Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.03.2012, RV/0161-L/10

Liegt eine Berufsausbildung während des "Postulats" vor?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, entschieden:

Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom wird für aa ab Juli 2009 abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeit ab Jänner 2007 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird damit begründet, dass der Sohn vom bis den Zivildienst geleistet habe. Ab (sohin innerhalb von drei Monaten ab Ende des Zivildienstes) sei er Novize im Benediktinerstift y. Das Noviziat sei eine vom Kirchenrecht vorgeschriebene Zeit der Berufsausbildung auf den Beruf des Ordenspriesters. Der Charakter des Noviziats ergebe sich aus der beiliegenden Bestätigung der zuständigen kirchlichen Behörde, der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs. Der Bescheid sei im Übrigen nicht ausreichend begründet, könne doch aus diesem nicht entnommen werden, welche Zeiten nicht als Berufsausbildung gewertet würden und weshalb diese Wertung erfolge. Aus der beigelegten Bestätigung des Klosters vom geht hervor, dass der Sohn des Berufungswerbers am in das Kloster eingetreten sei und das für seine Ausbildung notwendige Noviziatsjahr begonnen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründung: "Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht exakt definiert. Aus der Rechtsprechung und der Literatur ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass eine Berufsausbildung jedenfalls dann vorliegt, wenn noch nicht berufstätigen Personen in einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (). Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit. Wird eine Ausbildung absolviert, die der (späteren) Ausübung eines Berufes dient, ist von einer Berufsausbildung" auszugehen. Das Noviziatsjahr dient im Wesentlichen der Festigung der Berufung zum Priester und einem Leben gemäß dieser Berufung. Dieser Zeitabschnitt ist somit als erster Teil eines Lebens in der geistlichen Gemeinschaft anzusehen. Die im Rahmen dieser Ausbildung absolvierten Ausbildungsschritte dienen dem Leben in der und im Sinne der religiösen Gemeinschaft sowie der Eingliederung in diese, jedoch nicht der Erlernung eines künftig auszuübenden, die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführenden Berufes. Überdies sorgt die katholische Gemeinschaft bei einem Noviziat für die Unterkunft sowie für den vollen Unterhalt und die Verpflegung und auch für die Kosten einer eventuellen medizinischen Betreuung. Eine überwiegende Kostentragung durch die Kindeseltern liegt für die Dauer des Noviziates nicht vor. Bezüglich des Abweisungsbescheides vom wird ausgeführt, dass der Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab gelten hätte müssen (gemäß Antrag vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für Sohn a. ab diesem Zeitpunkt) und nicht wie irrtümlich im Bescheid angeführt ab Jänner 2007. Für den Zeitraum bis einschließlich August 2008 war ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Sohn a. gegeben. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Im Vorlageantrag vom wird angeführt: "In der Berufungsvorentscheidung wird als Abweisungsgrund unter anderem die Übernahme der Kosten einer eventuellen medizinischen Betreuung durch das Stift während der Noviziatszeit angenommen. Das ist schlichtweg unrichtig, da mein Sohn a. bis (voraussichtlicher Studienbeginn Theologie Herbst 2010) bei mir mitversichert ist und das Stift keinerlei Sozialversicherungsbeiträge leistet. (siehe Beilage!) Die Privatkleidung ist ebenfalls Eigentum der Familie bzw. wurde von dieser finanziert, die nötige Klosterkleidung wird vom Stift beigestellt. Was mir sonderbar anmutet ist das Faktum, dass einem in das Stift y im Jahr 2007 eingetretenen jungen Bürger bzw. dessen Kindeseltern sowie einem weiteren Absolventen, der ebenfalls wie mein Sohn, im Sommer 2009 das Noviziatsjahr begonnen hat, die Zuerkennung der Familienbeihilfe anstandslos gewährt wurde. In unserem Fall aber wurde die Zuerkennung bis dato abgelehnt. Die beiden Namen der Novizen sind dem Sachbearbeiter, Herrn yyy, am meinerseits telefonisch bekanntgegeben worden. Infos können selbstverständlich auch von den Ansprechpartnern bzw. Vorgesetzten der Novizen eingeholt werden. (www.stift-xxx.at) Die Rechtssprechung und die Literatur besagen mit Sicherheit nicht, dass österreichische Antragsteller von den Finanzbehörden verschiedenartig zu behandeln sind. Es kann keinesfalls sein, dass eine Familie aus y (FA Kirchorf-Perg-Steyr) und eine Familie aus yyyy (FA Grieskirchen-Wels) -alle OÖ -bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Familienbeihilfe nach FLAG 1967 vor dem Gesetz anders zu behandeln sind als eine Familie aus yyyyy (FA Kirchdorf-Perg-Steyr) Gleicher Grund bei der Antragstellung: Noviziatszeit -keine Einkünfte -Mitversicherung bei den Eltern -von der katholischen Gemeinschaft verpflichtende Vorbereitungszeit) In der Begründung der Berufungsvorentscheidung erfolgte außerdem keine Auflistung jener Gesetzesstellen, die diese Ungleichbehandlung seitens der Finanzbehörde rechtfertigen."

