Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Ärztin in Ausbildung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., Adresse, vertreten durch Schellmann & Partner, Steuerberatungsgesellschaft, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1 a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabengutschrift betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2006 | Einkommen | 25.874,83 €
| Einkommensteuer | 5.988,33 €
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anrechenbare Lohnsteuer | - 9.500,28 €
| |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift) | 3.501,95 €
|
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabengutschrift sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. ist seit als Ärztin (Facharztausbildung zur Kinderheilkunde) am Landeskrankenhaus V. beschäftigt.
Strittig sind geltend gemachte Kosten der doppelten Haushaltsführung (Familienheimfahrten bzw. Miet-und Betriebskosten).
Im Rahmen der berichtigten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 wurde unter dem Titel Werbungskosten (Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) ein Betrag von 5.419,08 € geltend gemacht.
Diese Kosten setzen sich lt. Beilage wie folgt zusammen:
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Miete und Betriebskosten Wohnung V. Jänner bis
Dezember/2006 | 2.829,64 €
|
Familienheimfahrten: | |
52 Wochen mal 100 Kilometer mal 0,376 | 1.955,20 €
|
Einrichtung Wohnung | 634,24 €
|
Summe | 5.419,08 €
|
Aus dem lokalen Melderegister scheinen bezogen auf die Bw. folgende Daten auf (Meldeabfrage vom ):
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Bwin. Wohnsitz Qualität: Hauptwohnsitz | Straße: K1 PLZ/Ort: yx Ortsgemeinde: yx. gemeldet seit:
|
Der Lebenspartner der Bwin.,Herr S.W., weist folgende Meldedaten auf:
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Hauptwohnsitz | ebenfalls an angeführter Adresse der Bwin. seit
. |
Seitens des Landes OÖ, Abt. Gebäude- und Beschaffungs-Management, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, wurde am eine Wohnung des Personalwohnhauses des allgemeinen Landeskrankenhauses V. mit Sitz in V. , Wstr.,zugewiesen.
"Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung weist ihnen in Staatgebung ihrer Wohnungsbewerbung im Personalwohnhaus des allgemeinen Landeskrankenhauses V. die im 6. Stock gelegene Garconniere Nr. xxx, bestehend ausWohn-/Schlafraum, Dusche mit WC,Küche, Vorraum und Unterraum, Loggia.Im Gesamtausmaß von 32,72 m² rückwirkend mit Wirksamkeit vom zur Nachfolgebenützung zu. Diese Garconniere wird Ihnen von der Hausverwaltung der I-Gen. mbH als Eigentümerin der Wohnanlage übergeben werden, die mit Ihnen einen Nutzungsvertrag abschließt.Die I-Gen- mbH in Adresse2, erhält eine Ausfertigung dieser Wohnungszuweisung. Sie nehmen verbindlich zur Kenntnis, dass die Wohnungen dieses Personalwohnhauses ausschließlich für Landesbedienstete zweckgebunden sind und bleiben. Diesbezügliche Bestimmungen werden in den Nutzungsvertrag aufgenommen. Ein widmungswidriger Gebrauch sowie die gänzliche oder teilweise Überlassung der Garconniere sind unzulässig. Die Benützung der Garconniere ist untrennbar mit ihrer Dienstleistung am allgemeinen österreichischen Landeskrankenhaus V. verbunden".
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurden die geltend gemachten Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anerkannt. In der gesonderten Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
"Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten könnten dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz (jener Ort, an dem ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet) soweit entfernt sei, dass seine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne (einfache Wegstrecke mindestens 120 Kilometer). Da diese Voraussetzung nicht zutreffe, könnten die beantragten Aufwendungen in der Höhe von 5.419,08 € nicht anerkannt werden."
