Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.03.2012, RV/0974-L/09

1. Vorstudienlehrgang - keine Berufsausbildung 2. Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. A., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes E. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter B. (geb. 0.0.86) "ab Februar 2006" ab. Begründend führt die Abgabenbehörde I. Instanz in dieser Entscheidung aus, dass gem. § 2 Abs. 8 FLAG nur jene Personen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland gelegen wäre. Dabei seien neben den persönlichen Beziehungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Bw. sei zwar in Österreich seit gemeldet, halte sich jedoch dzt. laufend in Südafrika auf. Folglich liege der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Ausland wodurch kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Schriftsatz vom beim Finanzamt eingebrachte Berufung. Darin führt der Bw. im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur der Höchstgerichte - mit Ausnahme von Extremfällen - nicht die Behörde bestimme wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befinde sondern der Staatsbürger selbst. Abgesehen davon habe der Bw. hier in Österreich in C. ein Haus erbaut, in dem für seine Person ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht grundbücherlich einverleibt sei. Wegen der unsicheren Verhältnisse in Afrika habe der Bw. das Haus seinen beiden in Österreich lebenden Kindern vorsorglich überschrieben. Der Bw. komme jedoch regelmäßig nach Österreich. Dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. hier in Österreich befinde gehe auch daraus hervor, dass für seine Gattin bei der Bezirkshauptmannschaft eine dauernde Aufenthaltsgenehmigung beantragt worden sei. Der Bw. habe sich gemeinsam mit seiner Gattin nach D. begeben, um dort seinen Besitz zu verkaufen. Dies sei jedoch bislang auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Südafrika nicht gelungen. Keinesfalls sei es dem Bw. zumutbar, seinen ausländischen Wohnsitz "unentgeltlich" aufzugeben. Sobald der Verkauf seines Besitzes in Afrika erfolgt sei, werde er mit seiner Frau für immer nach Österreich zurückkehren. Dies sei bereits wegen der in Österreich lebenden beiden Kinder naheliegend. Die Rechtsansicht des Finanzamtes im nunmehr angefochtenen Bescheid sei daher verfehlt und das Verfahren ergänzungsbedürftig. Abschließend beantragte der Bw. den Bescheid des Finanzamtes vom aufzuheben bzw. seinem Beihilfenantrag stattzugeben.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Rechtsmittelakt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt vom brachte der UFS dem Bw. den nach der Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt, sowie das bislang vorliegende Ermittlungsergebnis zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein dazu Stellung zu nehmen. Bis zur gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung blieb dieser Vorhalt unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt:

§ 2: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) ...b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) ...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Wie dem Bw. bereits im Vorhalt des mitgeteilt wurde, ist zum anhängigen Verfahren auszuführen, dass die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch ist. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben (vgl. auch ). Der Zeitraum "ab Februar 2006" über den das Finanzamt im nunmehr vom Bw. angefochtenen Bescheid vom abgesprochen hat, erstreckte somit seine Wirkung auch über diesen Monat hinaus bis zur Änderung der Sach- oder Rechtslage, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Die Entscheidungsbefugnis des UFS beschränkt sich folglich auf einen Zeitraum von Februar 2006 bis einschließlich Juli 2009.

Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz hängt eine Beihilfengewährung davon ab, dass einerseits das anspruchsvermittelnde Kind einen der Tatbestände des § 2 Abs 1 FLAG erfüllt und andererseits bei der beihilfenanspruchsberechtigten Person u.a. die im Abs. 2 und Abs. 8 leg cit genannten Voraussetzungen vorliegen. An Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zunächst zweifelsfrei, dass die Tochter des Bw. an der Universität E. im Zeitraum ab Februar 2006 bis September 2007 als außerordentliche Hörerin gemeldet war. Dass dadurch keine Zulassung zu einem ordentlichen Studium iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG zweiter bis letzter Satz vorlag steht außer Streit. Zur außerordentlichen Hörerschaft ist auszuführen, dass diese im Wesentlichen dazu dient, Universitätslehrgänge bzw. einzelne Lehrveranstaltungen besuchen zu können, sowie auch jenen Kandidaten mit ausländischem Reifezeugnis die Teilnahme an Vorstudienlehrgängen zu ermöglichen (vgl. auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, Linde, § 2 Tz 66). Da somit kein ordentliches Studium von der Tochter des Bw. betrieben wurde, ist für diesen Zeitraum lediglich jene Beurteilung zu treffen, ob der im Rahmen einer außerordentlichen Hörerschaft erfolgte Besuch eines "Deutschkurses" (Deutsch als Fremdsprache) bzw. einzelner Lehrveranstaltungen als Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG erster Satz zu bewerten ist. Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Voraussetzung für einen Beihilfenanspruch ist dabei u. a., dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050, 2009/15/0089 und 2008/13/0015). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG ist somit, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dass (allenfalls auch umfangreiche) Sprachkurse für sich alleine nicht geeignet sind eine derartige Qualifikation zu gewährleisten, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits in zahlreichen Entscheidungen (vgl. z. B. RV/0307-W/05 vom , RV/4526-W/02 vom , RV/0976-L/05 vom ) zum Ausdruck gebracht. Dies gilt auch für den von der Tochter des Bw. besuchten Deutschkurs bzw. einzelner Lehrveranstaltungen an der Universität E.. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0100 zu verweisen, worin das Höchstgericht explizit ausführt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter - selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () führt das Höchstgericht u.a. aus, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erreichung der für die Zulassung vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet und daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen ist, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen. Aus dem vorliegenden Aktenvorgang ist zu entnehmen, dass der Umfang der von der Tochter besuchten Universitätslehrgänge sechs Semesterwochenstunden betrug. Zwar wird auch vom UFS nicht bestritten, dass zum Erlernen der Sprache Deutsch für ein eventuell nachfolgendes ordentliches Studium an einer österreichischen Universität der alleinige Besuch des Sprachkurses nicht ausreichen wird, jedoch vermag auch intensives Üben und die Erfüllung von etwaigen Hausaufgaben im Verhältnis zu sechs Semesterwochenstunden keine vollständige zeitliche Bindung der Kursteilnehmerin zu bewirken (vgl. ). Lediglich als Vergleich ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die hier von der Tochter des Bw. bislang nachweislich besuchten Veranstaltungen eine wesentlich geringere zeitliche Ausbildungsintensität aufweisen als beispielhaft von AHS- bzw. BHS-Schülern wöchentlich zu leisten sind. Nebenbei haben auch diese Schüler in zahlreichen Fächern einen Lernaufwand zu bewältigen und sich auf Prüfungen und Schularbeiten vorzubereiten. Die hier vorliegende Kursintensität von sechs Semesterwochenstunden eignet sich folglich nicht - auch unter großzügigster Berücksichtigung von nebenbei zu bewältigenden Hausarbeiten und Übungen - von einer vollständigen zeitlichen Bindung durch die von der Tochter des Bw. absolvierten Kurse auszugehen. Weiteres ist auszuführen, dass zwar ein Beherrschen einer Sprache unstrittig für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil sein mag, dies allein einer solchen Schulung - sogar wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar ist - aber noch nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG verleiht. Die hier vorliegenden Lehrveranstaltungen stellen somit für sich alleine gesehen keine Berufsausbildung dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch erwarb die Teilnehmerin dadurch keine Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Berufes. Überdies besteht zwischen den von der Tochter des Bw. besuchten Lehrgängen kein derartig enger Zusammenhang mit dem von ihr als ordentliche Hörerin ab Wintersemester 2007 begonnen Diplomstudium der F., dass diese als Bestandteil einer Gesamtausbildung gesehen werden könnten. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der F. ist nämlich ausschließlich das Vorliegen einer positiven Studienberechtigungs- oder Reifeprüfung. Die Absolvierung der hier von der Tochter besuchten Lehrveranstaltungen schreibt das Studium der F. nicht zwingend vor. Zwar war es für die Tochter des Bw. - auf Grund der von ihr im Ausland erworbenen Reifeprüfung - erforderlich einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zu erbringen, welche jedoch auch ohne Ablegung der hier besuchten Lehrveranstaltungen erbracht werden kann. Die Tochter des Bw. befand sich im Zeitraum an der sie an der Universität E. als außerordentliche Hörerin einzelne Lehrgänge besuchte, in keiner Berufsausbildung iS des FLAG. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen fehlt es im Zeitraum Februar 2006 bis einschließlich September 2007 demnach bereits bei der Tochter des Bw. als anspruchsvermittelndes Kind an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG, wodurch kein Beihilfenanspruch gegeben war.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bw. u.a. auf, bezüglich seiner Tochter B. Inskriptionsbestätigungen ab Beginn ihres Studiums, sowie entsprechende Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Diesbezüglich verwies der Bw. in seiner Antwort darauf, dass dazu - auch betreffend ihrer Lebensumstände - von der Abgabenbehörde seine Tochter selbst befragt werden möge. In diesem Zusammenhang teilte der UFS dem Bw. im Vorhalt vom mit, dass seine Tochter B. bereits mit beim zuständigen Finanzamt einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe einbrachte. Diesem Akt ist zu entnehmen, dass die Tochter des Bw. ab Wintersemester 2007/2008 als ordentlich Studierende an der Uni E. geführt wurde. Weiters gab die Tochter des Bw. in diesem Verfahren dem Finanzamt bekannt, dass ihre Eltern in D./Afrika leben würden und legte diesbezüglich auch für die Person des Bw. - für den hier relevanten Zeitraum gültige - für D. erteilte Aufenthaltsgenehmigungen in Ablichtungen vor. Hingegen übermittelte die Tochter des Bw. - trotz Aufforderung des Finanzamtes - weder eine Fortsetzungsbestätigung noch einen Leistungsnachweis für das bislang von ihr als ordentliche Hörerin betriebene Studium im Rahmen dieses Eigenanspruchsverfahrens der Abgabenbehörde. Vielmehr gab die Universität E. bezüglich des Studiums der Tochter auf Anfrage des UFS bekannt, dass das genannte Kind des Bw. bereits im WS 2007 dieses wieder abgebrochen habe. Das Verfahren bezüglich der Zuerkennung der Beihilfe direkt an die Tochter des Bw. wurde vom Finanzamt rechtskräftig mit Bescheid vom "ab Oktober 2007" abweisend entschieden. Weder zum vorstehenden Sachverhalt, noch zum gegebenen Ermittlungsergebnis wurden vom Bw. Einwendungen erhoben. Für das Wintersemester 2007/2008 lag somit für die Tochter des Bw. zwar iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG zweiter bis letzter Satz eine ordentliche Hörerschaft im Rahmen eines Studiums vor, dieser reine Formalakt reicht jedoch nicht aus um bereits von einer Berufsausbildung auszugehen. Vielmehr bildet das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrveranstaltungen einen essentiellen Bestandteil um von einer Berufsausbildung zu sprechen (vgl. wiederum Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, Linde, § 2 Tz 59 und die dort zitierte Judikatur). Auch für diesen Zeitraum liegen somit - trotz erfolgter Aufforderung durch die Abgabenbehörde I. Instanz - keine Nachweise vor, welche das Vorliegen einer Berufsausbildung für den Zeitraum Oktober 2007 bis Februar 2008 bei der Tochter des Bw. iS des FLAG belegen würden. Dass sich seine Tochter ab März 2008 überhaupt in einer Berufsausbildung befunden hätte, bzw. etwa im Zeitraum Februar 2006 bis Juli 2009 einen anderen Tatbestand als § 2 Abs. 1 lit b) FLAG erfüllen würde, bringt selbst der Bw. im gesamten bisherigen Verfahren nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass zwar die Abgabenbehörde nach § 115 Abs. 1 BAO grundsätzlich die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln hat, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, diese Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit jedoch einen Abgabenpflichtigen keineswegs von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht befreit. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen - somit auch bei Gewährung einer Beihilfe - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Vielmehr hat der Begünstigungswerber diejenigen Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. Erkenntnis ). Weiters gilt insbesondere für antragsgebundene Verfahren - wie auch hier nach § 10 Abs. 1 FLAG vorliegend - eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei. Die amtswegige Ermittlungspflicht findet ihre Grenze dort, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. auch Ritz, BAO4, §115, Tz 9ff).

