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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.02.2013, RV/0232-G/11

Alleinerzieherabsetzbetrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AA, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Die Einkommensteuer für 2008 wird wie folgt festgesetzt:


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Einkommensteuer in Euro:
-675,70
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro:
-298,72
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro:
-974,42

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 neben Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Bw. erklärungsgemäß veranlagt.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO auf und setze mit dem Einkommensteuerbescheid vom die Einkommensteuer neu fest. Dabei fand der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag keine Berücksichtigung. In der Begründung wurde ausgeführt, dieser habe nicht berücksichtigt werden können, da die Bw. seit dem Jahr 2007 mit Herrn BB in einem gemeinsamen Haushalt lebe.

Dagegen richtete sich die am beim Finanzamt eingelangte und als Einspruch bezeichnete Berufung. Darin brachte die Bw. zusammenfassend vor, ihr Leben entspreche nicht der von der Gesellschaft geforderten Norm. Sie habe mit Herrn BB im Jahr 1999 während seines Kapanol-Entzugsprogramms nach einer wegen schweren Drogenkonsums verbüßten Haft eine Beziehung begonnen. Im Jahr 2001 sei der gemeinsame Sohn CC auf die Welt gekommen, kurz nach der Geburt sei es zu einem schweren Unfall, der zur Erblindung ihres Sohnes geführt habe, gekommen. Daneben leide ihr Sohn an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und an verschiedenen Allergien (Pflegestufe 3). Nach dem Unfall des Sohnes sei Herr BB wieder rückfällig geworden, daran sei die Beziehung zerbrochen. Seine Familie lehnte ihn ab, er habe daher immer wieder Kontakt zu der Bw. gesucht. Sie, die selbst eine schwierige Kindheit gehabt habe, sei daher immer wieder weich geworden und habe neue Beziehungsversuche gestartet. Obwohl der Wunsch nach einer harmonischen Familie groß gewesen sei, sei eine solche mit Herrn BB nach mehreren kurzen Versuchen nicht gelungen.

Die Bw. führte weiter aus, nach einem Suizidversuch und der Einlieferung in eine geschlossene Anstalt sei ihr von den behandelnden Ärzten vermittelt worden, die einzige Chance für Herrn BB bestehe in einer Langzeittherapie und sie sei die einzige Person gewesen, die er um Hilfe bitten habe können. Obwohl sie keine Beziehung mehr beginnen wollte, sei sie vor der Entscheidung gestanden, Herrn BB sterben zu lassen oder ihm Hilfestellung zu geben. Die im Rahmen seiner Therapie gestatteten Besuche intensivierten das Verhältnis zwischen Herrn BB und dem gemeinsamen Sohn. Die Beziehung zwischen ihm und der Bw. sei freundschaftlich gewesen, sie habe für ihn die finanziellen und formellen Angelegenheiten erledigt. Für diese Lebensform habe es in der Gesellschaft kein Verständnis gegeben. Ihrem Sohn zuliebe wollte sie die "örtliche Zeigefingerfamilie" nicht fortführen und somit hätten sie sich - um aus der Schusslinie der direkten Nachbarn zu kommen - entschlossen, beide aktive Eltern für ihren Sohn zu sein und ein Haus mit zwei Wohneinheiten, zentral gelegen, mit einem großen Garten für CC, jedoch ohne direkte Nachbarn und ohne aktives Gemeindeleben in der unmittelbaren Nähe zu erwerben.

Im Rahmen des Erwerbsvorgangs des Hauses sei, um eine langfristige Wohnsicherung für CC gewährleisten zu können und im Fall des Todes von Herrn BB Erbansprüche seines weiteren Sohnes ausschließen zu können, vereinbart worden, dass sie Alleineigentum am Haus erwerbe und Herr BB ein lebenslängliches, unentgeltliches (außerbücherliches) Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt bekomme.

Sie habe seit Jahren einen Freund, die Beziehung finde - so wie vereinbart - außerhalb des Grundstückes statt, auch Herr BB habe Bekanntschaften, die ebenfalls nicht im erworbenen Haus nächtigen würden. Über ihre Wohnform würden nur die Familie und Freunde Bescheid wissen und diese sei die beste Lösung für das Kind. Ein Elternteil stünde stets für den Sohn zur Verfügung, ohne dass dieser die Örtlichkeit wechseln müsste. Hätten sie und Herr BB - um beide den Sohn unterstützten zu können - in einer Siedlungsanlage zwei Wohnungen gemietet, dann würde ihnen kein Finanzamt eine Lebensgemeinschaft bzw. gemeinsames Wohnen unterstellen.