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
"Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien deswegen nicht anerkannt worden, da die Voraussetzungen nicht vorliegen, da die einfache Wegstrecke zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz weniger als 120 Kilometer betrage. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz. 341 ff, sehen für die Begründung eines eigenes Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes die berufliche Veranlassung dann gegeben, wenn der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen soweit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne unddie Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei gemäß Rz. 342 jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort zu mehr als 120 Kilometer entfernt sei. In begründeten Einzelfällen könne auch bei einer kürzen Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Die Nichtanerkennung der Absetzbarkeit der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung werde wie ausgeführt lt. Bescheid damit begründet, dass die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort weniger als 120 Kilometer betrage. Es werde in der Bescheidbegründung davon ausgegangen, dass für das Vorliegen von Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz die einfache Wegstrecke in jedem Fall 120 Kilometer betragen müsse. Das sei für das Vorliegen von Unzumutbarkeit nicht Voraussetzung. Es werde in der Rz. 342 festgelegt, dass bei einer Wegstrecke von 120 Kilometer jedenfalls Unzumutbarkeit vorliege, es könne aber auch bei Vorliegen von kürzeren Wegstrecken Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Das Zurücklegen einer Fahrtstrecke von über 120 Kilometer zwischen Wohnsitz und Beschäftigungsort werde gemäß Lohnsteuerrichtlinien 2002 jedenfalls für alle Steuerpflichtigen als unzumutbar angesehen, unabhängig von den tatsächlich vorliegenden Kriterien des Dienstverhältnisses zB betreffend unbedigtem Pünktlichkeitserfordernis, Dauer der Arbeitszeiten, Verantwortung für Menschen, Belastung aus der Tätigkeit sowie unabhängig von der Beschaffenheit und der Besonderheit der zurückzulegenden Fahrtenstrecke.
Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz erkläre sich aus dem Tätigkeitsprofil des Steuerpflichtigen. Die Bw. sei als Ärztin im Landeskrankenhaus V. tätig. Sie befinde sich derzeit in der Facharztausbildung zur Kinderheilkunde, dass Dienstverhältnis sei mit Dauer der Ausbildung befristet und betrage noch 2 Jahre. Ihr Familienwohnsitz befinde sich in yx. . Der Lebensgefährte der Bwin. sei in yx. als praktischer Arzt in PVA Reha-Zentrum L. in Form eines unbefristeten Dienstverhältnisses beschäftigt. Aus diesen Gründen sei die Entscheidung der Klientin gefällt worden, den Familienwohnsitz für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses nicht nach V. zu verlegen. Für die Dauer der Ausbildung sei die Wohnung am Beschäftigungsort angemietet worden, da die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz sowie eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden könne.Der normale Arbeitsablauf im Krankenhaus erfordere die unbedingte Pünktlichkeit gemäß der Einteilung nach Dienstplan. Die Beginnzeiten der Tätigkeit im Krankenhaus würden strikten Regeln unterliegen, Pünktlichkeit und unbedingte Anwesenheit zu den festgelegten Zeiten seien obligatorisch und die Verletzung dieser Dienstnehmerpflicht würde zu massiven Problemen führen. Da die Dauer der Fahrstrecke Weg1-4, die Strecke bestehe aus Bundesstraßen und Ortsdurchfahrten, wegen unvorhersehbarer Vorkommnisse Wetter-, Baustellen- und Tourismus bedingter Natur nicht kalkulierbar sei, erstrecke sich die Fahrzeit für die Strecke von rund 52 Kilometern gegebenenfalls bis zu 2 Stunden. Auch eine Umfahrung über Ausweichrouten zB G. sei derzeit wegen des Tunnelbaues nicht zielführend. Die ärztliche Tätigkeit nach 2 Stunden Fahrzeit aufzunehmen, stelle nach Ansicht der steuerlichen Vertretung eine erhebliche Härte dar. Der Unsicherheitsfaktor des rechtzeitigen Eintreffens zum Krankenhaus und die daraus resultierende Hektik sei für die eigentliche Tätigkeit als Ärztin kontraproduktiv. Das Ende der täglichen Arbeitszeit könne im Gegensatz zur Beginnzeit nicht strikt eingehalten werden. Patientenübergaben, Notfälle, Personalmangel würden es unmöglich machen, zum lt. Dienstplan festgelegten Ende der Arbeitszeit das Krankenhaus zu verlassen. Lange Arbeitszeiten mit nur sehr unzureichenden oder gar keinen Pausen sowie Nacht- und Wochenenddienste, mit gleichem Anforderungsprofil wie "normale" Dienste, mit dem Unterschied einer durchgehenden Anwesenheit- und Bereitschaftspflicht von bis zu 32 Stunden, würden schon aus zeitlicher Sicht eine enorme Belastung darstellen. Die tief greifende und nicht immer gleich merkbare Belastung ergebe sich jedoch aus den Ereignissen, die sich im Rahmen der Tätigkeit der Bw. ergeben würden. Die Klientin sei vorwiegend in der Vorsorgung Frühgeborener und in der Kinder-Intensivstation tätig, Stationen, in denen die Verantwortung, die Beratung und der Trost für Patienten (Eltern und Kinder) eine extrem hohe und aufreibende Dynamik entwickeln würde. Die Bw. habe nicht nur als Ärztin eine Verantwortung für Menschenleben, es wäre auch völlig verantwortungslos, in übermüdetem und unkonzentriertem Zustand als Fahrzeuglenkerin sich selbst und andere zu gefährden. Zahlreiche Unfälle im Straßenverkehr und die daraus resultierenden Erkenntnisse, dass es an Fahrlässigkeit grenze und als Zeichen von Verantwortungslosigkeit gelte, ein Fahrzeug nach dem Nachdienst selbst zu lenken, wurde schon durch Gerichtsurteil unterstrichen und sei somit zu untersagen.
