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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 15.02.2013, FSRV/0016-S/10

Taxiunternehmer als Abgabenhinterzieher, die unzulänglichen Erlösaufzeichnungen seines Vaters im Betrieb fortführend; Strafbemessung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Dr. Johannes Dock als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, Taxiunternehmer, geb. xxxx, whft. XXX, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 15, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Wolfgang Pagitsch, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 091/2008/00211-001, nach der am in Anwesenheit der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.A. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich als Abgabepflichtiger

1. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 990,55 und an Einkommensteuer in Höhe von € 2.947,85 bewirkt, indem er in seinem steuerlichen Rechenwerk Umsätze und Erlöse nicht erfasst hat, weshalb die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind,

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2005 bis Jänner 2006, März bis Juni, August, September, Dezember 2006 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.982,17 (01-12/05 je € 76,13; 01, 03-06, 08,09/06 und 12/06 je € 133,59) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

3. ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 2007 und 2008 verletzt, indem er entgegen den Bestimmungen der §§ 119, 134 BAO, 42 EStG 1988 betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 erst verspätet Einkommensteuererklärungen eingereicht hat,

und hiedurch zu Punkt 1. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu Punkt 2. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sowie zu Punkt 3. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,

weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 2.500,00

(in Worten: Euro zweittausendfünfhundert)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

fünf Tagen

verhängt werden.

A hat auch pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 250,00 gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu tragen; allfällige Kosten eines Strafvollzuges würden mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

I.B. Das gegen A unter der StrNr. 091/2008/00211-001 überdies wegen des Verdachtes, er habe betreffend das Veranlagungsjahr 2004 wegen Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen eine weitere Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten, sowie betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2005, Jänner, März bis Juni, August, September, Dezember 2006 zusätzliche Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt bzw. betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis August 2007 insgesamt Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.044,02 bewirkt und dadurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG im Zweifel (bezüglich von weiteren Zuschätzungen anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre 2006) bzw. gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis eines Spruchsenates vom , StrNr. 091/2008/00211-001, zugestellt am , wurde A in - nicht dokumentierter - nichtöffentlicher Sitzung - nach Einreichung einer umfangreichen Stellungnahme seines Verteidigers und Abgabe eines Verzichtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Finanzstrafakt, genannte StrNr., Bl. 77 bis 91) - schuldig gesprochen, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Abgabepflichtiger [vorsätzlich] 1. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2004 bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer in Höhe von € 2.678,64 und Einkommensteuer in Höhe von € 6.998,50, verkürzt zu haben, 2. unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe bzw. Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, betreffend die Zeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2005, Jänner, März, April, Mai, Juni, August, September, Dezember 2006, April, Mai, Juni, Juli und August 2007 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.478,25 ("01-12/2005" € 2.226,79 + 01/06 € 326,73 + "03-06/2006" € 1.898,37 + "08-09/2006" € 1.013,34 + 12/06 € 969,00 + "04-08/2007" € 2.044,02) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, sowie 3. seine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 verletzt zu haben und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zu Pkt. 1.) bzw. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu Pkt. 2.) und "eine Finanzordnungswidrigkeit" nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt wurden (Finanzstrafakt Bl. 99 bis 104, 108).

Überdies wurden A gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.

Seiner Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Der am xxxx geborene A betreibe sei dem Jahr 2004 ein Taxi- und Mietwagenunternehmen in X, das er von seinem Vater übernommen hat.

Sein derzeitiges monatliches Einkommen stehe nicht fest, ebenso wenig der Umstand, ob er über Sorgepflichten verfüge. [Anmerkung: Womit der Erstsenat in Wirklichkeit wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass er von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bzw. von dem Umstand, dass keine Sorgepflichten vorlägen, ausgehe, da er andernfalls bei fehlenden Annahmen mangels Entscheidungsreife an der korrekten Strafbemessung gehindert gewesen wäre.]

Der Beschuldigte sei finanzstrafrechtlich unbescholten.

Im Zuge einer Betriebsprüfung zu ABNr. 122144/05, Bericht vom , über den Zeitraum 2003 bis 2005 sei unter Zugrundelegung der jährlich gefahrenen Kilometer eine Nachkalkulation durchgeführt worden, wobei erhebliche Differenzen festgestellt worden seien (im Detail Tz. 2, Seite 6 des Berichtes). Aufgrund der angeführten Buchführungsmängel (fehlende Grund- und Erlösaufzeichnungen bei Mietwagen und Taxi, Nachbuchung von Erlösen am Jahresende) wäre eine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne des § 131 BAO nicht gegeben. Die Feststellungen hätten zu Nachforderungen an Einkommensteuer in Höhe von € 6.998,50 und Umsatzsteuer in Höhe von € 2.678,64 für 2004 geführt.

Umsatzsteuervoranmeldungen seien verspätet und unrichtig eingereicht worden, was zu den aus dem Spruch ersichtlichen Nachforderungen für die dort angegebenen Zeiträume geführt habe.

Der Beschuldigte habe auch trotz Erinnerung die Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 nicht eingereicht.

In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom habe der Beschuldigte im Wesentlichen vorgebracht:

"Ich habe im Dezember 2003 den Betrieb meines Vaters übernommen und die von ihm angewandten Erlösermittlungen fortgeführt. Bei der gegenständlichen Prüfung erachteten die Prüfer dieser Methode als unzureichend. Die Abweichung bestand hauptsächlich in einer höheren Bewertung der erzielten Kilometererlöse. Bei der abgeführten Prüfung wurde im Wesentlichen nur die KM-Bewertung beanstandet und höhere Preise gefordert und nachverrechnet. Da ich nicht jahresdurchgängig in X anwesend war, habe ich die Erklärungen jeweils bei Anwesenheit nachgeholt. Von einer Verschaffung eines Zahlungszieles kann bei den relativ geringen Beträgen und Zeiträumen nicht ausgegangen werden."

Der Spruchsenat habe bereits mit Erkenntnis vom den Vater des Beschuldigten wegen derselben Finanzvergehen verurteilt; dort sei es um die Tatzeiträume bis 2003 gegangen. Auch dort hätte sich der Vater mit denselben Begründungen verantwortet, nämlich insbesondere dahingehend, er habe sich an von der Betriebsprüfung ursprünglich vorgegebene Berechnungs- und Ermittlungsmethoden gehalten, bei der nachfolgenden Betriebsprüfung seien jedoch die Spielregeln geändert worden. Diese Verantwortung entbehrte allerdings jegliche Grundlage, die Methoden seien nicht geändert worden. Das Problem wären vor allem die fehlenden bzw. nicht ausreichenden Aufzeichnungen des Vaters des Beschuldigten gewesen.