In der am von der belangten Behörde durchgeführten Befragung gab die Bw. an, sie bewohne das Obergeschoss, Herr BB das Erdgeschoss des erworbenen Hauses. Das Erd- und das Dachgeschoss verfügten über eine Küche und ein Bad. Es gebe zwar einen gemeinsamen Eingang, die zwei Wohnungen seien jedoch durch zwei separate Vorräume getrennt. Herr BB bereite sich sein Essen selbst zu und erledige und bestreite auch den diesbezüglichen Einkauf. Es gebe für jede Wohnung einen eigenen Stromzähler und Herr BB bezahle seinen Strom selbst. Im Außenbereich sei die Bw. für die Pflege der Blumen und den Garten, Herr BB hingegen für das Mähen des Rasens und das Schneiden der Hecken zuständig. Die Bw. erledige bei Bedarf die Bankgeschäfte des Herrn BB, sie verfüge über eine entsprechende Vollmacht. Herr BB bezahle monatlich an die Bw. den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, die anteiligen Zahlungen für das Haus et cetera.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().

Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der darin durchgeführten Ermittlungen steht für den Unabhängigen Finanzsenat fest, dass die Bw. aufgrund des Kaufvertrages vom Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 200, KG 67311, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus ist. Dieses verfügt über eine im Erd- und eine im Dachgeschoss gelegene Wohnungen, die über einen gemeinsamen Eingang erreichbar sind. Beide Wohnungen sind mit Küche und Bad ausgestattet.

Die Bw. bewohnt gemeinsam mit ihrem Sohn die Wohnung im Dachgeschoss. Aufgrund einer zwischen der Bw. und Herrn BB abgeschlossenen Vereinbarung steht diesem das (außerbücherliche) lebenslängliche, unentgeltliche und höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht im gesamten Erdgeschoss des Wohnhauses zu. Ebenso ist er zur Mitbenützung des übrigen Grundstückes, des Schwimmbades und der Gartenhütte berechtigt. Herr BB bewohnt die Wohnung im Erdgeschoss, die mit dieser Wohnung zusammenhängenden Betriebskosten hat der Wohnungsberechtigte zu tragen.

Der Kauf sowie Umbau und Sanierung des Wohnhauses erfolgten teilweise über ein Darlehen, als Darlehensnehmer traten gemeinsam die Bw. und Herr BB auf. Als Gegenleistung für das Wohnungsgebrauchsrecht verpflichtete sich Herr BB, die eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß zu bestreiten.

Die Reinigung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung wird vom Wohnungsberechtigten vorgenommen, für seinen Lebensmitteleinkauf und die Zubereitung seiner Speisen sorgt er selbst. Im Außenbereich werden das Mähen des Rasens und das Schneiden der Hecken von Herrn BB, die Pflege der Blumen und die Arbeiten im Garten von der Bw. vorgenommen.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das glaubwürdige Vorbringen der Bw. in der Berufungsschrift und auf die im Zuge ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am getätigten Aussagen. Die von der Bw. getätigten Angaben finden zum einen Stütze in den vorgelegten Unterlagen (Bauplan, Vereinbarung, Darlehensurkunde, Schätzungsgutachten), zum anderen hat das Finanzamt den Angaben nicht widersprochen. Im Gegenteil, das Finanzamt selbst geht im Vorlagebericht vom davon aus, dass das Erdgeschoss von Herrn BB, das Obergeschoss von der Bw. und ihrem Sohn bewohnt werden, und stützt diese Ansicht auf die von der Bw. vorgenommene (ausführliche) Schilderung ihrer Lebensgeschichte.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich


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-
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro
-
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Den Alleinerzieherabsetzbetrag erhält ein Steuerpflichtiger nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten - diese sind durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgegolten - sondern weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer in einer Partnerschaft lebenden Person (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG12 § 33 Rz 87).

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt als Kind im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zusteht.

Die Bw. bezog im Veranlagungsjahr für ihren Sohn die (erhöhte) Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag.

(Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (§ 106 Abs. 3 EStG 1988).

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn zwei Personen in Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft wird nach Lehre und Rechtsprechung darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Doch kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen oder weniger stark ausgeprägt sein. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an ().

Die Bw. und Herr BB lebten im Veranlagungsjahr zwar im selben Haus, jedoch in getrennten Wohnungen, die - wie bereits ausgeführt - über die hierfür notwendige Infrastruktur verfügen. Ein gemeinsames Wohnen lag nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden Wohnungen über einen gemeinsamen Hauseingang erreichbar sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein gemeinsames Wohnen allein zwischen der Bw. und Herrn BB, die einen gemeinsamen Sohn haben, noch keine Lebensgemeinschaft begründen würde (). Darüber hinaus ist es nicht unbedingt üblich, dass an Lebensgefährten ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wird. Die Einräumung eines solchen im gegenständlichen Fall ist daher nicht Merkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Im Bereich des § 106 EStG 1988 wird im Hinblick auf dessen Zweck, wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen anteilig, abwechselnd oder gemeinsam getragen und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Alleinerhalters vergleichbar ist (Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG12 § 106 Rz 19). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz stellt das gemeinsame Wirtschaften ein unverzichtbares Element einer Lebensgemeinschaft dar ().