Da das Landeskrankenhaus V. Dienstzimmer mit Schlafgelegenheiten ausschließlich für die diensthabenden Ärzte zur Verfügung stelle, könne auch vor einer eventuell in Erwägung gezogenen Heimfahrt keine Pause und nach Ende des Dienstes eingelegt werden, oder gar einer Übernachtungsmöglichkeit im Krankenhaus gedacht werden. Da die Tätigkeit im Krankenhaus auch außerhalb des normalen Dienstplans Bereitschaftsdienste beinhalte, bei denen der Dienstort innerhalb kürzester Zeit (20 Min.) erreicht werden müsse, sei es unumgänglich, eine Wohnung anzumieten, von der aus der Dienstort innerhalb des Zeitrahmens zu Fuß erreicht werden könne. Eine andere als berufliche Veranlassung der Anmietung sei nicht gegeben. Die Anbindung des Landeskrankenhauses V. an den Hauptwohnsitz yx. mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei äußerst mangelhaft und durch die unregelmäßigen Dienstzeiten der Bw. völlig unzureichend, sodass auf diese Beförderungsmöglichkeit nicht zurückgegriffen werden könne. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid wie folgt abzuändern:
Berücksichtigung der Werbungskosten in Form der Aufwendungen für doppelte
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Haushaltsführung:Einkommen |
5.419,08 €,
25.782,63 €. |
Weiters werde eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO beantragt."
Mit Vorhalt vom wurde die Bw. ersucht zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben die erforderlichen Unterlagen (Dienstvertrag mit dem Landeskrankenhaus V. ) vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom wurde von der Bw. der Dienstvertrag (ab ) sowie der Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag sowie die Bestätigung des Krankenhauses V. zu den Sonderbestimmungen gemäß § 12 des Dienstvertrages vorgelegt.
Aus dem Sondervertrag gehen folgende Bestimmungen hervor:
Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Adresse der Dienstnehmerin Adresse-Hauptwohnsitz, Wirksamkeitsbeginn des Sondervertrages: , Bezeichnung des Dienstortes: Landeskrankenhaus V. .
Dauer des Dienstverhältnisses: Befristet für die Dauer der durch die Geburt eines Kindes der bedingten Abwesenheit von Frau Dr. D.S., der erste Monat ist Probezeit. Beschäftigungsort: Turnusärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt, Entlohnung Funktionslaufbahn LD 13, Gehaltsstufe: 6, Nächste Vorrückung
Sonderbestimmungen
Die Dienstnehmerin nehme zu Kenntnis, dass sie nach den bestehenden Vorschriften bei dienstlicher Notwendigkeit vorübergehend zu einem vertretungsweisen Einsatz bei einer anderen in der Trägerschaft des Landes OÖ stehenden Krankenanstalt herangezogen werden könne. Weiters sei die Dienstnehmerin verpflichtet, nach Erfordernis gegen die in derartigen Fällen vorgesehene Honorierung eine Unterrichtstätigkeit vom Land OÖ betriebenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu übernehmen. Vereinbart werde auch die Mitwirkung der Dienstnehmerin bei der flächenübergreifenden medizinischen Basisversorgung und die damit verbundene Leistung von verlängerten Diensten.
