Art.4 Zi.5 Zollkodex), in dem es dem Genannten gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex iVm § 74 Abs.1 ZollR-DG mitteilte, dass für am , und über das Zollamt Wels in das Zollgebiet der Gemeinschaften eingeschmuggelte Zigaretten ein (gem. Art.217 Abs.1 Zollkodex buchmäßig erfasster) Abgabenbetrag iHv insgesamt € 220.107,82, davon € 52.254,72 an Zoll, € 113.581,44 an Tabaksteuer, € 51.311,22 an Einfuhrumsatzsteuer und € 2.960,44 an Abgabenerhöhung gem. Art.202 Abs.1 lit.a) Zollkodex iVm §§ 2 Abs.1, 108 Abs.1 ZollR-DG entstanden und von ihm (als Eingangsabgabenschuldner iSd Art.202 Abs.3 2.Anstrich Zollkodex) binnen 10 Tagen (Art.222 Abs.1 lit.a) Zollkodex) zu entrichten ist.

Am langte dazu beim Zollamt Linz eine von der SC, AV, (im folgenden kurz: Bf.) stammende, mit datierte und von Herrn TG (als deren Geschäftsführer für das genannte Unternehmen) unterfertigte Eingabe ein, die - unter Bezugnahme auf den oberwähnten (Herrn TG als Bescheidadressaten am zugestellten) Abgabenbescheid- zwar Ausführungen zur Sache enthielt, aber weder ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet war noch die laut § 250 Abs.1 lit.b) und c) BAO erforderlichen inhaltlichen Erfordernisse (Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; Erklärung, welche Änderungen beantragt werden) aufwies. Außerdem deklarierte sich die genannte Einschreiterin darin weder ausdrücklich als Vertreterin des TG noch wies sie in irgendeiner anderen Form darauf hin, mit ihrer Eingabe für den Genannten einschreiten zu wollen.

Dennoch fasste das Zollamt Linz dieses Anbringen als (inhaltlich mangelhafte) Berufung des -von der Bf. vertretenen- TG auf, also als Rechtsbehelf erster Stufe (Art.243 Abs.1 und 2 lit.a) Zollkodex iVm § 85a Abs.1 Zi.1 ZollR-DG) gegen den oberwähnten Abgabenbescheid, und richtete am an die Bf. einen (auf die §§ 83 und 85 Abs.2 BAO gegründeten) Mängelbehebungsauftrag (= verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 BAO), mit dem es diese unter Hinweis auf das Fehlen einer Vollmacht -der angefochtene Bescheid sei an Herrn TG ergangen, die Berufung aber von der Bf. eingebracht worden- die Behebung dieses Formalmangels binnen 3 Wochen aufforderte; bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als zurückgenommen.

Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist- der Mängelbehebungsauftrag wurde am der Bf. zugestellt, sodass die Frist mit Ablauf des endete- erklärte das Zollamt Linz in seinem auf § 85b Abs.3 ZollR-DG iVm §§ 83, 85 Abs.2 BAO gegründeten, an die Bf. gerichteten Bescheid deren Berufung vom gegen den Eingangsabgabenbescheid vom , Zl.500/90820/09/2004, als zurückgenommen, weil bis zu diesem Zeitpunkt keine gültige Vollmacht seitens der Berufungswerberin vorgelegt worden sei.