Ergänzend wird im Schreiben vom angeführt: "Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass die Berufsausbildung im Sinne der Ausbildung im Noviziat dazu führt, dass der Betreffende nach dem Noviziat und aufgrund der im Noviziat erhaltenen Berufsausbildung in der Lage ist, die Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Eingliederung in die Ordensgemeinschaft herzustellen. Während des Noviziats sind weder der im Noviziat Auszubildende noch die Ordensgemeinschaft gebunden, das Noviziat kann sowohl durch den im Noviziat Auszubildenden wie auch durch die Ordensgemeinschaft jederzeit beendet werden. Die Eingliederung in die Ordensgemeinschaft durch die nach dem Noviziat abzulegende Profess ist sehr wohl als "Ergreifen eines Berufs zu verstehen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungswerber beantragte am die Familienbeihilfe für seinen Sohn für die Zeit ab wegen einem Postulat und Noviziat. Die Absprache des Finanzamtes im Bescheid vom erfolgte für die Zeit von Jänner 2007 bis Juni 2009 über einen nicht beantragten Zeitraum. Der Spruch des Bescheides war daher abzuändern.

Zu entscheiden ist daher über den Anspruch auf Familienbeihilfe im Monat Juli 2009, in dem der Sohn des Berufungswerbers ein Postulat absolvierte. Über die Zeit des Noviziats ab August 2009 wurde vom Finanzamt noch nicht abgesprochen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der anzuwendenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im FLAG 1967 nicht exakt definiert. Aus der Rechtsprechung und der Literatur ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass eine "Berufsausbildung" jedenfalls dann vorliegt, wenn noch nicht berufstätigen Personen in einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (). Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit. Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 in strukturierter Form mit entsprechenden Leistungskontrollen (Prüfungen), welche Aussagen über den Erfolg des Ausbildungsvorganges geben, zu erfolgen hat. Wird eine Ausbildung absolviert, die der (späteren) Ausübung eines Berufes dient bzw. Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, durch welchen das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer "Berufsausbildung" auszugehen. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0080, so zum Ausdruck gebracht indem er ausführte: "Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit (Anm.: an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen entsprechend den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes) und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist." Andererseits lässt sich aus diesem Erkenntnis auch deutlich ableiten, dass Maßnahmen, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden können. Wäre nämlich bereits die Absolvierung der im genannten Beschwerdefall absolvierten Maßnahme dem Grunde nach einer Beurteilung als "Berufsausbildung" zugänglich, hätte sich der Gerichtshof nicht auf die (entgeltliche) Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen beziehen und diese letztlich als entscheidendes Kriterium ansehen müssen (s -I/07, , RV/0133-F/09, , RV/0762-I/08).

Im hier zu beurteilenden Fall absolvierte der Sohn des Berufungswerbers laut dessen Angaben im Juli 2009 ein Postulat. Am begann er das Noviziatsjahr. Dem Noviziat geht ein Postulat oder eine Kandidatur voraus, bei dem die Bewerber innerhalb eines Zeitraums - der von einigen Monaten bis hin zu zwei Jahren dauern kann - das Leben in der Gemeinschaft kennenlernen können. Wie auch der bevollmächtigte Vertreter des Berufungswerbers telefonisch mitteilte, stellt das Postulat keine unabdingbare Voraussetzung für das anschließende Noviziat dar und kann gegebenenfalls auch entfallen. Von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 kann daher während eines Postulats nicht ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Juli 2009 nicht vorlagen.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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