Voraussetzung für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides
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Miterledigte GZ: |
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RV/1902-W/02 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St. Nr. XY, betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid für endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Stiftung ist Gesellschafterin der Gesellschaft. Der Geschäftsanteil der Stiftung entspricht einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 495.000,00.
Mit Abtretungsvertrag vom erwarb der Berufungswerber (Bw.) von der PS einen Anteil dieser Geschäftsanteile in Höhe von S 45.000,00.
Als Abtretungspreis wurde dafür ein Betrag von S 245.000,00 vereinbart.
Punkt II. des Vertrages lautet:
"Den Vertragsteilen sind die Vereinbarungen der diesem Vertrag in Kopie angeschlossenen Punktation vom bekannt. Die Vertragsteile übernehmen die Bestimmungen dieser Punktation auch als Inhalt des gegenständlichen Abtretungsvertrages, soweit im einzelnen nicht Abänderungen oder Ergänzungen erfolgen."
Gemäß Punkt V. der angeführten Punktation vom verpflichtete sich die PS, den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil der Gesellschaft an den Bw. abzutreten und dieser verpflichtete sich, diesen Geschäftsanteil zu übernehmen.
Nach Punkt Xi: der Punktation wurde sodann vereinbart, dass zur Besicherung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft , die diese auch nach Übernahme der Geschäftsanteile durch die Erwerber zu erfüllen haben wird, sich die Erwerber verpflichten, bis spätestens einen Betrag von S 27,700.000,00 auf das einzurichtende Treuhandkonto zu überweisen.
Mit dem bekämpften Bescheid schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien daher für diesen Erwerb ausgehend vom vereinbarten Abtretungspreis Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 55.875,00 vor. Da jedoch gemäß den Bestimmungen der Punktation ungewiss war, ob seitens des Erwerbers noch weitere Leistungen zu erbringen waren, erfolgte die Vorschreibung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Gleichzeitig wurde nach Art bzw. Höhe der weiter zu erbringenden Leistungen angefragt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Bw. vor, dass er mit Ausnahme der Bezahlung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile keinerlei Verpflichtungen übernommen habe. Auch habe er keine weiteren Leistungen erbracht oder Bürgschaftserklärungen abgegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Die vorläufige Festsetzung nach § 200 Abs 1 BAO setzt voraus, dass der Abgabenanspruch für die festzusetzende Abgabe bereits entstanden ist (siehe u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/16/0079 und vom , 87/16/0073).
Ein Abgabenbescheid darf nur bei einer zeitlich bedingten Ungewissheit erlassen werden.
Ist die Ungewissheit (gemäß Abs. 1) beseitigt, so ist auf Grund des § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Vorläufige Bescheide sind hauptsächlich dann zu erlassen, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. Die Behörde muss jedoch alle Umstände, die sie - wenngleich unter Aufwand von Zeit und Mühe - endgültig klären kann, auch tatsächlich ermitteln, bevor sie die Abgabe festsetzt.
Denn die Möglichkeit, vorläufige Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO zu erlassen, ist nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen und erst nach Erlass des Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , 91/16/0137 und vom , 91/17/0143).
Im Berufungsfall übernahm der Bw. mit Vertrag vom die Bestimmungen der Punktation, wonach seitens "der Erwerber" die Verpflichtung bestand, zur Besicherung der Verbindlichkeiten einen Betrag von S 27,700.000,00 bis spätestens zu überweisen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates lag daher bereits im Zeitpunkt der Vertragserrichtung keine Ungewissheit betreffend die tatsächlich erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen mehr vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | vorläufige Bescheid Ungewissheit zeitlich bedingt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at