Gegen diesen (der Bf. als Bescheidadressatin) nachweislich am zugestellten Bescheid erhob die Bf. fristgerecht mit (nicht datierter) am zur Post gegebener Eingabe Berufung, der sie einen Mietvertrag, einen Transportauftrag, Abschriften des TIR-Heftes, ein Unterschriftenmuster, ein Feststellungszeugnis des Handelsregisteramtes des Gerichtshofes Bukarest sowie eine mit datierte Vollmachtsurkunde, laut der die Bf. Herrn TG bevollmächtigt, sie (= die Gesellschaft) "in der Streitigkeit mit dem Aktenzeichen 500/90820/2004 des Zollamtes Linz" in allen Verfahren einschließlich Berufungen, zu vertreten, beilegte. Dazu brachte die Bf im wesentlichen vor, sie sei nunmehr im Stande, dem Zollamt Linz eine entsprechende Vollmacht sowie das durch das rumänische Handelsregisteramt am ausgegebene Feststellungszeugnis, aus dem die Geschäftsführereigenschaft des TG ersichtlich sei, vorzulegen. Sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Bf. behaupte der Genannte, als Geschäftsführer des Unternehmens nicht von den am Schmuggelfahrzeug vorgenommenen Manipulationen gewusst und als Transportunternehmen auch nie an gesetzwidrigen Geschäften teilgenommen zu haben. TG habe als Geschäftsführer auch nie telefonische, mündliche oder schriftliche Anweisungen zum Transportauftrag gegeben. Es werde beantragt, die begründete Berufung zuzulassen und sowohl TG als auch die Bf. von der Zahlung zu befreien.

Das Zollamt Linz wies diese Berufung in der (an die Bf. gerichteten) Berufungsvorentscheidung vom , Zl.500/05171/2005, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab: Der Abgabenbescheid vom sei an Herrn TG (als natürliche Person) ergangen, die dagegen erhobene Berufung vom stamme jedoch von der SC . Da diese Gesellschaft vom betreffenden Abgabenbescheid nicht unmittelbar und persönlich iSd Art.243 Zollkodex betroffen sei, sei sie nach §§ 83, 85 BAO in einem Mängelbehebungsverfahren eingeladen worden, eine entsprechende Vollmacht beizubringen. Da der diesbezüglichen verfahrensleitenden Verfügung nicht entsprochen worden sei, habe das Zollamt im angefochtenen Bescheid die im § 85 Abs.2 BAO normierte Zurücknahmefiktion hinsichtlich des Rechtsbehelfs angewendet, weil in der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Vollmacht vom nur TG bevollmächtigt werde, für die SC als deren Geschäftsführer einzuschreiten, nicht aber die genannte Gesellschaft, Herrn TG (als natürliche Person) im Berufungsverfahren zu vertreten. Die beigebrachten sonstigen Urkunden hätten ebenfalls keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren. Auch das übrige, die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung in Abrede stellende Vorbringen stehe in keinem unmittelbaren Konnex zum angefochtenen Gegenstandsloserklärungsbescheid.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die von der Bf. (vertreten durch deren Geschäftsführer TG ) am und damit rechtzeitig eingebrachte Beschwerde iSd Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c Abs.1 ZollR-DG. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, TG habe weder als natürliche Person noch in seiner Funktion als Geschäftsführer des Unternehmens der SC von einem anderen als dem im Transportauftrag verzeichneten Transport, wonach eine andere als die darin beschriebene Ware zur Beförderung gelangen hätte sollen, Kenntnis gehabt. Auch habe der Genannte nichts über die am Sattelaufhänger vorgenommenen Veränderungen gewusst. Dieser sei im übrigen im Eigentum des Leasingunternehmens RL. gestanden und es seien die für den internationalen Kraftverkehr erforderlichen Gutachten selbstverständlich vorhanden gewesen. Weder als natürliche Person noch als Bevollmächtigter des genannten Unternehmens habe er sich an Verstößen gegen das österreichische Zollgesetz beteiligt. Hingegen sei der die Transporte durchführende Kraftfahrer bereits verhaftet worden und habe die Taten auch bereits eingestanden. TG habe zu jenem keinerlei Beziehung unterhalten und verstehe daher nicht, warum ihm nunmehr eine "Geldstrafe" auferlegt worden sei. Er sei daher der Auffassung, dass die Beschwerde "zugelassen" und er in der "Grundsache" als Unschuldiger von der Zahlung der "Geldstrafe" iHv € 220.107,82 befreit werden müsse.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach der (auf Grund der durch Art.245 Zollkodex iVm § 85b Abs.3 ZollR-DG bestimmten Rechtslage hier anzuwendenden) Bestimmung des § 273 Abs.1 lit.a) BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Orac-Verlag, Rz.2 zu § 273). Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs.1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das bedeutet, dass wegen mangelnder Berufungsbefugnis eine Berufung insbesondere dann zurückzuweisen ist, wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. VwGH v., 90/15/0078, und Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Orac-Verlag, Rz.4 zu § 273; aber auch Stoll "Bundesabgabenordnung -Handbuch", Orac-Verlag, S.199, wonach die Einbringung eines Antrages durch einen hiezu nicht Legitmierten, wie zB. die Berufung durch einen nach §§ 246 ff nicht Berechtigten, nicht ein Formgebrechen iSd § 85 Abs.2 darstellt und daher von vornherein der Zurückweisung verfallen ist.)