Obwohl bereits durch die vorstehenden Ausführungen - die Tochter befand sich iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG in keiner Berufsausbildung - eine abweisende Entscheidung zu ergehen hatte, ist im anhängigen Verfahren auch auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG zu verweisen. Danach haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 leg cit haben. Bestehen mehrere Wohnsitze bilden die Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium (). Unter dem Begriff der "persönlichen Beziehungen" sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigung religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein (vgl. z. B. ). Nach der vorliegenden Aktenlage befand sich der Bw. als Kindesvater im hier maßgeblichen Zeitraum in Pension und besitzt die Österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Gattin G. ist Staatsangehörige von D. und geht lt. eigener Erklärung des Bw. keiner Beschäftigung nach. Bereits im Antragsformular Beih1 - eingereicht beim Finanzamt am findet sich zur Person des Antragstellers der Vermerk "verreist", bzw. weist der Vertreter des Bw. ergänzend darauf hin, dass sich der Beihilfenwerber mit seiner Gattin dzt. in D. aufhalten würde, um seine Anteile an einem dortigen Betrieb zu verkaufen. Danach würde der Bw. endgültig nach Österreich zurückkehren. Im FAX des, vom Bw. bevollmächtigten Vertreters an das Finanzamt vom heißt es sinngemäß u.a. neuerlich, dass sich der Bw. mit seiner Ehefrau in D. aufhalte. Nach Liquidierung seines Betriebes in Afrika würde der Beihilfenantragsteller für ständig nach Österreich zurückkehren. Allerdings verzögere sich auf Grund der schlechten Wirtschaftslage in D. die Liquidierung seines Betriebes. In der Eingabe vom wird wiederum ausgeführt, dass es dem Bw. und seinem Partner - unter Bezugnahme auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse - noch immer nicht gelungen sei, ihren Betrieb in Afrika zu veräußern. Im Vorfeld zu dieser Berufungsentscheidung kam es vom UFS (GZ: RV/0753-L/07) - auf Grund der nicht fristgerechten Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages - zu einer bescheidmäßigen Erledigung gem. § 85 Abs. 2 BAO, mit der ein Vorlageantrag des Bw. als zurückgenommen erklärt wurde, sowie im Anschluss zu einer stattgebenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO (GZ: AO-740/1-LStL/09). Auch nach diesen Aktenabläufen ergibt sich, dass der Bw. weiterhin in D. verweilte. Dies ist aus den Eingaben an den , , und zu entnehmen. Im Zusammenhang mit dem Verfahren bezüglich des Eigenantrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe von seiner Tochter, legte diese der Behörde auch Ablichtungen von den, dem Bw. erteilten Aufenthaltsberechtigungen für D. vor, welche auch den hier relevanten Zeitraum umfassen. Weiters gab seine Tochter im Rahmen ihres eigenen Beihilfenverfahrens dem Finanzamt bekannt, dass sie von ihren in D. lebenden Eltern monatlich 400,00 € an Unterhaltskosten erhalte. Eine Ermittlung des UFS über die Fremdenpolizei ergab, dass für die Gattin des Bw. erst mit Gültigkeit vom für die Dauer eines Jahres erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für Österreich erteilt wurde.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kommt jedes Beweismittel in Betracht, welches nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Die Abgabenbehörde hat gem. § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es somit keine Beweisregeln (z.B. keine Rangordnung) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Im Zuge der Beweiswürdigung darf auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. 89/16/0186 v. und 95/16/0244 vom ) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. auch Ritz, BAO4, § 167, Rz 8). In Ansehung der vorstehenden Ausführungen ist demnach von der Abgabenbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der Angaben des Bw. sowie der übrigen vorliegenden Ermittlungsergebnisse jene Beurteilung zu treffen, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. im hier maßgeblichen Zeitraum lag. Diese Feststellung hat die Abgabenbehörde nach jener Einschätzung zu treffen, welche Angaben der Wahrheit - und zwar zumindest mit einem wahrscheinlichen Wahrheitsgehalt von mehr als 50% - näher kommen. Zusammengefasst ist zur Person des Bw. festzustellen, dass sich dieser