Der Beschuldigte habe das System seines Vaters ab dem Jahr 2004 vollinhaltlich übernommen.

Durch sein Verhalten wären die aus dem Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt worden; zwischenzeitlich aber habe A den Schaden jedoch zur Gänze wieder gutgemacht.

Zur Beweiswürdigung führte der Spruchsenat aus, dass der erkennende Senat sich auf die Erhebungen der Abgabenbehörde habe stützen können, denen der Beschuldigte lediglich mit denselben Argumenten entgegen getreten sei wie sein Vater im erwähnten Vorverfahren. Diese Verantwortung sei jedoch schon damals nicht für stichhältig erkannt worden, wozu im Einzelnen auf die Ausführungen dieses Senates in seinem Erkenntnis vom , StrNr. 091/2007/00197-001, verwiesen werden könne. Diese Ausführungen würden zum integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd ein Teilgeständnis des Beschuldigten, seine [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Tatzeitraum.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom Berufung erhoben, wobei im Wesentlichen unter anderem ausgeführt wurde:

Es sei nicht erkennbar, von welchem strafbestimmenden Wertbetrag die Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgegangen sei.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz stütze sich bei ihrer Beweiswürdigung lediglich auf die Ergebnisse der Abgabenbehörde bzw. der Betriebsprüfungen sowie auf das vom [vor dem] Spruchsenat bereits gegen den Betriebsvorgänger B, den Vater des Beschuldigten, ergangene Erkenntnis vom .

Dies sei schon deswegen unrichtig, weil das zitierte Erkenntnis aufgrund der von B erhobenen Berufung durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom zu GZn. FSRV/0045-S/08 und FSRV/0009-S/09 ersetzt worden sei, worauf verwiesen werde.

Auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren habe es die Finanzstrafbehörde erster Instanz unterlassen, sich im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschuldigten auseinanderzusetzen und zu begründen, warum dessen Verantwortung unzutreffend sein sollte. Insbesondere habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er die Ergebnisse bzw. die dort herangezogenen Tarifansätze / Leerkilometeranteile der vorangegangenen Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997 bis 1999 aus dem Jahr 2002 herangezogen habe, diese seien jedoch von der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2003 bis 2005 abgewichen. Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen sei nicht erfolgt.

Vielmehr habe der Spruchsenat ohne Begründung die Ergebnisse der Betriebsprüfung zugrunde gelegt und nicht einmal hinterfragt, ob die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Kalkulationsdifferenzen tatsächlich aus unterschiedlichen Tarifansätzen / Leerkilometeranteilen resultieren konnten. Tatsächlich könne die Schätzung der Betriebsprüfung im Finanzstrafverfahren aufgrund der anders gelagerten Beweislastverteilung nicht ohne weiteres übernommen werden. Die geschätzten Beträge dürften aber erst dann als bedeutsam erachtet werden, wenn anzunehmen sei, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entsprechen.

Der Beschuldigte habe erst im Dezember 2003 noch während des Studiums als Jungunternehmer den Betrieb seines Vaters übernommen. Er habe zum Zeitpunkt seines Handelns nur die Kenntnisse bzw. Ergebnisse / Ansätze / Berechnungsgrundlagen der Betriebsprüfung aus dem Jahre 2002 gehabt und sich an diese auch gehalten.

Hinsichtlich des Vorwurfes an den Beschuldigten, er habe betreffend das Veranlagungsjahr 2004 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 2.678,64 begangen (Faktum 1.), bekenne er sich schuldig, wobei aber der strafbestimmende Wertbetrag nur zur Hälfte anerkannt werden würde. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einkommensteuer für 2004 könne ihm kein vorsätzliches Handeln angelastet werden.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Faktum 2.) sei er als Jungunternehmer rechtsirrig davon ausgegangen, dass die verspätete bzw. nicht erfolgte Abgabe der Voranmeldungen und die "nicht pünktliche" Entrichtung der Vorauszahlungen im Zuge einer Jahreserklärung nachgeholt werde und der entstandene Zinsschaden der Republik Österreich durch Verspätungs- bzw. Säumniszuschläge ausgeglichen werden könne. Faktum sei, dass er im Zuge der Erstellung der monatlichen Voranmeldungen bis zum 15. Februar des Folgejahres jeweils auch dann die Umsatzsteuerzahlungen - wenn auch nachträglich - geleistet habe. Dieses Verhalten indiziere eindeutig, dass er von der Rechtsmäßigkeit seiner Handlung ausgegangen sei. Demnach stünde die Höhe der Umsatzsteuerjahresschuld ohnehin erst im Rahmen einer Jahreserklärung fest und sei dann zu bezahlen. Die Umsatzsteuererklärung für 2005 aber habe eine Gutschrift von € 181,09, die für 2006 eine Restschuld von € 634,00 ergeben. Allenfalls möge der strafbestimmende Wertbetrag auf die Höhe des wirtschaftlichen Zinsschadens angepasst werden bzw. das Auseinanderfallen von formellem Verkürzungsbetrag und wirtschaftlichem Schaden durch einen wesentlichen Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wäre der Beschuldigte irrtümlich davon ausgegangen, dass sein Steuerberater für 2005 um Fristverlängerung ansuchen würde, was aber nicht geschehen sei. Keinesfalls aber habe er vorsätzlich gehandelt, da er fristgerecht dem Steuerberater sämtliche Unterlagen übermittelt habe. Für 2006 habe es die Steuerberatungskanzlei wegen eines urlaubsbedingten personellen Engpasses unterlassen, die Erklärung fristgerecht zu erstatten.

Der Beschuldigte sei völlig unbescholten und im Übrigen teilweise geständig und habe bisher einen tadellosen Lebenswandel geführt. Er habe den Schaden zur Gänze gutgemacht. Er habe sich auch bei der Betriebsprüfung sehr kooperativ verhalten und die Nachverrechnungen letztendlich - um die Angelegenheit abzuschließen - akzeptiert und bezahlt. Es handle sich um einen unerfahrenen Jungunternehmer, der erst im Dezember 2003 den Betrieb seines Vaters übernommen habe; das teilweise finanzstrafbare Verhalten liege auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück.

Von der Seite des Amtsbeauftragten wurde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates kein Rechtsmittel erhoben.

