Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.09.2005, RV/1042-W/05

Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz anerkannt wird.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B3295/05 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0098 eingebracht. Mit Erk. v. wurde die Beschwerde teilweise wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben bzw. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1042-W/05-RS1
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Sch.,Hauptstraße, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder I. , R. , P. und M. für den Zeitraum März 2003 bis Februar 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist mit seiner Gattin und seinen Kindern I., geb. 1998, R., geb. 1995, P., geb. 1994 und M., geb. 1986 am nach Österreich eingereist. Der Bw., seine Gattin und seine Kinder haben am Asylanträge gestellt.

Mit Bescheiden vom wurde den Asylanträgen gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) in der geltenden Fassung stattgegeben und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In den Bescheiden wurde ausgeführt: "Gemäß §7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, aufgrund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Das Bundesasylamt gelangt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen"

Am wurde vom Bw. der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine o.a. Kinder für den Zeitraum ab gestellt.

Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem es den Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder I. , R. , P. und M. für die Zeit vom 03/03-02/05 abwies.

Als Begründung wurde ausgeführt:" Mit Bundesgesetz, BGBl. Nr. 142/2004, wurde § 3 Abs.2 des FLAG 1967 geändert. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides."

Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht. Es wurde beantragt, die Familienbeihilfe im Sinne des Antrages vom zu gewähren. Begründend wurde ausgeführt:

"Die Erstbehörde vermeint, dass § 3 Abs.2 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004, dahingehend auszulegen ist, dass Familienbeihilfe für meine Kinder erst ab dem Datum der Asylgewährung zusteht.

Ich bestreite diese Rechtsansicht der Erstbehörde.

§ 3 Abs.2 FLAG 1967 idgF bestimmt, dass Abs.1 für Personen nicht gilt, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Mir und meinen Kindern wurde nach dem Asylgesetz Asyl gewährt und es steht mir daher für meine Kinder, unabhängig vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 3 Abs.1 FLAG, Familienbeihilfe ab dem Tag der Asylantragstellung zu.

Die gegenteilige Rechtsansicht der Erstbehörde findet im Wortlaut des § 3 Abs.2 FLAG keine Deckung und widerspricht auch der Vorgabe der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die Asylgewährung durch die Asylbehörde bestätigt lediglich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und wirkt daher jedenfalls auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung zurück. Es muss daher auch - bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung - Familienbeihilfe gewährt werden.

Durch die Asylgewährung wird nämlich festgestellt, dass wir die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, wir sind damit denknotwendig bereits seit der Asylantragstellung bzw. seit unserer Einreise in das Bundesgebiet Flüchtlinge im Sinne der GFK.

Mit steht daher für meine Kinder auch für den Zeitraum März 2003 bis Februar 2005 Familienbeihilfe zu."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Gemäß § 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.

Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG 1967:

§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:

"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."

Die neue Regelung tritt rückwirkend mit in Kraft. Das heißt, es ist ab bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden.

Ausnahme:

Ist jedoch bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der ) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen Anspruch auf die Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen.

Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit denen dem Bw., seiner Gattin, und den Kindern gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wurde, am .

Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides maßgeblich.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Asyl nach Asylgesetz
Flüchtlinge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at