Genau dies ist hier der Fall: Entgegen der (im übrigen auch nicht näher erläuterten) unrichtigen Sachverhaltsannahme des Zollamtes Linz, die Bf. sei im in Rede stehenden Rechtsmittelverfahren als Parteienvertreterin gem. § 83 BAO für TG aufgetreten, deutet im Kontext der Eingabe der Bf. vom 12.1..2005 an das Zollamt Linz nichts darauf hin, dass diese mit deren Einbringung einen Verfahrensschritt im Namen und Interesse des TG (als Privatperson) setzen wollte, d.h. dass sie die Absicht gehabt hat, als dessen Vertreterin bzw. Bevollmächtigte iS d § 83 Abs.1 BAO in der Weise einzuschreiten, dass sie für den Genannten eine Berufung gegen den (ausschließlich an ihn gerichteten) Eingangsabgabenbescheid vom erhebt, zumal sie im Text ihrer Eingabe stets von "wir" (d.h. im Plural) spricht und damit eindeutig erschließbar dartut, die darin enthaltenen Sachausführungen (nur) im Namen des Unternehmens- bzw. der Gesellschaft vorbringen zu wollen. Dadurch, dass die Bf. in ihrer Eingabe vom in keiner Weise deutlich gemacht hat, nicht für sich selbst, sondern für einen (bestimmten) Dritten, nämlich für TG handeln zu wollen, erscheint das im (hier anzuwendenden) Art.5 Abs.4 Zollkodex, wonach der Vertreter erklären muss, für die vertretene Person zu handeln, bezüglich der Vertretungsverhältnisse normierte (allgemeine) Offenlegungserfordernis jedenfalls nicht erfüllt (siehe dazu auch Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.22-24 zu Art.5).

