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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 01.08.2008, FSRV/0077-W/06

Keine unbedeutenden Folgen bei zu hohem strafbestimmenden Wertbetrag

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn BM, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. xxx,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, weil er im Bereiche des Finanzamtes 4/5/10 fahrlässig, durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2002-2004 und zur Einkommensteuer betreffend die Jahre 2002 und 2003, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuern für 2002-2004 in Höhe von € 6.476,38 sowie Einkommensteuer für 2002 und 2003 in Höhe von € 5.487,83 verkürzt und hiermit das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe der Beschwerde einen Vorlageantrag betreffend die Berufungsvorentscheidung im Abgabenverfahren beigelegt und sei über diesen Vorlageantrag noch nicht entschieden worden.

Er werde die in der Verwarnung angeführten Forderungen, welche schätzungsweise und inkorrekt berechnet worden seien, widerlegen und könne man sich von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugen und werde jegliches Missverständnis ausgeräumt.

Er bekenne sich nicht schuldig, da die in der Verwarnung angeführten Forderungen auf fehlerhaften Schätzungen und irrealen Berechnungsgrundlagen basieren würden bzw. errechnet und auferlegt worden seien. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er schuldig sei und eine fahrlässige Abgabenverkürzung begangen habe. Wenn die sorgfältige Prüfung seiner Unterlagen abgeschlossen sei, werden sich mit Sicherheit unterschiedliche Beträge ergeben, welche sich nicht mit den in der Verwarnung ausgewiesenen Forderungen kreuzen werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Der im § 25 Abs. 1 FinStrG normierte Strafausschließungsgrund ist an das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen geknüpft, dass das Verschulden des Täters zum einen geringfügig ist, und die Tat zum andern keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat ().

Die Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht nur bei Fahrlässigkeit, sondern auch bei Vorsatz gegeben sein (). Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände, die einem Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe kommen - vorliegen und ob dem Verdächtigen/ Beschuldigten auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte ().

Zur Frage der Bewertung unbedeutender Folgen darf zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach § 25 Abs.1 FinStrG nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von S 73.500,00 keine Rede sein ().

Ob die Folgen geringfügig sind, ist bei der Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen.

Weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang ergingen zu einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von S 26.021,00 (), S 42.755,00 (), S 32.000,00 (), S 23.000,00 ().

Im gegenständlichen Fall liegt der Verwarnung ein strafbestimmender Wertbetrag von € 11.964,21 zugrunde, sodass nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von unbedeutenden Folgen keine Rede sein kann.

Gemäß § 161 Abs. 1FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 157 FinStrG sind auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der §§ 115,117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden.

Da bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen für das Absehen von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens ein Vorgehen nach § 25 Abs. 1, erster Satz FinStrG nicht zulässt, war der Verwarnungsbescheid aufzuheben.

Eine abschließende Sachentscheidung durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sehen die Bestimmungen der §§157 und 161 FinStrG in einem Beschwerdeverfahren nicht vor. Die Aufgabe der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz besteht lediglich in der Überprüfung des bekämpften Bescheides auf seine rechtliche Richtigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Verwarnung
unbedeutende Folgen
strafbestimmender Wertbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at