Alleinerzieherabsetzbetrag
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3072-W/07-RS1 | wie RV/0412-S/04-RS1 Bei aufrechter Ehe steht der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zu, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EAP, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom betreffend Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2001 bis 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau EA - beantragte mit Datum die Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2001 bis 2004 und machte im Antragsformular hinsichtlich des Familienstandes folgende Angaben: "verheiratet, dauernd getrennt lebend seit ". Die Anträge wurden mit der Begründung bescheidmäßig () abgewiesen, dass die Antragstellerin in den Veranlagungsjahren mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.
Mit Schreiben vom erhob die Bw Berufung gegen die Abweisungsbescheide und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie für ihre Kinder Unterhalt beziehe und von ihrem Ehegatten seit 1998 getrennt lebe. Seit diesem Zeitpunkt sei die Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufgehoben, sodass das Tatbestandsmerkmal dauernd getrennt lebend erfüllt sei, unabhängig davon, dass die Ehe nicht geschieden sei. Die Bw fügte ihrer Berufung einen Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom bei, wonach der Ehegatte, Herr RA, zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für seine beiden Söhne an die Bw schuldig sei. Weiters übermittelte die Bw einen zwischen ihr und ihrem Ehegatten geschlossenen Vergleich vom , demzufolge der Ehegatte schuldig sei, zum Unterhalt der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu Handen der Bw zu bezahlen; der Ehegatte verpflichtete sich zusätzlich der Bw einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 525 € und die gesamten Kosten für Miete, Heizung, Strom, Haushaltsversicherung und Rundfunkgebühren zu bezahlen.
Anläßlich einer Vorladung im zuständigen Finanzamt teilte die Bw mit, dass sie mit ihrem Ex-Gatten in einem Haushalt (Reihenhaus) lebe: die Bw bewohne mit ihren Kindern das Erdgeschoss, Herr A den ersten Stock. Das Haus habe einen Eingang, eine Küche im Erdgeschoss, die von allen Familienmitgliedern genützt werde, während Bad und WC sowohl im Erdgeschoss als auch im ersten Stock vorhanden seien. Die Bw bestritt in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Laut Antrag auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2001 bis 2004 ist die Bw verheiratet und seit getrennt lebend.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bezirksgerichts Donaustadt vom lebte die Bw mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Söhnen in der Q, in W.
Laut Zentralem Melderegister übersiedelte die Bw gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Söhnen Ende 2000 in die P29, in W.
Laut Zentralem Melderegister wohnte die Bw in den Streitjahren 2001 bis 2004 mit ihren beiden Söhnen, Pt und Th sowie Ihrem Ehegatte, Herrn RA, an der selben Adresse in der P29, in W.
Laut Zentralem Melderegister ist die Bw im Febraur 2005 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und ihrem Ehegatten in die P12, in W übersiedelt.
Laut Vergleich vor dem Bezirksgericht Donaustadt vom verpflichtet sich Herr RA ua "so wie bisher die gesamten Kosten für die Miete (Wohnung und Hobbyraum), Heizung (Wohnung und Hobbyraum), Strom, Haushaltsversicherung und Rundfunkgebühren zu bezahlen."
Der Unabhängige Finanzsenat gelangt zu diesem Sachverhalt auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Die Bw war im Streitzeitraum (2001 bis 2004) verheiratet und lebte im Streitzeitraum in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten. Dass die Bw im Streitzeitraum in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten lebte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bw während des gesamten Streitzeitraumes zusammen mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Söhnen ständig an einer gemeinsamen Adresse gewohnt und einen gemeinsamen Haushalt geführt hat sowie zwei Mal zusammen mit ihrem Ehegatten und den beiden Söhnen übersiedelt ist. Mit der gemeinsamen Übersiedlung in das Reihenhaus bestand der Wille bzw die Absicht in einer Gemeinschaft zusammenzuleben, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. In der polizeilichen Meldung an der selben Adresse ist ein Indiz zu sehen, dass zwischen der Bw und ihrem Ehegatten trotz gegenteiliger Behauptung eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 vorliegt, zumal die polizeiliche Meldung der Bw und ihres Ehegatten an der selben Adresse bis heute aufrecht ist, und das obwohl die Bw behauptet, nun schon seit mehr als elf Jahren von ihrem Ehegatten dauernd getrennt zu leben.
Dass zwischen der Bw und ihrem Ehegatten eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, ergibt sich aus dem Vergleich des Bezirksgerichts Donaustadt vom , demzufolge sich der Ehegatte der Bw verpflichtete, der Bw einen monatlichen Unterhaltsbeitrag iHv 525 € sowie die gesamten Kosten für die Miete, Heizung, Strom, Haushaltsversicherung und Rundfunkgebühren zu bezahlen. Mit dem gemeinsamen Wohnen in der Wohnung bzw später im Reihenhaus wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw unstreitig erhöht, wodurch sie gegenüber alleinstehenden Personen entsprechend geringer belastet ist. Ist das äußere Erscheinungsbild eines Zusammenlebens (ein gemeinsamer Eingang, eine gemeinsame Küche) gegeben, spricht die Vermutung für eine gemeinsame Lebensführung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Anträgen auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2001 bis 2004, dem Zentralen Melderegister, dem Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom , dem vor dem Bezirksgericht Donaustadt am geschlossenen Vergleich und einer mit der Bw aufgenommenen Niederschrift vom des Finanzamtes 21/22.
Der Sachverhalt war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 in den für die Jahre 2001 bis 2003 geltenden Fassungen steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000 S (364 Euro) jährlich zu.
Nach § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I 2004/57 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro,bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro.
Alleinerzieher ist nach den hier angeführten Bestimmungen des § 33 Abs 4 Z 2 EStG ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
Gemäß § 106 Abs 3 EStG idF BGBl 1993/818 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Voraussetzung für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehend getrennt von seinem Ehepartner sondern alleine mit mindestens einem Kind lebt. Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der allein stehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind. Verheirateten Personen steht der Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben (Doralt, EStG6, § 33, Tz 35). Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderlegbar.
Da die Bw im Streitzeitraum nicht geschieden war und mit ihrem Ehegatten in einer Gemeinschaft gelebt hat, war die Bw in den Jahren 2001 bis 2004 keine Alleinerzieherin iSd § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinerzieherabsetzbetrag aufrechte Ehe dauernd getrennt lebend |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at