Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0095-Z2L/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler und Hofrätin Dr. Doris Schitter im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl 520000/nnnnn/7/2008, betreffend die Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 212a Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO) nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zahl 520000/nnnnn/5/2008, verfügte das Zollamt Linz Wels den Ablauf der mit Bescheid vom , Zahl 520000/xxxxx/2/2006, bewilligten Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a Abs. 5 BAO. Unter der Überschrift "Zahlungsaufforderung" forderte das Zollamt die Bescheidadressatin auf, jene offenen Abgabenschuldigkeiten, deren Aussetzung sie beantragt habe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. In einer Klammer wurde der Betrag von € 247.071,22 angeführt.
Mit Schriftsatz vom wurde unter anderem gegen diesen Bescheid frist- und formgerecht der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung beantragt.
In der Begründung führte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bfin) aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt werde, so bestimmt gefasst zu sein habe, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werde, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen könne. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung enthielten und daher in Rechtskraft erwachsen könnten, seien sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und dem Bestimmtheitsgebot des § 93 BAO nicht entsprechen, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Nicht im Spruch sondern erst in einem Klammerausdruck der "Zahlungsaufforderung" des angefochtenen Bescheides beziffere das Zollamt " jene offenen Abgabenschuldigkeiten, deren Aussetzung die Berufungswerberin beantragt" habe, mit € 247.071,22. Diesen Betrag habe die Berufungswerberin innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu entrichten. Im Spruch wiederum weise das Zollamt auf die mit Bescheid vom bewilligte Aussetzung der Vollziehung hin. In diesem Bescheid (Berufungsvorentscheidung" werde die Aussetzung allerdings wie folgt bewilligt:
Mit diesem Widerspruch verletze der angefochtene Bescheid die Berufungswerberin aber in ihrem Recht auf Bestimmtheit eines Bescheidspruches. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.
Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl 520000/nnnnn/7/2008 ab und führte begründend im Wesentlichen wie folgt aus:
Im Spruch des Bescheides werde auf den Aussetzungsbescheid und damit auf die betreffende Abgabenschuld eindeutig verwiesen. Die Zahlungsaufforderung betreffe die zum Zeitpunkt der Entscheidung offene Abgabenschuldigkeit. Durch die Zitierung des Aussetzungsbescheides und durch die zugegangen Tagesauszüge könne man erkennen, um welche Aussetzung es sich handle. Ein Widerspruch liege daher nicht vor. Die Entscheidung sei mit ausreichender Bestimmtheit ergangen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom form- und fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde mit gleichlautender Begründung erhoben.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Bfin in der Sache ergänzend ausgeführt, dass mittlerweile unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides Aussetzungszinsen festgesetzt worden seien. Die Aussetzungszinsen seien von einer Bemessungsgrundlage von € 207.807,47 berechnet worden. Dies zeige, dass das Zollamt nicht in der Lage sei, aufgrund des hier angefochtenen Bescheides richtig zu entscheiden. Daraus gehe hervor, dass der Spruch des Bescheides zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig sei.
Der Vertreter des Zollamtes vertritt hingegen die Auffassung, dass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Spruch des angefochtenen Bescheides ausreichend sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Die nationalen Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird.
Art. 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Nach diesen Bestimmungen sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind.
Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Das Berufungs- (Beschwerde-)verfahren wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.: ZRV/0073-Z2L/08, erledigt. Der erforderliche konstitutive Akt betreffend die Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung wurde mit dem angefochtenen Bescheid, worin es im Spruch heißt: "Für die mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl 500000/xxxxx/2/2006 bewilligte Aussetzung der Vollziehung wird gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 212a Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO) der Ablauf verfügt" ohne Widersprüche gesetzt. Mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des , ist daher für die Bfin nichts zu gewinnen.
Den gesetzlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass der Spruch des den Ablauf der Aussetzung verfügenden Bescheides den ursprünglich ausgesetzten Betrag bzw. den noch aushaftenden Betrag enthalten müsste. Dieser Bescheid ist entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Bfin auch nicht Grundlage für die Höhe des der Berechnung der Aussetzungszinsen heranzuziehenden Betrages. Er legt lediglich das Ende der hemmenden Wirkung der Einbringung fest.
Bei der Anführung des Betrages von € 247.071,22 in einem Klammerausdruck handelt es sich nicht um einen normativen Abspruch über die Höhe einer Abgabenschuldigkeit, sondern lediglich um einen Hinweis auf den zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung auf dem Aufschubkonto als aushaftend ausgewiesenen Betrag (vgl. in einem vergleichbaren Fall ). Die Zahlungsaufforderung bringt einem Hinweis (Rechtsbelehrung) entsprechend auch nach ihrem Wortlaut nur zum Ausdruck, dass "jene offenen Abgabenschuldigkeiten, deren Aussetzung Sie beantragt haben ..." innerhalb eines Monates zu entrichten seien.
Ein Widerspruch im Bescheidspruch liegt entgegen der Behauptung der Bfin somit nicht vor. Selbst die Bfin räumt in ihrer Eingabe ein, dass "nicht im Spruch sondern erst in einem Klammerausdruck..." der nicht mit dem Aussetzungsbescheid übereinstimmende Betrag angegeben werde. Da aber nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann auch nur der Spruch Anfechtungsgegenstand sein. Eine allfällige rechtswidrige Festsetzung von Aussetzungszinsen ist mit einem Rechtsbehelf gegen den diesbezüglichen Festsetzungsbescheid zu bekämpfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at