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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.07.2009, RV/1966-W/09

Anspruchszinsen für Differenz zwischen UVAen und Jahreserklärungen geltend gemacht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom als unzulässig zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Der Bw. brachte am bei der Finanzprokuratur einen Antrag nach § 205 Abs.1 lit. a BAO ein und führte dazu aus, dass er Schadenszinsen einfordere, da zu VwGH 2003/13/0050 Abgabenschulden durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden seien. Es handle sich um Umsatzsteuer 1996 in der Höhe von € 1.648,37, Einkommensteuer 1996 in der Höhe von € 2.966,51, Einkommensteuer 1997 in der Höhe von € 3.908,78, Umsatzsteuer 1997 in der Höhe von € 1.469,88, Einkommensteuer 1998 in der Höhe von € 3.929,13, Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von € 2.267,54 und Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von € 264,61 zusammen € 16.454,82.

Nach Weiterleitung des Antrages an das zuständige Finanzamt wurde am ein abweisender Bescheid erlassen und dazu ausgeführt, dass § 205 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden sei, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden sei. Dies treffe auf die genannten Abgaben nicht zu, wobei die genannte gesetzliche Bestimmung zudem nur auf Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nicht jedoch Umsatzsteuer anzuwenden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der an der Rechtsansicht festgehalten wird, dass dem Bw. für die "Überzahlungen" angemessene Schadenszinsen gebührten und, dass die Bestimmung des § 205 BAO auch auf Umsatzsteuerdifferenzen anzuwenden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Gemäß § 323 Abs. 7 BAO zweiter Satz ist § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist; abweichend von § 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entsteht, anstelle des 1. Juli der für den Beginn der Verzinsung maßgebend.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer 1.für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht; 2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z. 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.

Wie im bekämpften Bescheid bereits dargestellt wurde, ist der Abgabenanspruch für Einkommensteuer 1996 am , für Einkommensteuer 1997 am und Einkommensteuer 1998 am entstanden, somit fallen diese Jahre nach § 323 Abs. 7 zweiter Satz BAO nicht in den Gültigkeitsbereich des § 205 BAO.

§ 205 BAO findet zudem nur auf Einkommen- und Körperschaftsteuerdifferenzbeträge Anwendung und hat keine Gültigkeit hinsichtlich Differenzbeträgen zwischen der Summe von Umsatzsteuervorauszahlungen und der Jahresumsatzsteuer.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Aus Anlass der Berufung war der Spruch des bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, da er nicht die Anspruchserfordernisse des § 205 BAO erfüllt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at