Datenbankabfragen wirken verjährungsunterbrechend, wenn sie im Akt ausreichend dokumentiert sind
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0131 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.P., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld des Herrn D.P., dem Berufungswerber, in der Höhe von € 3.348,25 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in der Höhe von € 70,38 verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom die Pfändung von Geldforderungen gegenüber der Z..
Die vom Berufungswerber gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde wie folgt begründet:
"1. Die nunmehr gewählte Vorgangsweise - ohne jegliche Mahnung seit 2002! - eine Pfändung festzusetzen widerspricht den Bestimmungen des § 230 BAO .
2. Da seit Bescheiderlassung - dem - keine Einbringungsmaßnahme gesetzt wurde, ist Einbringungsverjährung eingetreten.
3. Darüber beziehe ich von der Z. keinerlei Einkünfte."
Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
"1. Eine Mahnung war nicht erforderlich, da Ihnen 1997 eine Lastschriftanzeige zugesendet wurde.
2. Einhebungsverjährung ist nicht eingetreten, da 2004 eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung (an das Bezirksgericht Innsbruck) gerichtet wurde und 2007 diverse Erhebungen zu Ihrer Person durchgeführt wurden.
3. Über den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung kann nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden."
Im Vorlageantrag wurde vom Berufungswerber vorgebracht:
"1. Es erfolgte seit dem Jahr 2002 keine für mich nachvollziehbare und ,sichtbare' Handlung durch die Abgabenbehörde zum Einbringen dieser ,Schuld'.
2. Eine beantragte aber schlussendlich scheinbar nie verbücherte zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist in jedem Fall keine nach außen sichtbare Handlung der Behörde, ,diverse' Erhebungen im Jahre 2007 betreffend meine Person sind mir nicht bekannt.
3. Eine steuerrechtliche Forderung ist nicht Gegenstand des Zivilrechtsweges."
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber bezieht sich in der Berufung auf § 230 BAO. Dieser § 230 BAO lautet samt Überschrift:
"2. Hemmung der Einbringung.
§ 230. (1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muss, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft."
Mit den Ausführungen, dass die gewählte Vorgangsweise - ohne jegliche Mahnung seit 2002 - eine Pfändung festzusetzen den Bestimmungen des § 230 BAO widerspreche, dürfte der Berufungswerber den Absatz 1 des § 230 BAO im Blick haben. Dieser Absatz bezieht sich auf § 227 der BAO. Gem. § 227 Abs. 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Nach Absatz 4 lit. a dieser Gesetzesstelle ist eine Mahnung nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Dem Berufungswerber wurde im Jahr 1997 eine Lastschriftanzeige zugesendet. Somit ist, wie vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung richtig festgestellt wurde, eine Mahnung nicht erforderlich.
Die Berufung wird auch damit begründet, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Gem. § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Auch der Berufungswerber geht davon aus, dass im Jahr 2002 eine verjährungsunterbrechende Amtshandlung gesetzt wurde. Ohne weitere verjährungsunterbrechende Amtshandlung wäre die Einhebung der Abgabe am verjährt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (vgl. ).
Bei den in § 238 Abs. 2 BAO angeführten Unterbrechungshandlungen handelt es sich lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung zu Folge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 89/13/0189, festgestellt hat, ist es nicht notwendig, dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen Bescheid handelt und dass der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt.
Jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung betroffene Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden. Mit dem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung an das Bezirksgericht Y., beim Bezirksgericht eingelangt am hat das Finanzamt im März 2004 eine Amtshandlung gesetzt, die verjährungsunterbrechend wirkt. Ohne weitere verjährungsunterbrechende Amtshandlung wäre die Abgabe mit verjährt.
Eine weitere Amtshandlung wurde am gesetzt. Mit diesem Datum wurde vom Finanzamt beim Bezirksgericht Y. ein Antrag auf Barzahlung abgegeben. Mit dieser verjährungsunterbrechenden Amtshandlung wurde die Verjährungsfrist bis zum verlängert.
Dem Einbringungsakt ist zu entnehmen, dass vom Finanzamt am verschiedene Abfragen vorgenommen wurden, nämlich beim Zentralen Meldeamt, beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, beim Gewerberegister und beim Grundbuch. Über diese Abfragen wurde nach Angabe des Datums ("") und der Sachbearbeiterin im Akt festgehalten:
"ZMR: seit : X.
SV: Fall gefunden, jedoch keine relev. Daten in der Datei
Gewerberegisterabfrage: Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) vom bis , Endigungsgründe: Endigung der Gewerbeberechtigung.
GB-Abfrage: 1/3-Eigentümer der Liegenschaft EZ 1 GB A., bei diesem Liegenschaftsanteil wurde unter 1/2 das Versteigerungsverfahren zur Hereinbringung von vollstreckbar EUR 9.000,-- samt Anhang gemäß Exekutionsbewilligungsbeschluss vom für R.W. (1A) eingeleitet."
Eine weitere Abfrage beim Zentralen Meldeamt wurde vom Finanzamt am vorgenommen. Darüber befindet sich im Einbringungsakt folgender Vermerk:
"Laut ZMR-Abfrage vom :
Nebenwohnsitz seit :
B.
T.
0000Y."
Einer Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger kommt verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde (). Gleiches sollte auch für Abfragen beim Zentralen Meldeamt, beim Gewerberegister und beim Grundbuch gelten. Im gegenständlichen Fall trifft für die in den Anmerkungen aufgezählten Abfragen beim Zentralen Meldeamt, beim Gewerberegister, bei der Sozialversicherungsanstalt und beim Grundbuch zu, dass sie auf eine solche Weise im Akt dokumentiert sind, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurden. Die Dokumentation erfolgte deswegen ausreichend, da nach dem Datum und dem Namen der Sachbearbeiterin das Ergebnis dieser Abfragen in den Anmerkungen festgehalten wurde. Mit diesen Amtshandlungen wurde die Verjährungsfrist neuerlich unterbrochen und der Ablauf der Verjährungsfrist bis zum verlängert.
Da den zuletzt genannten Abfragen vom und eine Verjährungsunterbrechung zukommt, erfolgte die Pfändung der Abgaben mit Bescheid vom hier innerhalb der Verjährungsfrist des § 238 BAO.
Den Ausführungen im Vorlageantrag, dass eine steuerrechtliche Forderung nicht Gegenstand des Zivilrechtsweges ist, wird entgegengehalten, dass nach § 65 Abs. 1 AbgEO die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben erfolgt. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde eine Geldforderung des Berufungswerbers gegenüber der Z. gepfändet. Ob diese Forderung gegenüber der Z. zu Recht besteht oder nicht, ist im Zivilrechtsweg zu prüfen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at