Im Zuge einer Erörterung der verfahrensgegenständlichen Akten- und Beweislage zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden des Berufungssenates am wurde dem Verteidiger eröffnet, dass - ohne Präjudiz für die Entscheidung des Berufungssenates - auf der Basis der vorliegenden Aktenlage aus der Sicht des Vorsitzenden der Verteidigung im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Spruchsenates insoweit abzuändern wäre, als - in Anbetracht der Umstände, nämlich dass im Berufungsverfahren in der Finanzstrafsache gegen B von den im Abgabenverfahren vorgenommenen Zuschätzungen der Betriebsprüfung ein Abschlag um die Hälfte vorgenommen wurde und sein Sohn, der nunmehrige Beschuldigte, auch zumal in Anbetracht der zeitlichen Überschneidungen, seine Betriebsführung in gleicher Weise wie sein Vater fortgesetzt hat - ebenfalls ein Abschlag um die Hälfte von den Verkürzungen für 2004 vorzunehmen sei, wie dies bereits dem Geständnis entspreche. Dies müsse sich aber auf sämtliche weitere Verkürzungen beziehen, die als Mehrergebnis aus den nunmehrigen Zuschätzungen resultierten. Auch die verkürzte Einkommensteuer falle insoweit nicht zur Gänze weg.

Mit Eingabe vom hat der Verteidiger nach Rücksprache mit dem Beschuldigten erklärt, dass man mit den angedachten Überlegungen einverstanden sei und auf ein (weiteres) aufwendiges Beweisverfahren und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gemäß § 125 Abs. 3 FinStrG verzichte.

Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des A wurde von der Verteidigung - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - Folgendes ausgeführt:

Der Beschuldigte verfüge außer über das Betriebsvermögen über kein nennenswertes Vermögen.

Einkünfte würden lediglich aus dem gewerblichen Betrieb erzielt und hätten zuletzt gemäß dem Einkommensteuerbescheid für 2009 minus € 2.191,00 betragen. Für 2010 habe das Einkommen laut Einkommensteuererklärung rund € 11.200,00 betragen. Da der Beschuldigte noch sein Studium (Diplomarbeit) abschließen müsse, erhalte er von seinen Eltern monatlich € 250,00 als Unterstützung; über ein sonstiges Einkommen verfüge er nicht.

Den Beschuldigten treffen keine Sorgepflichten.

Hinsichtlich der Strafbemessung wiederholt die Verteidigung ihre obigen Darlegungen und ergänzt, auch die beschriebenen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten zu bedenken.

Am hat der Berufungssenat den gegenständlichen Finanzstraffall in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also der Beschuldigte) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 idF BGBl II 2002/462, mit Wirkung auf Voranmeldungszeiträume ab einschließlich Jänner 2003, für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung (Letzteres im gegenständlichen Fall für das Veranlagungsjahr 2004 infolge des Rumpfwirtschaftsjahres 2003 relevant, aber insoweit ohne finanzstrafrechtliche Auswirkung).

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Umsatzsteuergutschriften bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Abgabenverkürzung jeweils bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind; nicht bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuergutschriften sind verkürzt, wenn sie zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG).

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer entweder überhaupt wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis jeweils zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres) nicht festgesetzt werden konnte (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zweite Variante) oder zu niedrig festgesetzt wird (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erste Variante; beispielsweise indem er die Einreichung der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde - bei grundsätzlicher Kenntnis des Abgabenanspruches - gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelte; oder indem er z.B. einfach eine unrichtige Jahressteuererklärung einreicht, aus welcher sich bei antragsgemäßer Veranlagung eine Festsetzung der Abgabe mit Null oder einem zu niedrigen Betrag ergibt).

Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist.

Verletzt jemand vorsätzlich diese seine abgabenrechtliche Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung ordnungsgemäßer Jahressteuererklärungen, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, hat er Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch Finanzordnungswidrigkeiten nach der systematischen Einteilung der Finanzdelikte des Finanzstrafgesetzes Finanzvergehen darstellen (vgl. § 1 Abs. 1 FinStrG).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden, oder dem Finanzamt per FinanzOnline unrichtige Abgabenerklärungen übermittelt mit dem Plan, dass die Abgaben erklärungsgemäß zu niedrig festgesetzt werden mögen).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) handelt wissentlich, wer den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Gemäß § 5 Abs. 2 StGB handelt hingegen absichtlich, wem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.

Insoweit nicht zu bestrafen ist auch derjenige, welcher wohl ein Finanzvergehen zu verantworten hat, er aber seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige, § 29 FinStrG). War gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG (in der im gegenständlichen Fall zur Tatzeit bzw. zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung; vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, so trat die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Nach dieser bis zum geltenden Rechtslage waren Selbstbemessungsabgaben wie bspw. Umsatzsteuervorauszahlungen daher, so nicht eine bescheidmäßige Festsetzung und die Gewährung einer Nachfrist erfolgte, unverzüglich zu entrichten.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nimmt Bezug auf das wirtschaftliche Geschehen im Zusammenhang mit dem Taxiunternehmen des A für die Zeit, bevor dieser den Betrieb von seinem Vater B am übernommen hat.

Den vorgelegten Akten ist nun dazu folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates Salzburg 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0045-S/08, ist bereits B , der Vater des Beschuldigten, nach umfangreichem Verfahren und teilweiser erfolgreicher Bekämpfung des Spruchsenatserkenntnisses vom , StrNr. 091/2007/00197-001, insoweit (abschließend) öffentlich schuldig gesprochen worden, als er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Abgabepflichtiger im Rahmen des verfahrensgegenständlichen, damals noch in seinem Eigentum befindlichen Taxiunternehmens vorsätzlich a.) in den Jahren 2000 bis 2006 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1998, 1999, 2001 und 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 17.320,00 (1998), ATS 14.748,00 (1999), ATS 14.863,00 (2001) und € 633,15 (2002) bewirkt und betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 891,00 zu bewirken versucht hat, indem er in seinem steuerlichen Rechenwerk Umsatzerlöse in Höhe von netto ATS 173.201,50 (1998), ATS 147.480,50 (1999), ATS 148.637,50 (2001), € 6.331,50 (2002) und € 8.910,50 (2003) verheimlicht hat, welche er für die Bezahlung von Schwarzlöhnen an seine Fahrer verwendete, wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt wurden bzw. werden sollten (2003), sowie b.) in den Jahren 2000 und 2001 betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2000 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 11.809,00 verheimlichte, welche er ebenfalls zur Bezahlung von Schwarzlöhnen an seine Fahrer verwendete, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, wobei es betreffend 2003 beim Versuch geblieben ist [Faktum a.)] und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Faktum b.)] begangen hatte.