Mit Schreiben vom wurde vom Krankenhaus V. , Personalstelle, die Verlängerung des Dienstverhältnisses für die Dauer der Ausbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde mitgeteilt. Dieses Schreiben gelte als Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag für das Land OÖ.
Mit Schreiben vom wurde seitens der Krankenhausleitung abermals bestätigt, dass die Mitwirkung der Dienstnehmerin bei der fächerübergreifenden medizinischen Basisversorgung und die damit verbundene Leistung von verlängerten Diensten und Rufbereitschaften bestehe (Bestätigung durch den Herrn Prim. des allgemeinen österr. Landeskrankenhauses der Kinderabteilung in V. ).
Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Kosten der doppelten Haushaltsführung/Berufungspunkt Familienheimfahrten:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Hingegen dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 2 lit e Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen
Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies:
Die Berufungswerberin ist seit September 2005 vorübergehend als Ärztin (Facharztausbildung zur Kinderärztin auf einem Karenzposten) im Landeskrankenhaus V. tätig.
Die Verwaltungspraxis geht bei einer Wegstrecke von ca. 120 Kilometern von der Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt aus.
In begründeten Einzelfällen kann die Wegstrecke auch kürzer sein.
Es muss jeder Einzelfall und - nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates- vor allem das jeweilige Aufgabengebiet -genau geprüft werden.
"Branchenspezifikum" Arztberuf/Arbeitsablauf
Die Bwin. ist als Ärztin im Krankenhaus V. vorwiegend in der Versorgung Frühgeborener und in der Kinder-Intensivstation beschäftigt.
Die Bwin. ist in Stationen eingesetzt, in denen die Verantwortung, die Beratung und der Trost für Patienten (Eltern und Kinder) eine extrem hohe und aufreibende Dynamik entwickeln würden. Die Bwin. hat als Ärztin eine hohe Verantwortung für Menschenleben.
Durchgehende ärztliche Dienste von bis zu 32 Stunden müssen von der Bwin. durchgeführt werden.
Es ist für die Bwin. daher unzumutbar, beispielsweise nach längeren (bis zu 32 Stunden) ärztlichen Diensten die Rückreise mit dem Pkw nach Bad Ischl anzutreten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf der angegebenen Strecke (Wegstrecke1-4) -bedingt durch den unregelmäßigen Dienstplan (wechselnde Dienste)- de facto nicht möglich.
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates teilt auch die Auffassung der steuerlichen Vertretung, dass es völlig verantwortungslos wäre, in übermüdetem und unkonzentriertem Zustand als Fahrzeuglenkerin sich selbst und andere zu gefährden.
Die "berufliche Veranlassung" (Antritt der befristeten Ausbildungsstelle zur Fachärztin in V. ) wird auch von der Abgabenbehörde I.Instanz nicht bestritten.
Allerdings wird aufgrund der geringen Entfernung die Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt angenommen. Der Zeitaufwand für die Wegstrecke (Wege1-4) liege ungefähr bei 45 - 50 Minuten (nach eingeholter telefonischer Auskunft vom auf der Alternativstrecke: etwa 1 Stunde 15 Min.).
Die steuerliche Vertretung bemisst den zeitlichen Aufwand länger (unter Berücksichtigung von Baustellen etc. gegebenenfalls bis zu 2 Stunden).
Die Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt wurde von der Abgabenbehörde I.Instanz einzig und allein mit der geringen Entfernung (52 Kilometer- vgl. gesonderte Bescheidbegründung) begründet.
Dies läßt allerdings das Aufgabengebiet der Bwin. unberücksichtigt.
Besonderheiten des Arztberufes
Wie in der Berufung vom ausgeführt (und von der Krankenhausleitung mit Schreiben vom bestätigt), musste die Bwin. neben dem normalen Dienstplan auch Rufbereitschaftsdienste verrichten.
Dabei müsse sie innerhalb von 20 Minuten im Krankenhaus verfügbar sein.
Da die Tätigkeit auch außerhalb des normalen Dienstplans Bereitschaftsdienste beinhaltete, bei denen der Dienstort innerhalb kürzester Zeit erreicht werden musste, war es unumgänglich, um den beruflichen Anforderungen entsprechen zu können, eine Wohnung anzumieten, von der aus der Dienstort auch zu Fuß erreicht werden konnte.
