Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 14.02.2013, ZRV/0241-Z3K/08

Entstehung einer Tabaksteuerschuld


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Miterledigte GZ:
ZRV/0243-Z3K/08

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0058 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , GZ. 600000/90303/5/2004, betreffend Tabaksteuer nach der am in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , GZ. 600000/90303/3/2004 und der bekämpften Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 600000/90303/5/2004, ist dem Beschwerdeführer (Bf.) die Tabaksteuer in Höhe von € 281.700.- und ein Säumniszuschlag in Höhe von € 5.634.- zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Der angenommene Sachverhalt, die Bemessungsgrundlagen und die rechtlichen Grundlagen sind in den angesprochenen Entscheidungen des Zollamtes Salzburg ausführlich dargestellt worden.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung hat der Bf. im Wesentlichen auf seine bisherige Verantwortung verwiesen und über Befragen des Amtsvertreters, ob er sich erklären könne, warum er von seinem damaligen Chef belastet worden ist, ausgeführt, dass die im Tatzeitpunkt von diesem geführte Firma in der Folge von einer näher bezeichneten Person übernommen wurde und er seine Fahrten von dieser Person habe disponieren lassen. Möglicherweise sei er aus diesem Grund belastet worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der vom Zollamt Salzburg festgestellte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer (Bf.) im Juni 2004 anlässlich eines Warentransportes von Italien über Österreich nach Deutschland eine illegale Zigarettenbeiladung von 15.000 Stangen "Marlboro" in dem von ihm gelenkten LKW mitführte, wird vom Unabhängigen Finanzsenat als erwiesen angenommen. Dazu wird auf die detaillierten Sachverhaltsfeststellungen und die ebenso detaillierten Ausführungen zur rechtlichen Würdigung im Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , GZ. 600000/90303/3/2004 und in der Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 600000/90303/5/2004, verwiesen und diese zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung erhoben.

Ergänzend wird ausgeführt, dass der Bf. im Wesentlichen nicht die Tatsache des Transportes einer Zigarettenbeiladung in Abrede gestellt hat, sondern lediglich bestritten hat, von einem solchen Zigarettentransport gewusst zu haben.

Der Abgabentatbestand des § 27 Abs. 2 TabStG wird bereits dadurch verwirklicht, dass Tabakwaren (aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates) im Steuergebiet erstmals zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Dabei wird jede Person, welche die Tabakwaren erstmals im Steuergebiet in Gewahrsam hält oder vewendet, Steuerschuldner. Diese Person braucht keine weiteren Eigenschaften aufzuweisen. ()

Bei der Gewahrsame einer Person über die Tabakwaren iSd § 27 Abs. 2 TabStG reicht es aus, dass sich die Tabakwaren in der Macht dieser Person, ihres Inhabers, befinden (§ 309 erster Satz ABGB). Unzweifelhaft ist daher, dass der Bf. als Lenker des LKW die Gewahrsame an der Ladung (somit auch an der Beiladung) die von ihm transportiert wurde, hatte. Damit ist der Bf. auch für die Einhaltung der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Das in § 27 Abs. 2 TabStG geforderte Tatbestandsmerkmal "zu gewerblichen Zwecken" muss sich nicht auf denjenigen beziehen, der die Waren in das Steuergebiet verbringt oder in Gewahrsam hält. Es ist ausreichend, wenn im Zusammenhang mit den Waren gewerbliche Zwecke von irgendeiner Person verfolgt werden. Zur Beurteilung gewerblicher Zwecke ist es unerheblich, ob der Bf. mit der Beförderung der Tabakwaren eigene gewerbliche Zwecke verfolgt hat oder ob diese Beförderung den gewerblichen Zwecken einer anderen Person gedient hat. Bei einer Menge von 15.000 Stangen Zigaretten ist unzweifelhaft von zum Verkauf bestimmten Zigaretten und damit von gewerblichen Zwecken eines Tatbeteiligten auszugehen.

Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO dar und ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Nach dem Tod des mithaftenden Auftraggebers ist der Bf. als alleiniger Abgabenschuldner verblieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 27 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at