In seinen diesbezüglichen Feststellungen führte der Berufungssenat in den relevanten Passagen damals aus:

"Dem finanzstrafrechtlich unbescholtenen [B ] wurden laut Aktenlage mit Konzessionsurkunden des Magistrates X vom und die Konzessionen zum Mietwagengewerbe und zum Taxigewerbe verliehen. Im strafrelevanten Zeitraum war er bis zum Pensionsantritt als Angestellter ... beschäftigt. Zudem hat er in X als Einzelunternehmer ein Taxi- und Mietwagenunternehmen betrieben.

Für die hier strafrelevanten Zeiträume [fanden] zwei Prüfungen statt, und zwar zu ABNr. 103092/01 eine Prüfung der Aufzeichnungen für die Zeiträume 1997 und 1999 (einschließlich einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum bis ) sowie zu ABNr. 120129/05 eine Außenprüfung für die Zeiträume 2000 bis 2003.

Für die gegenständliche Berufungsentscheidung sind Prüfungsfeststellungen zu Kalkulationsdifferenzen ... von Bedeutung.

Zum Faktum Kalkulationsdifferenzen:

Aus den ... Akten ergibt sich, dass bereits anlässlich für die Zeiträume 1987 bis 1989 und 1990 bis 1992 beim Beschuldigten durchgeführten Betriebsprüfungen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne des § 131 BAO nicht gegeben war (vgl. Tz. 23 des Berichtes vom , ABNr. Bp 126/91, sowie Tz. 12 des Berichtes vom , ABNr. Bp 434/93). Schon in diesen Prüfungen wurden erhebliche Kalkulationsdifferenzen festgestellt.

In den beiden hier gegenständlichen Prüfungen (ABNrn. 103092/01 und 122129/05) wurde wiederum jeweils festgestellt, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben war. Den Prüferinnen wurden keine Grundaufzeichnungen betreffend die Mietwagen- und Taxierlöse vorgelegt. Es wurden daher von den Prüferinnen Nachkalkulationen durchgeführt.

Diese Kalkulationen sind in Tz. 18 des Berichtes über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom , ABNr. 103092/01 sowie in Tz. 2 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr. 122129/05), dargestellt. Die Vorinstanz ist den Feststellungen der Prüferinnen gefolgt und hat diese dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt (siehe dazu im Detail die auf Seite 6 ff dieser Berufungsentscheidung dargestellten Prüfungsfeststellungen betreffend die Kalkulationsdifferenzen).

Im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG hat der Berufungssenat festzustellen, dass [von B ] zweifelsfrei nicht sämtliche Umsatzerlöse dem Fiskus zur Kenntnis gebracht worden sind.

Der [Genannte] kann nicht nur auf eine langjährige unternehmerische Erfahrung zurückblicken, er war auch - wie sich aus der Niederschrift des Finanzamtes Salzburg Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zu Vl.Nr. 167/91 ergibt, mit der die Vernehmung des Beschuldigten als damaligem Verdächtigem eben wegen vergleichbarer Kalkulationsdifferenzen protokolliert wurde - als Angestellter mit buchhalterischen Agenden betraut, indem er als Abteilungsleiter der Lohnbuchhaltung tätig war.

Gemäß § 186 Abs. 2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden und der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite auch auf die (bereits getilgten) Bestrafungen des [B ] durch Strafverfügungen des Finanzamtes Salzburg Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrLNr. 46/93, wegen § 34 Abs. 1 FinStrG und vom , StrLNr. 81/95, wegen §§ 33 Abs. 1 (teilweise iVm § 13), 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verweisen. Diese beiden Strafverfügungen ergingen nach den oben angeführten Betriebsprüfungen zu ABNr. Bp 126/91 und ABNr. Bp 434/93. In beiden Fällen lagen den Bestrafungen im Zuge der Prüfungen festgestellte Kalkulationsdifferenzen im Zusammenhang mit Taxi- bzw. Mietwagenerlösen zugrunde.

Es bestehen für den Berufungssenat keine Zweifel, dass [B ] hinsichtlich der für die hier gegenständlichen Zeiträume festgestellten Aufzeichnungsmängel mit voller Absicht gehandelt hat. Bei seinen Fachkenntnissen, die er sich als Unternehmer ebenso wie in seinem Hauptberuf als Angestellter in einer verantwortungsvollen, fachlich anspruchsvollen Position angeeignet hat, und seinen persönlichen Erfahrungen mit dem Fiskus - sei es bei Betriebsprüfungen, sei es im Zuge von Finanzstrafverfahren - ist nicht nachvollziehbar, warum sonst er es nicht geschafft haben sollte, wie hunderttausende andere Unternehmer auch seine Umsätze entsprechend den Abgabenvorschriften aufzuzeichnen und der zuständigen Abgabenbehörde offen zu legen.

[B ] hat es vermieden, vollständige Aufzeichnungen zu führen, weil er gegen sich keine Beweismittel schaffen wollte im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er seine Fahrer umfangreich schwarz entlohnte, was er bereits im am im Anschluss ein eine Vernehmung vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugegeben hat.

An der Art der Wahrnehmung seiner steuerlichen Verpflichtungen zeigte sich - trotz der durchgeführten Betriebsprüfungen und Finanzstrafverfahren - über die Jahre hinweg keine Änderung zum Besseren. Er unterließ es, die Erlöse lückenlos zu erfassen und verlegte sich auf Hilfskonstruktionen, indem er - insbesondere für die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren relevanten Zeiträume - ähnlich den Nachkalkulationen bei den vorangegangenen Betriebsprüfungen selbst Zuschätzungen vornahm. Diese haben aber nicht ausgereicht, die Höhe der tatsächlich von den Fahrern schon vorab den ihm übergebenen Tageslosungen entnommenen Schwarzlöhne abzudecken.

In Anbetracht der enormen Höhe der über viele Jahre hinweg aufgetretenen Differenzen sind dem fachkundigen Beschuldigten auch entsprechende Anhaltspunkte nicht unbekannt geblieben, sodass er es - im Zweifel zu seinen Gunsten - zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat, mit seinen fiktiven Berechnungen steuerpflichtige Umsätze in beträchtlicher Höhe zu verheimlichen, sich aber damit abgefunden hat. Weil ihm die Beträge [die Höhe der verbleibenden Einnahmen] unrealistisch vorgekommen sind, hat er vorerst auch nur einen Teil der Tankrechnungen in das Rechenwerk aufgenommen, um bei einer rechnerischen Überprüfung durch den Fiskus unauffällig zu bleiben. Als Motiv dafür erschließt sich dem Berufungssenat auch eine Überlegung des Beschuldigten dahingehend, dass er, wenn er schon Geldmittel inklusive vereinnahmter Umsatzsteuer wieder zur Bezahlung der Fahrer weitergeben musste, nicht noch zusätzliche Gelder zur Entrichtung der Umsatzsteuer gleichsam drauflegen wollte.