Da das Zollamt Linz (als zuständige Abgabenbehörde erster Instanz) dies offenbar verkannt hat und, anstatt eine (auf Art.245 Zollkodex iVm § 85b Abs.3 ZollR-DG u.m. § 273 Abs.1 lit.a) BAO gegründeten) die Zurückweisung der in Rede stehenden Berufung als nicht zulässig aussprechende (an die Bf. gerichtete) Entscheidung iSd Art.4 Zi..5 Zollkodex (= Zurückweisungsbescheid) zu erlassen, rechtlich gänzlich verfehlt die einschreitende Bf. in einem Mängelbehebungsverfahren zur Beibringung einer schriftlichen Vollmacht (und zwar des Inhaltes, dass die SC von Herrn TG zur Einbringung einer Berufung gegen den an ihn gerichteten Eingangsabgabenbescheid bevollmächtigt ist) und damit zur Behebung des -in den Augen des Zollamtes Linz- bestehenden Mangels iSd § 85 Abs.2 und 4 BAO aufforderte, obwohl von vornherein feststand, dass der Eingabe nicht ein derartiger bloßer (d.h. in einem Mängelbehebungsverfahren sanierbarer) Formmangel (wie insbesondere in den Erkenntnissen des , und vom , 92/05/0325, beschrieben) anhaftet, sondern das Anbringen (=die Berufung) durch eine nach § 246 Abs.1 BAO nicht Befugte eingebracht worden ist, hat es seine den Inhalt seines Zurücknahmebescheides vom vollinhaltlich bestätigende Berufungsvorentscheidung vom mit -zwingend zur Aufhebung durch den Unabhängigen Finanzsenat führender- inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aber selbst wenn man diesen Rechtsstandpunkt nicht teilte, wäre die im Zusammenhang mit der Eingabe vom vom Zollamt Linz gewählte Vorgangsweise in Ansehung der geltenden Gesetzeslage als verfehlt einzustufen, was auf jedem Fall zur Aufhebung des (somit rechtswidrigen) Zurücknahmebescheides vom führen müsste. Dem Zollamt Linz ist nämlich offenbar entgangen, dass es sich bei der Einschreiterin (laut vorliegender Feststellungsbescheinigung des Handelsregisteramtes des Gerichtshofes Bukarest vom ) um eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Bukarest, also in Rumänien und damit außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, handelt. Zwar kann nach dem Zollrecht der Gemeinschaft, das in diesem Bereich das nationale (österreichische) Recht, wonach die Vertretungsbefugnis vor Abgabenbehörden des Bundes eigenberechtigten Personen (also natürlichen Personen und den in WTBO, Rechtsanwaltsordnung, Notariatsordnung und § 321 BAO aufgezählten Gemeinschaften bzw. Partnerschaften; siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Orac-Verlag, Rz.4 zu § 83) vorbehalten ist (§ 83 Abs.1 BAO), überlagert (als Folge des Grundsatzes des Vorranges des Gemeinschaftsrechts), auch eine juristische Person (iSd Art. 4 Zi.1 Zollkodex) die Vertretungsmacht vor den Zollbehörden ausüben, jedoch muss gem. Art.5 Abs.3 Zollkodex ein derartiger Vertreter (abgesehen von den -hier allerdings keineswegs zutreffenden- Fällen nach Art.64 Abs.2 lit.b) und Abs.3 Zollkodex) in der Gemeinschaft ansässig sein (siehe dazu auch Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.13 zu Art.5). Dieses Erfordernis erfüllt die Bf. -ihr alleiniger Sitz befindet sich in Rumänien und damit in einem Drittland- nicht, sodass das in Rede stehende Mängelbehebungsverfahren des Zollamtes Linz -auch bei (im vorliegenden Fall allerdings ohnehin nicht erfolgter) Beibringung einer entsprechenden Vollmachtsurkunde- von vornherein niemals zu einer zulässigen Vertretung des TG durch die Bf. im in Rede stehenden Rechtsbehelfsverfahren führen hätte können.

Abschließend wird nebenbei, obzwar in Anbetracht der obigen Ausführungen zur Sach- und Rechtslage nicht (weiter) von Relevanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe, so doch der Vollständigkeit halber, noch bemerkt, dass der in Rede stehende (mit Berufung vom bekämpfte und mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung inhaltlich bestätigte) Gegenstandsloserklärungsbescheid (Zurücknahmebescheid) des Zollamtes Linz vom noch eine weitere essentielle Rechtswidrigkeit aufweist und daher auch schon aus diesem Grunde aus zwingenden Rechtsgründen aufgehoben werden müsste : Er ist nämlich an die Bf. und damit an die (aus Sicht des Zollamtes Linz) Bevollmächtigte gerichtet. Nach Ansicht des VwGH wäre zwar der Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter (somit an den Bevollmächtigten) zu richten (VwGH v., 89/14/0085), der Zurücknahmebescheid selbst hätte aber jedenfalls an den Vollmachtgeber (im vorliegenden Fall also an TG) zu ergehen (, sowie Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Orac-Verlag, Rz.22 zu § 85).

Der Unabhängige Finanzsenat hat daher über die vorliegende Beschwerde, ohne dass er auf das darin enthaltene Parteivorbringen überhaupt noch (näher) eingehen brauchte, spruchgemäß entschieden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 4 Z 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 5 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Zurückweisung einer Berufung
mangelnde Aktivlegitimation des Einschreiters
unzulässige Berufung
Formgebrechen
mangeldne Aktivlegitimation
Vertreter
Bevollmächtigter
Erfordernis der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses
Vollmacht
Mängelbehebungsverfahren
Formmangel des Anbringens
Zurücknahmebescheid
Gegenstandsloserklärung
Sitz einer juristischen Person
eigenberechtigte Person
Einschreiter
Vollmachtgeber
Verweise





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