nach der vorliegenden Aktenlage im hier relevanten Zeitraum in einer aufrechten Ehegemeinschaft mit seiner Gattin befand. Während die beiden volljährigen Kinder B. und H. (geb. 00.00.1982) im maßgeblichen Zeitraum in Österreich lebten, hielt sich der Bw. mit seiner Gattin überwiegend in D. auf. Dies ergibt sich aus den klaren Angaben seiner Tochter B. im Rahmen ihres Eigenantrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe. Bestätigung findet dies durch die eigenen laufenden Verweise des Bw. bzw. seines Vertreters in seinen bereits in dieser Entscheidung näher bezeichneten Eingaben. Dazu im Einklang stehen die für den Bw. vorliegenden Aufenthaltsgenehmigungen für D. und die dazu für seine Gattin erst im November 2011 für Österreich erteilte. Gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des ist auf Grund der engen persönlichen Bindung der Mittelpunkt der Lebensinteressen des verheirateten Bw., insbesondere durch den - als überwiegend zu beurteilenden - Aufenthalt gemeinsam mit seiner Gattin in D., als im letztgenannten Land liegend, zu beurteilen. Jedoch auch die wirtschaftlichen Beziehungen des Bw. ergeben sich gerade aus seinen eigenen Angaben - Veräußerung seiner Anteile an einem dortigen Betrieb - ebenfalls als in Afrika gelegen, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass diese nach ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. 89/14/0054 vom ) im Verhältnis zu den persönlichen Bindungen in den Hintergrund treten. Die vom Bw. vorgebrachten vorübergehenden Anwesenheiten in Österreich vermögen noch keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zu bewirken. Zu jenem Einwand des Bw., dass im Regelfall ein Staatsbürger selbst bestimme, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet, ist vom UFS auf die bereits zitierte Judikatur des VwGH zu verweisen, wodurch bei der Beurteilung eines Lebensmittelpunktes einer Person entsprechende Parameter heranzuziehen sind. Dieser Einwand ist demnach nicht berechtigt. Mit Ausnahme dieses Vorbringens bringt jedoch der Bw. bislang auch keine substantiierte Begründung vor, warum gerade hier im gegebenen Einzelfall eine andere Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen als nach den vom Höchstgericht für verheiratete Personen ausgesprochenen Grundsätzen, vorliegen sollte. Mit jenen Ausführungen, dass er in Österreich ein Haus erbaut habe, dort für seine Person ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen sei, sowie dass die Absicht bestehe seinen Lebensabend hier in Österreich zu verbringen, vermag der Bw. keinesfalls den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen für den hier zu beurteilenden Zeitraum ausreichend zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom , 2006/15/0098) hat nämlich die Beurteilung, ob für einen bestimmten Zeitraum eine Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu erfolgen. Etwaige - noch in der Zukunft liegende Absichten des Bw. - können folglich für den hier relevanten Zeitraum keinen entscheidenden Einfluss nehmen. Auch tritt gerade durch die überwiegende Aufenthaltsdauer des Bw. mit seiner Gattin in Afrika im hier relevanten Zeitraum die ohne Zweifel auch zu den in Österreich lebenden Kindern und damit ebenfalls gegebenen familiären Bindungen zu diesen, gegenüber jenen zur Gattin in den Hintergrund. Dabei ist auch jener Umstand zu berücksichtigen, dass die in Österreich lebenden Kinder im Jahr 2006 bereits ein Alter von 20 und 24 Jahren aufwiesen - demnach bereits erwachsen waren - und folglich davon auszugehen ist, dass sie bereits in der Lage waren ohne elterlicher Betreuung hier im Inland ihr Leben zu meistern. Dafür sprechen auch die Daten des Zentralen Melderegisters, wonach sich für die Kinder ein Hauptwohnsitz - entgegen der bisherigen Behauptung des Bw. - in einem Studentenheim in E., bzw. für seine Tochter ab in einer eigenen Wohnung in der Str. in E. ergibt. Da somit der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. nicht im Bundesgebiet lag, fehlt es iS der Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG auch aus diesem Grund an der Voraussetzung einer Beihilfengewährung.

Das Finanzamt hat somit dem Bw. zu Recht die Zuerkennung der Beihilfe für seine Tochter B. verwehrt. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

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