In Abwägung der hinsichtlich der Nachkalkulationen von der Verteidigung und dem Amtsbeauftragten vorgetragenen Argumente ist von den bei den Nachkalkulationen im Abgabenverfahren ermittelten Umsatzdifferenzen ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, um mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit diesbezüglich alle Unwägbarkeiten in objektiver, aber auch in subjektiver Hinsicht ausschließen zu können.

Die Umsatzdifferenzen für 1998 beliefen sich auf ATS 346.403,00 [umgerechnet € 25.174,09]. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit ATS 173.201,50 [umgerechnet € 12.587,04]. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 1998 (10%) beläuft sich somit auf ATS 17.320,00 [umgerechnet € 1.258,69].

Die Umsatzdifferenzen für 1999 beliefen sich auf ATS 204.961,00 [umgerechnet € 14.895,10]. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit ATS 147.480,50 [umgerechnet € 10.717,83]. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 1999 (10%) beläuft sich somit auf ATS 14.748,00 [umgerechnet € 1.071,78].

Die Umsatzdifferenzen für 2001 beliefen sich auf ATS 297.275,00 [umgerechnet € 21.603,82]. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit ATS 148.637,50 [umgerechnet € 10.801,91]. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 2001 (10%) beläuft sich somit auf ATS 14.863,00 [umgerechnet € 1.080,19].

Die Umsatzdifferenzen für 2002 beliefen sich auf € 12.663,00. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit € 6.331,50. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 2002 (10%) beläuft sich somit auf € 633,15.

In diesem Umfang war der Beschuldigte daher wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig zu sprechen.

Die Umsatzdifferenzen für 2003 beliefen sich auf € 17.820,00. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit € 8.910,00. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 2003 (10%) beläuft sich somit auf € 891,00.

Der Beschuldigte hat die Umsatzsteuererklärung für 2003 am eingereicht. Eine Veranlagung auf Grundlage dieser Erklärung erfolgte nicht, vielmehr erging der Erstbescheid betreffend die Umsatzsteuer für 2003 erst nach Durchführung der Außenprüfung zu ABNr. 122129/05 (Prüfungsbeginn ) unter Berücksichtigung der dort getroffenen Feststellungen, sodass es hinsichtlich dieses Zeitraumes beim Versuch (§ 13 FinStrG) geblieben ist.

Betreffend die Umsatzdifferenzen für 2003 war der Beschuldigte daher wegen versuchter Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG schuldig zu sprechen.

Im Zuge der Prüfung zu ABNr. 103092/01 fand auch eine Umsatzsteuer-Nachschau für die Zeiträume 01-12/2000 statt. Die dort - gegenüber den sich aus den Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume ergebenden - festgestellten Umsatzdifferenzen für 01-12/2000 beliefen sich auf ATS 236.195,00 [umgerechnet € 17.164,96]. Als strafrelevant festgestellt wird die Hälfte dieses Betrages, somit ATS 118.097,50 [umgerechnet € 8.582,48]. Darauf entfällt Umsatzsteuer (10%) in Höhe von insgesamt ATS 11.809,00 [umgerechnet € 858,25].

Eine den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklichende Tathandlung lag hinsichtlich dieses Zeitraumes nicht vor, zumal der Beschuldigte in der am eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2000 den mit 10% zu versteuernden Umsatz in der laut Prüfung festgestellten Höhe bekannt gegeben hat.

.............

Bei der Ermittlung aller dargestellten strafbestimmenden Wertbeträge hat die Berufungsbehörde sowohl das Vorbringen des Beschuldigten als auch jenes des Amtsbeauftragten gewürdigt. ...

Dem Beschuldigten wurde im angefochtenen Erkenntnis auch vorgeworfen, er habe für die Zeiträume 1997, 1998, 1999, 2001 und 2002 durch das Verheimlichen von Erlösen auch Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt sowie 2003 eine solche Verkürzung zu bewirken versucht.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang Schwarzlöhne bezahlt und daher zusätzliche Betriebsausgaben gehabt hat. Es kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auch eine Verkürzung an Einkommensteuer festgestellt werden.

Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten war das Strafverfahren daher im Hinblick auf den Tatvorwurf betreffend aus Erlösverheimlichung resultierender (teilweise versuchter) Hinterziehung von Einkommensteuer für die Zeiträume 1997, 1998, 1999, 2001, 2002 und 2003 gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen."

Auch dem Bericht vom zur am begonnenen Betriebsprüfung zu ABNr. 122144/05 betreffend das gegenständliche Taxiunternehmen nach der Übernahme durch A für 2003 (konkret ab ) bis 2005 erschließt sich, dass der Sohn, ein Student der Betriebswirtschaftslehre (Finanzstrafakt 091/2008/00211-001, Bl. 54), die Art der väterlichen Erlöserfassung fortgesetzt hat: So wurden bei der Prüfung keine Grundaufzeichnungen betreffend die Mietwagen- und Taxierlöse vorgelegt (TZ. 1) und bei einer Nachkalkulation wiederum erhebliche Differenzen bei den 10 %igen Umsätzen festgestellt: 2003 (konkret Dezember 2003 - finanzstrafrechtlich nicht erfasst) € 1.620,00, 2004 € 19.811,00 und 2005 € 18.269,00 (Tz. 2). Die diesbezügliche Umsatzsteuer beträgt € 1.981,10 (2004) und € 1.826,90 (2005).

In seinen Einlassungen vom zu dem ihm verfahrensgegenständlichen finanzstrafrechtlichen Vorwürfen führt A aus, dass er im Dezember 2003 den Betrieb seines Vaters übernommen und die von ihm angewandten Erlösermittlungen fortgeführt hat (Finanzstrafakt Bl. 54). Es hat also diesbezüglich eine umfangreiche und intensive Wissensübermittlung vom Vater an den Sohn stattgefunden, bei welcher Letzterer die Entscheidung getroffen hat, ebenso wie sein Vater nicht die tatsächlich erzielten Umsätze, sondern lediglich geringere Beträge, welche er nach bestimmten eigenen Schätzungen berechnete, gegenüber dem Fiskus anzugeben, dies mit dem Ziel einer entsprechenden Steuerersparnis im jeweiligen Höchstausmaß. Damit hat er gegen ein auch ihm, zumal aufgrund seines Studiums, bekanntes steuerliches Allgemeinwissen verstoßen, dennoch aber entsprechend abgabenunredlich gehandelt.

