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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.03.2012, RV/0759-G/11

Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Studierenden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe - für das Kind XY., für den Zeitraum vom bis , und - für das Kind ZY, für den Zeitraum vom bis , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden im Spruch genannten Kinder eingebracht. Aus den Angaben in diesem Antrag geht hervor, dass der Berufungswerber am , seine Ehegattin am nach Österreich eingereist ist. Die beiden Kinder wurden in Graz geboren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diesen Antrag unter Hinweis auf § 2 Abs.8 und §3 Abs.1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 mit folgender Begründung abgewiesen: "Da Sie sich bis November 2010 zwar rechtmäßig gem. §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), aber nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufgehalten haben, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe und war Ihr Antrag infolge dessen abzuweisen."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung rügt der Vertreter des Berufungswerbers zum einen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, zum anderen wird fest gehalten, "dass sich der Berufungswerber nicht vorübergehend in Österreich aufgehalten hat, sondern in der Absicht in Graz den Mittelpunkt seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen zu haben." Weiter ist ausgeführt: "Dieser Umstand wird durch die in der Beilage vorgelegten Urkunden dokumentiert. ... Der Berufungswerber hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum also ab Mai 2006 in Graz studiert. Er hat in der ... gewohnt. Er ging einer Beschäftigung nach, um sein Studium zu finanzieren. Im Jänner 2006 wurde sein Sohn geboren. Im Oktober 2008 wurde seine Tochter geboren. Er hat im gesamten gegenständlichen Zeitraum immer in Graz gewohnt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Mit dem Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung in der Begründung des angefochtenen Bescheides hat das Finanzamt offenbar zum Ausdruck gebracht, dass Personen, dies sich nur zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet haben (könnten).

Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom , 2008/15/0325, und vom , 2008/13/0218, zu Recht erkannt, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich (vgl. auch das Erkenntnis vom , 2009/16/0114).

Der Berufungswerber lebt seit dem Jahr 2002 in Österreich, nach Verehelichung und Geburt der beiden Kinder gemeinsam mit seiner Familie. In den Jahren bis November 2010 war er neben dem Studium immer wieder geringfügig beschäftigt, seit November 2010 ist er als angestellter Arbeitnehmer tätig. Der Sohn des Berufungswerbers besucht nach einer aktenkundigen Bestätigung vom einen Kindergarten der Stadt Graz.

Bei dieser Sachlage kann es nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenats nicht zweifelhaft sein, dass die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich bestehen und nicht zu anderen Staaten, etwa den Geburtsländern der beiden Elternteile.

Selbst das Finanzamt hat sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Vorlagebericht an den unabhängigen Finanzsenat den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie nur deshalb und nur so lange als nicht im Bundesgebiet bestehend angesehen, als sich der Berufungswerber in Berufsausbildung befand.

Tatsache ist, dass auch die Annahme des Finanzamtes, es habe sich beim Inlandsaufenthalt des Berufungswerbers nur um einen vorübergehenden zu Studienzwecken gehandelt, sich infolge des nunmehr schon rund zehnjährigen Aufenthalts im Inland als unrichtig erweist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann in Österreich liegen könnte, wenn die Absicht bestündet, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen (vgl. abermals das Erkenntnis vom , 2008/13/0218).

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtswidrig, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben, und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Lebensmittelpunkt
Studierender
Student
vorübergehender Aufenthalt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at