Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 08.04.2011, ZRV/0070-Z2L/06

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch Falschbezeichnung einer Ware?


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Miterledigte GZ:
ZRV/0134-Z2L/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Haid Bernhard, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Vollmer Harald, vom , Zl. aa, betreffend Zollschuld 2006 und Abgabenerhöhung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird im Spruch wie folgt geändert: Am wurde eine Ladung von 21.000,00 kg Butter vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, da im Versandschein Margarine statt Butter angemeldet wurde.

Für den Bf. ist als Beteiligter die Eingangsabgabenschuld gemäß Art 202 Abs 1 Buchstabe a und Abs 3 zweiter Gedankenstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. bb, wurden für eine am der zollamtlichen Überwachung entzogene Ladung Butter mit 21.000 kg gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 2. Anstrich Zollkodex (ZK) iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Zoll (Z5) iHv. € 45.505,84 und EU iHv. € 7.595,55 sowie eine Abgabenerhöhung von € 2.738,68 eingefordert. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass beim Zollamt B. eine Buttersendung in der Anmeldung zum Versandverfahren als "Margarine" bezeichnet und diese dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Der Bf. sei an dieser Entziehung beteiligt gewesen, obwohl er wusste, dass auf dem LKW nicht Margarine sondern Butter geladen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Anbringen vom 9. Juni bzw. berufen. Er machte darin geltend, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe und an den Malversationen der anderen Gesamtschuldner nicht aktiv beteiligt gewesen zu sein. Er sei LKW Fahrer gewesen und habe sich in zollrechtlicher Hinsicht nicht ausgekannt. Die Zollangelegenheiten habe jemand anderer erledigt. Er habe keine fachspezifische Schulung. Aus Mangel an Erfahrung habe er nicht erkennen können, dass bei den Transporten Abgaben hinterzogen wurden. Auch sei ihm der Unterschied zwischen Margarine und Butter in zollrechtlicher Hinsicht nicht bekannt gewesen. Er habe auch keinerlei vermögensrechtliche Zuwendungen bekommen.

Mit Bescheid vom , Zahl: aa wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und mit der Bindungswirkung an Strafurteile begründet (Landesgericht K. , , 12345).

In der dagegen erhobenen als Vorlageantrag bezeichneten Beschwerde verwies der Bf. an die in der Berufung gemachten Ausführungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht die Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Nach Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sind Zollschuldner (neben der Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat) auch die Personen, die an der Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen.

Gem. Artikel 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder b)...

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich....

Gem. Abs. 3 leg. cit. sind Zollschuldner:

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Waren erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war."

Gemäß Artikel 4 Z 19 ZK ist Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorge-schriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

Das Hauptzollamt Wien vertritt die Ansicht, die ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Butter sei gestellt worden und durch das Wegbringen vom Amtsplatz des Zollamtes B. unter Angabe einer falschen Warenbezeichnung in der Versandanmeldung der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Der EuGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall eines Zigarettenschmuggels in seinem richtungsweisenden Urteil vom , Rs C-195/03, Merabi Papismedov u.a., Folgendes ausgeführt:

"Wenn bei der Gestellung der Waren gemäß Artikel 40 des Zollkodex gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung abgegeben wird, bei der die Beschreibung der Warenart nicht mit den Tatsachen übereinstimmt, fehlt es somit an der Mitteilung an die Zollbehörden gemäß Artikel 4 Nummer 19 des Zollkodex, dass die Waren eingetroffen sind. Unter diesen Umständen kann nicht allein deswegen, weil bestimmte Dokumente vorgelegt wurden, davon ausgegangen werden, dass diesen Behörden, die für die Erfassung der Waren erforderlichen Informationen zugegangen wären. Die in den bei der Gestellung vorgelegten Dokumenten enthaltenen Angaben müssen nämlich auch zutreffend sein. Wird in diesen Anmeldungen ein wichtiger Teil der gestellten Waren nicht erwähnt, muss angenommen werden, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden.

Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Waren, bei deren Gestellung eine summarische Anmeldung abgegeben und ein externes gemeinschaftliches Versandpapier ausgefertigt wurde, nicht vorschriftsmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, wenn für sie in den bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung angegeben wurde."

Auch im Beschwerdefall fehlt es wegen der Nichtangabe der Butter in den Fracht- und Zollpapieren an der Mitteilung an die Zollbehörden gemäß Artikel 4 Z 19 ZK, dass die Ware eingetroffen ist. Somit wurde die Butter nicht gestellt (vgl. die Entscheidungsgründe des , auf die verwiesen wird).

Das Hauptzollamt Wien ist in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung davon ausgegangen, dass der Bf. durch Unterstützung der Mittäter dazu beigetragen hat, dass die Butterladung der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist, was nach Ansicht des Hauptzollamt Wien als Zollschuldentstehungstatbestand nach Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK anzusehen ist. Nach Ansicht des Senates ist jedoch unter Hinweis auf die Rechtsansicht in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom dies als Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK zu werten. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens der Butter in das Zollgebiet (§ 202 Abs. 2 ZK) wie im Falle der Anwendung des Art. 203 Abs. 2 ZK bei der Entziehung der amtlichen Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe. Die Vorschreibung der Zollschuld im Grunde des Art. 203 ZK anstelle des Art. 202 ZK hat daher für den Bf. - auch im Hinblick auf die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG - keine Auswirkungen (vgl. ). Der Spruch der Berufungsvorentscheidung war entsprechend abzuändern.

Nach Art. 202 Abs 3 ZK sind Zollschuldner unter anderem die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln.

Der Bf. wurde mit Urteil des Landesgerichtes K. vom ,12345 , hinsichtlich des diesem Abgabenverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes rechtskräftig verurteilt. Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (vgl. unter anderem ).

Damit ist es aber auch als erwiesen anzusehen, dass der Bf. entgegen seinen Ausführungen in der Berufung bzw. in der Beschwerde an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt war.

Beteiligt am Einfuhrschmuggel ist jedermann, der durch sein Verhalten das Verbringen durch andere veranlasst bzw. unterstützt und damit fördert oder unterstützt. Selbst die persönliche Anwesenheit beim Schmuggel ist nicht erforderlich. Es können gesamtschuldnerisch selbst die Personen Zollschuldner werden, die einen sonstigen Beitrag leisten.

Das Verhalten des Bf. ist zweifellos als Beteiligung im Sinne des Art. 202 Abs. 3 ZK zu qualifizieren. Das Berufungsvorbringen, nicht selbst aktiv tätig gewesen zu sein, geht somit ins Leere. Im Übrigen wurde bereits mit o.a. Urteil des Landesgerichtes festgestellt, dass der Bf. gewusst hat, dass er sich an einem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at