Soweit A - ebenso wie vormals sein Vater in dessen Finanzstrafverfahren - einwendete, dass die von ihm fortgeführte väterliche Schätzungsmethode sich an den Schätzungsmethoden einer Vorprüfung orientierte, könnte es sich wohl sinnvollerweise lediglich um die Betriebsprüfung zu ABNr. 103092/01, Bericht vom , handeln, weil die weitere Betriebsprüfung betreffend das väterliche Unternehmen (Außenprüfung vom , ABNr. 122129/05) zeitgleich mit der Betriebsprüfung betreffend seine eigene Person stattgefunden hat. Dem behaupteten guten Glauben über die Richtigkeit der ab 2002 verwendeten Schätzungsmethode steht aber entgegen, dass der Vater des Beschuldigten die solcherart verheimlichten Umsatzdifferenzen zur Bezahlung von Schwarzlöhnen an die Fahrer verwendet hat (siehe oben), also aus einsichtigen Gründen genauestens bekannt war, dass die angewandte nachträgliche Schätzungsmethode unzutreffend gewesen ist.

A hat betreffend das Veranlagungsjahr 2004 am auf Basis seines unrichtigen steuerlichen Rechenwerkes eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht, welche am antragsgemäß gebucht worden sind und zur Erlassung eines zu niedrigen Umsatzsteuerbescheides geführt haben (Veranlagungsakt StNr. 91/098/0465, Veranlagung 2004). Der Beschuldigte hat daher insoweit eine Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2004 im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

Wirft man dem Beschuldigten aber vor, ein Rechenwerk verwendet zu haben, welches die gleichen Mängel wie das seines Vaters aufgewiesen hat, muss man aber im Zweifel zu Gunsten des A auch die Einwendungen zugunsten des B gelten lassen und ebenfalls ein Abschlag um die Hälfte vom Verkürzungsbetrag vornehmen. In Übereinstimmung mit der letztendlich geständigen Verantwortung des Beschuldigten ist ihm daher lediglich vorzuwerfen, dass er vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von € 990,55 bewirkt hat.

Zu überlegen ist, ob A ebenso wie sein Vater den verheimlichten Umsatz zur Bezahlung von Schwarzlöhnen verwendet hat: Ein entsprechendes Geständnis liegt aber anders als bei B nicht vor. Von entsprechenden Hinterziehungen an Lohnabgaben ist daher nicht auszugehen. Ebenso wie bei der Umsatzsteuer ist vielmehr zur Erfassung der Unabwägbarkeiten der erfolgten Schätzung des Betriebsprüfers für finanzstrafrechtliche Zwecke ebenfalls lediglich von der Hälfte einer gewinnerhöhenden Zurechnung der nicht erfassten Erlöse auszugehen, wobei zusätzlich noch die Hälfte des korrespondierenden zusätzlichen, nicht erfasst gewesenen Treibstoffaufwandes (Tz. 6 des BP-Berichtes vom zu ABNr. 122144/05) in Höhe von € 1.294,10 zum Abzug zu bringen ist. Der Beschuldigte hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2004 eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von lediglich € 2.947,85 zu verantworten.

Betreffend das Veranlagungsjahr 2005 liegt keine Hinterziehung an Umsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG vor, weil der Abgabenanspruch der Abgabenbehörde bekannt gewesen ist, die diesbezügliche Betriebsprüfung bereits weit vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (am ) begonnen hatte und der Beschuldigte ja - siehe unten - keine Jahressteuererklärungen für 2005 eingereicht hat. Mag A auch bis zur Betriebsprüfung mit dem Tatplan einer diesbezüglichen dauerhaften Abgabenvermeidung gehandelt haben, ist dieses Verhalten hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 2005 noch nicht in ein Versuchsstadium getreten gewesen.

Wohl aber hätte der Beschuldigte für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2005 bis jeweils zum Ablauf des 15. des Folgemonates ordnungsgemäße Voranmeldungen an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gehabt und auch Vorauszahlungen in korrekter Höhe zu entrichten gehabt, was nicht geschehen ist.

A führt hinsichtlich der Entrichtung der Zahllasten bzw. der Berechnung der Voranmeldungen aus:

"Wie in meiner ersten Stellungnahme ausgeführt, habe ich die Umsatzsteuervoranmeldungen aus terminlichen Gründen (Studium in Wien) nicht immer rechtzeitig vorgenommen. Diese habe ich jedoch bei den Jahres-Erklärungen nachgeholt und auch die entsprechende Umsatzsteuer per 15. 2. n.J. entrichtet." (Finanzstrafakt Bl. 66).

Und weiters, wenngleich bereits wohl auf das Jahr 2006 bezogen: "Vor dem Hintergrund, dass bei einer Betriebsprüfung ohnehin eine Neubemessung durchgeführt wurde, erschien mir diese Vorgangsweise zwar nicht regelkonform, jedoch bei Nachentrichtung der Umsatzsteuer anlässlich der Jahreserklärung, als Steuer-Aufkommensneutral." (Finanzstrafakt Bl. 66).

Wie im Vorjahr ist aber auch bei der "Nachberechnung" ein Teil des Umsatzes außer Ansatz geblieben.

Wiederum ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten von den laut Betriebsprüfung festgestellten zusätzlichen Umsätzen ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass also für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von verheimlichten Umsätzen in Höhe von lediglich € 9.134,50 und verkürzten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2005 in Höhe von insgesamt € 913,45 auszugehen ist. In freier Beweiswürdigung ist dieser Betrag mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen in Höhe von € 76,13 auf die einzelnen Monate aufzuteilen.