Ein Dienstzimmer wurde am örtlichen Krankenhaus nur diensthabenden Ärzten angeboten.
Eine Übernachtungsmöglichkeit im Krankenhaus bestand nicht.
Zumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes von yx. nach V. ?
Bei Prüfung dieses Kriteriums werden nach der Rechtsprechung Umstände berücksichtigt, die außerhalb der Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen liegen, so z.B. auch eine Erwerbstätigkeit des Ehepartners (oder des Lebenspartners).
Berufstätigkeit des Lebenspartners am Hauptwohnsitz der Bwin:
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, S 665).
Gründe für die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes sind feststellbar:
Der Lebenspartner ist praktischer Arzt in der PVA in yx. . Es ist anzunehmen, dass nach der Beendigung des befristen Dienstverhältnisses die angemietete Wohnung in V. aufgegeben und wiederum der ständige Hauptwohnsitz bezogen wird.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach V. ist daher in diesem Fall gegeben.
Zusammenfassung
Die im konkreten Fall vorliegende berufliche Veranlassung , die hohe Verantwortung des Arztberufes im Interesse der zu behandelnden Patienten (konkret: Frühgeborene) (Vermeidung einer allzu hektischen bzw. nervenaufreibenden Anreise (frühmorgendliche Stauzeiten , z.B. vor allem in den Sommermonaten: erhöhtes Verkehrsaufkommen) bzw. Rückreise (Gefahr von Konzentrationsstörungen bzw. Erschöpfungszuständen während der Rückreise), die rasche Verfügbarkeit der Bwin. aufgrund der Ruf- bzw. Bereitschaftsdienste, die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes (Lebensgemeinschaft am Hauptwohnsitz in yx. ), stellen - nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates -Tatsachen dar, die die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung rechtfertigen.
Reisekostenersätze durch den Arbeitgeber des Bws. wurden nicht gewährt.
Höhe des großen Pendlerpauschales
Gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit e EStG 1988 sind die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).
Für das Jahr 2006 ist das große Pendlerpauschale gesetzlich mit € 1.863,00 begrenzt (siehe auch Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2005/115, Übergangsbestimmung, § 124 lit b Z 126).
Die beantragten Fahrtkosten (€ 1.955,20) waren daher nur teilweise anzuerkennen.
2) Berufungspunkt Miet- bzw. Betriebskosten :
Auffassung der Abgabenbehörde I.Instanz:
Die Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort wird als "vermeidbar" eingestuft und die diesbezüglich angefallenen Kosten werden als Kosten der privaten Lebensführung eingestuft.
Steuerliche Vertretung :
Jährliche Miet- bzw. Betriebskosten wurden im Ausmaß von 2.829,64 € beantragt.
Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates:
Hätte die Bwin. die Personalwohnung vom Arbeitgeber nicht angemietet, wären im Falle der dadurch bedingten anderweitigen Nächtigung sogar höhere Kosten angefallen.
Auch nach der Verwaltungspraxis werden - je nach örtlichen Gegebenheiten - bis max. 2.200,00 € monatlich toleriert.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind .
Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können bei einem in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt für eine gewisse Übergangszeit Aufwendungen am Beschäftigungsort und Fahrtkosten zum Aufsuchen des Haushaltes am Familienwohnsitz- oder Hauptwohnsitz als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Finanzverwaltung anerkennt - gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter bestimmten Umständen (berufliche Veranlassung) bei "doppelter Haushaltsführung" die Kosten eines Zweitwohnsitzes am Beschäftigungsort.
Ein beruflicher Zusammenhang ist - wie ausgeführt- im Berufungszeitraum gegeben:
Bei Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist - durch die Unzumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes von Bad Ischl nach Vöcklabruck - in einheitlicher Betrachtungsweise die Anerkennung gegenständlicher Kosten als Werbungskosten die Folge.
Folgende Kosten werden daher anerkannt:
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2006 | € |
Miet-
bzw. Betriebskosten | 2.829,64 |
Wohnungseinrichtung |
634,24 |
Die insgesamt anerkannten Kosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung betragen daher € 5.326,88.
Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Ärztin in Ausbildung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at