Für eine Wirtschaftsgemeinschaft ist wesentlich, dass eine gemeinsame Haushaltsführung mit einander geleisteten Diensten (Wäschewaschen, Lebensmitteleinkauf, Kochen, Reinigung, Kleinreparaturen, etc.) besteht, dass Einnahmen und Ausgaben gemeinsam bewirtschaftet oder Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden ().

Zusätzlich zu der Tatsache, dass die Bw. und Herr BB in getrennten Wohnungen lebten, sorgte dieser für seinen Lebensmitteleinkauf, kochte für sich selbst und reinigte seine Wohnung selbst. Daneben hatte er (so wie die Bw. für ihren Bereich) die Betriebskosten für seinen Bereich zu tragen und beteiligte sich an den Gemeinkosten (Versicherung, etc.). Von einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einander geleisteten Diensten war daher nicht auszugehen. Jeder der beiden hatte die für seinen Haushalt bzw. die für das gesamte Haus anteiligen Kosten selbst zu tragen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Herr BB einige Arbeiten im Außenbereich, wie das Mähen des Rasens, etc. übernahm. Bei Wohnhäusern oder Wohnanlagen, die über zwei oder mehrere Wohnungen verfügen, ist es unumgänglich, dass Gemeinkosten oder Arbeiten anfallen, die von den Wohnungseigentümern oder Wohnungsberechtigten gemeinsam zu tragen sind. Die anteilige Übernahme von Gemeinkosten oder Arbeiten im Außenbereich allein führt im gegenständlichen Fall, da die Bw. und Herr BB getrennte Haushalte führten und jeder für seine Haushaltskosten aufkam, nicht zum Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der einschlägigen Vorschriften.

Die Bw. hat auch angegeben, sie habe seit Jahren einen Freund. Die Beziehung finde aber entsprechend der mit Herrn BB vereinbarten Hausordnung außerhalb des "Grundstückes" statt. Ebenso habe Herr BB Bekanntschaften, die ebenfalls nicht im Haus nächtigten. Auch wenn der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft eine Lebensgemeinschaft nicht unbedingt ausschließt, bedurfte es mangels Vorliegens einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft keiner weiteren Ermittlungen, ob zwischen der Bw. und Herrn BB eine solche gegeben war. Ergänzend wird - ohne entscheidungsrelevant zu sein - festgehalten, dass Herr BB in einer Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat angegeben hat, seit dem Jahr 2001 keine Geschlechtsgemeinschaft mit der Bw. gehabt zu haben.

Maßgeblich für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sind auch die persönlichen eheähnlichen Bindungen zwischen den Partnern. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten (Partner), sondern als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen (Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG12 § 106 Rz 18). Die Bw. hat in der am eingelangten Eingabe (vom Finanzamt unwidersprochen) ausführlich geschildert, die von ihr und Herrn BB gewählte Lebensform habe ausschließlich den Zweck darin gehabt, für den gemeinsamen Sohn ("mit besonderen Bedürfnissen") aktive Eltern zu sein und ihn so weit zu fördern, dass er als Erwachsener imstande sei, den Alltag, insbesondere das Wohnen, alleine zu meistern. Als weiteren Grund nannte die Bw., sie wollte Herrn BB bei der Bewältigung seiner Suchtprobleme unterstützen und dadurch verhindern, dass ihr Sohn frühzeitig seinen Vater verliere. Ausschlaggebend für die gewählte Lebensform waren nicht die häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten, sondern das Wohl des Kindes.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im gegenständlichen, besonders gelagerten Fall nicht von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Durch das Leben der Bw. und des Herrn BB im selben Haus wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. gegenüber anderen alleinstehenden Personen nicht erhöht. Der Alleinerzieherabsetzbetrag war daher zu berücksichtigen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die gemeinsame Darlehensaufnahme keine andere rechtliche Würdigung nach sich zu ziehen vermag. Herr BB besitzt lediglich ein persönliches Wohnungsgebrauchsrecht. Sonstige Rechte für sich oder seine Rechtsnachfolger bestehen nicht. Die Darlehensaufnahme und die damit einhergehende Rückzahlungsverpflichtung stellt zum einen lediglich eine besondere Form der Mietzinsfinanzierung dar. Die Rückzahlung von einem Teil des Darlehens durch Herrn BB ist nichts anderes, als wenn die Bw. als alleinige Darlehensnehmerin aufgetreten wäre und sie die von Herrn BB vereinnahmten Mietentgelte für die Rückzahlung des Darlehens verwendet hätte. Zum anderen mag zwar die gemeinsame Darlehensaufnahme ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft darstellen, dem jedoch im gegenständlichen Fall die fehlende Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegenüberstehen.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieherabsetzbetrag
eheähnliche Gemeinschaft
Lebensgemeinschaft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at