Es ergibt sich daher für 2005 folgendes Bild:

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Jänner 2005 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde ein Teilbetrag von € 495,74 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto zu StNr. 91/098/0465 vom ). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Betreffend Februar 2005 wurde am mittels Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben in unrichtiger Höhe von -€ 434,81 geltend gemacht. Ein Teil der überhöhten Gutschrift wurde als Teil der entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am wieder rückgängig gemacht (Buchungsabfrage). Die Verfehlung wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wurde mittels der unrichtigen Voranmeldung vom Beschuldigten auch wissentlich ein nicht zustehendes Guthaben in Höhe von € 76,13 geltend gemacht; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für März 2005 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine Voranmeldung eingereicht und verbucht, in welcher ein Teilbetrag von € 477,96 ausgewiesen war; der Betrag wurde mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet bzw. am entrichtet. Ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für April 2005 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde ein Teilbetrag von € 466,84 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Betreffend Mai 2005 wurde am mittels Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben in unrichtiger Höhe von -€ 114,62 geltend gemacht. Ein Teil der überhöhten Gutschrift wurde als Teil der entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am wieder rückgängig gemacht (Buchungsabfrage). Die Verfehlung wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wurde mittels der unrichtigen Voranmeldung vom Beschuldigten auch wissentlich ein nicht zustehendes Guthaben geltend gemacht bzw. eine Zahllast (unzutreffendes Guthaben und Zahllast erreichen einen Gesamtbetrag von € 76,13) bis zum Ablauf des nicht entrichtet; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Betreffend Juni 2005 wurde am mittels Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben in unrichtiger Höhe von -€ 95,40 geltend gemacht. Ein Teil der überhöhten Gutschrift wurde als Teil der entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am wieder rückgängig gemacht (Buchungsabfrage). Die Verfehlung wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wurde mittels der unrichtigen Voranmeldung vom Beschuldigten auch wissentlich ein nicht zustehendes Guthaben geltend gemacht bzw. eine Zahllast (unzutreffendes Guthaben und Zahllast erreichen einen Gesamtbetrag von € 76,13) bis zum Ablauf des nicht entrichtet; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Juli 2005 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde ein Teilbetrag von € 341,08 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Betreffend August 2005 wurde am mittels Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben in unrichtiger Höhe von -€ 32,51 geltend gemacht. Die nicht zustehende Gutschrift wurde als Teil der entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am wieder rückgängig gemacht (Buchungsabfrage). Die Verfehlung wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wurde auch wissentlich eine Zahllast in Höhe von € 76,13 bis zum Ablauf des nicht entrichtet; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für September 2005 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde ein Teilbetrag von € 412,31 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Oktober 2005 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde ein Teilbetrag von € 367,69 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für November 2005 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde ein Teilbetrag von € 478,90 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Dezember 2005 ist am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine zutreffende Voranmeldung zu übersenden gewesen; letzteres ist nicht geschehen. Ein Teilbetrag wurde als Teil der (angeblichen) Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung einer korrekten Voranmeldung bis zum auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005 waren beim Steuerberater des A die - grundsätzlich am fällig gewesenen - Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen am vom Finanzamt abgerufen worden, wobei eine Nachfrist bis zum gewährt wurde. Ein Antrag des Steuerberaters auf Gewährung einer weiteren Nachfrist wurde am abgewiesen, wobei letztmals eine Fristerstreckung bis zum gewährt wurde (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 30). Dennoch wurden vorerst keine Steuererklärungen abgegeben, sodass die Abgaben am im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzt werden mussten (Buchungsabfrage). Erst im Rechtsmittelwege wurden die Abgabenerklärungen nachgereicht (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

In Anbetracht der besonderen Aktualität, welche die Steuerangelegenheiten für den aufgrund seines Studiums insoweit auch fachkundigen A im Jahre 2007 gehabt haben musste in Anbetracht der wohl subjektiv als große Unannehmlichkeit empfundenen Betriebsprüfung im Jahre 2006, aufgrund welcher auch hinsichtlich der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2005 eine empfindliche Nachzahlung zu erwarten war (diese hat auch tatsächlich auf Basis der späteren eigenen Steuererklärung immerhin € 11.281,28 betragen, siehe Buchungsabfrage), geht der Berufungssenat davon aus, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis vom Andrängen der Abgabenbehörde befunden hat, aber mit dem nachvollziehbaren Motiv, die Abgabenvorschreibung soweit als möglich hinauszuzögern, die diesbezüglichen Fristüberschreitungen in Kauf genommen hat.

Verfahrensgegenstand ist übrigens lediglich die Säumnis bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2005, weil die gleichartige Säumnis hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden ist. A hat daher hinsichtlich der unterlassenen Einreichung der Einkommensteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2005 für den Zeitraum bis eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend das Veranlagungsjahr 2006 ist auszuführen:

Eine - allenfalls versuchte - Hinterziehung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten liegt nicht vor, weil die Betriebsprüfungen betreffend ihn und seinen Vater, bei welchen die Buchführungsmängel und zu niedrigen eigenen Nachschätzungen von Seite des Fiskus thematisiert worden waren, bereits im ersten Halbjahr 2006 stattgefunden hatten. Wenngleich die unkorrekte Berechnungsmethode noch zumindest bis Dezember 2006 weiter praktiziert worden ist (siehe unten), ist zu Gunsten des A in Anbetracht seiner intellektuellen Fähigkeiten wohl nicht anzunehmen, dass er etwa mit der Möglichkeit spekuliert hätte, die Organwalter des Finanzamtes Salzburg-Stadt würden eventuell ihre eigenen Ermittlungsergebnisse gleichsam vergessen und für den Fall einer Schätzung der Jahresumsatzsteuer lediglich die Summe der nunmehr bekanntermaßen zu niedrigen Zahllasten und Gutschriften der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2006 zum Ansatz bringen.

Im Zuge der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer für 2006 hat sich - siehe unten - aufgrund der Fehlberechnungen während des Jahres zusätzlich zu der versteckten Korrektur mittels Voranmeldungen für Dezember 2006 eine weitere Summe an Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 634,04 ergeben, welche wiederum in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Monate aufzuteilen ist.

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Jänner 2006 in Höhe von € 460,32 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 326,73 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Abgabengutschrift vom selben Tage ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für Jänner 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten.

Die mittels Voranmeldung vom um den Betrag von € 133,59 zu hoch geltend gemachte Umsatzsteuergutschrift für Februar 2006 ist nicht Verfahrensgegenstand.

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für März 2006 in Höhe von € 872,33 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 738,74 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Abgabengutschrift vom selben Tage bzw. mit einer Zahlung vom ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für März 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten.

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für April 2006 in Höhe von € 605,29 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 471,70 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für April 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten.

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Mai 2006 in Höhe von € 456,74 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 323,15 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für Mai 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten.

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Juni 2006 in Höhe von € 498,37 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 364,78 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für Juni 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten.

Die mittels Voranmeldung vom um den Betrag von € 133,59 zu hoch geltend gemachte Umsatzsteuergutschrift für Juli 2006 ist nicht Verfahrensgegenstand.

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für August 2006 in Höhe von € 878,56 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 744,97 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für August 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten.

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für September 2006 in Höhe von € 401,96 wäre am fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 268,37 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für September 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten.

Die mittels Voranmeldung vom um den Betrag von € 133,59 zu hoch geltend gemachte Umsatzsteuergutschrift für Oktober 2006 ist nicht Verfahrensgegenstand.

Ebenso ist die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. die erst am erfolgte Einreichung der Voranmeldung für November 2006 nicht Verfahrensgegenstand.

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Dezember 2006 in Höhe von € 478,66 wäre am fällig gewesen, ebenso ist bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen. Zeitgerecht am wurde eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 345,07 ausgewiesen war. Hinsichtlich dieses Betrages liegt sohin kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil einer zusätzlichen Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und - für eine strafaufhebende Wirkung verspätet - am 28. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für Dezember 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten.

Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2006 waren beim Steuerberater des A die - grundsätzlich am fällig gewesenen - Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen am vom Finanzamt abgerufen worden, wobei eine Nachfrist bis zum gewährt wurde (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 35). Dennoch wurden vorerst keine Steuererklärungen abgegeben, sodass die Abgaben am im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzt werden mussten (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006). Dabei wurde die Summe der Zahllasten und Gutschriften in Anbetracht der vorhergehenden Geschehnisse im Vergleich zur während des Jahres offengelegten Summe von € 3.900,99 bereits weit höher, nämlich mit € 7.000,00 festgesetzt. Wiederum erst im Rechtsmittelwege wurden die Abgabenerklärungen nachgereicht, wobei die Summe der Vorauszahlungen und Umsatzsteuergutschriften mit € 4.535,03 angegeben wurde. Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten wird dieser Betrag auch für das Finanzstrafverfahren übernommen, sodass sich eine verbleibende Differenz von € 634,04 ergeben hat, welche - wie oben bereits ausgeführt - gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume zu verteilen war.

Zumal in Anbetracht der umfangreichen Nachholungen der oben geschilderten Säumnisse des Abgabepflichtigen durch ihn selbst und der solcherart erfolgten intensiven Befassung des A mit seinen abgabenrechtlichen Pflichten ist auch hier von einem aktuellen konkreten Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten auszugehen, welcher gleich wie im Vorjahr die Abgabenbelastung soweit als möglich hinauszuschieben trachtete. A hat daher hinsichtlich der unterlassenen Einreichung der Einkommensteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2006 für den Zeitraum bis eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Auch betreffend 2006 ist die gleichartige Säumnis des Beschuldigten hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht Verfahrensgegenstand.

Auch die am , am , am , am und am fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli und August 2007 in Höhe von € 566,72, € 181,17, € 282,06, € 297,21 und € 716,86 wurden weder zeitgerecht gemeldet noch entrichtet (Buchungsabfrage). Erst am wurden der Abgabenbehörde vom Beschuldigten entsprechende Voranmeldungen übermittelt (Abfrage der Umsatzsteuer-Daten vom , Finanzstrafakt Bl. 47), wobei die dort ausgewiesenen Zahllasten mittels Saldozahlung vom entrichtet wurden (Buchungsabfrage). Unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis kann daher - gerade noch - der nachträgliche Vorgang als strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG gewertet werden.

Es ist daher hinsichtlich der vom Spruchsenat vorgeworfenen Finanzvergehen mit einer teilweisen Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2001/144 mit Wirkung ab 2002 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,00 geahndet. Mit Wirkung ab dem wurde die Strafdrohung durch das AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99, auf € 5.000,00 angehoben.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit das Zweifache der Summe von (Spruchpunkt I.A.1.) € 990,55 + € 2.947,85 zuzüglich (Spruchpunkt I.A.2.) € 1.982,17, ergibt sohin insgesamt € 11.841,14.

Läge ein durchschnittliches Verschulden des A vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre also eine Geldstrafe von etwa € 6.000,00 zu verhängen gewesen.

Zusätzlich ist bei den vom Beschuldigten begangenen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der Umstand zu berücksichtigen, dass teilweise, nämlich soweit der Täter seine (vormaligen) Fehlberechnungen aus Eigenem im Zusammenhang mit der Zahllast für Dezember 2006 indirekt wieder bereinigt hat, im Ergebnis nur von einer angestrebten vorübergehenden Abgabenvermeidung auszugehen ist, was mit einem Abschlag von etwa € 500,00 zu bedenken wäre.

Auffällig ist die relative Beharrlichkeit des Beschuldigten, welcher auch nach den Betriebsprüfungen bei seinem Vater bzw. in seinem Betrieb sich zumindest noch eine Zeitspanne hinsichtlich der ihm auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten weiterhin säumig verhalten hat. Offenkundig hatte er insoweit den Ernst der Lage verkannt.

Den Erschwerungsgründen der Vielzahl von deliktischen Angriffen über einen mehrjährigen Zeitraum und der Deliktsmehrheit in Form der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und dem Aspekt der Prävention stehen als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand der offenkundigen Einflussnahme durch den Betriebsvorgänger, nämlich durch seinem Vater, das Teilgeständnis und die Mitwirkung an der Aufklärung des deliktischen Sachverhaltes im Abgabenverfahren, die erfolgte Schadensgutmachung, sowie nunmehr das längere Zurückliegen der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten und einer damit gegebenen Zeitspanne von über vier Jahren, in welcher der Beschuldigte sich laut Aktenlage wohlverhalten hat.

In gesamthafter Abwägung wäre der Ausgangswert auf € 4.000,00 abzumildern, wobei die ungünstige Einkommenslage des Beschuldigten, wie von ihm im Schriftsatz vom dargelegt, mit einem Abschlag um ein Viertel auf verbleibend € 3.000,00 zu berücksichtigen wäre.

Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei verbleibt aber der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist.

So gesehen hätte der Berufungssenat eine Ersatzfreiheitstrafe von zwei Wochen zu verhängen und wäre der erstinstanzliche Wert beizubehalten gewesen.

Zu beachten ist aber auch, dass sich im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidungsfindung der verbleibende Strafrahmen auf 32,61 % der ursprünglichen Strafdrohung verringert hat.

In Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG war daher die Geldstrafe in gesamthafter Erwägung noch weiter auf die spruchgemäße Höhe von € 2.500,00 abzumildern.

Ebenso war die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig anzupassen.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist. Sie waren daher mit € 250,00 zu bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Taxiunternehmer
Kalkulation
Buchführungsmängel
Erlösverheimlichung
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit
Strafbemessung
Verweise
UFS, FSRV/0045-S/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAD-04631