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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 30.07.2008, FSRV/0009-F/08

Der Beschuldigte hat einen Teil seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht in die Jahreseinkommensteuererklärungen aufgenommen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates I Dr. Gerald Daniaux in der Finanzstrafsache gegen a, vertreten durch Steuerkanzlei Blum, 6923 Lauterach, Alter Bahnhof, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 097/2008/00026-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 097/2008/00026-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz in den Jahren 2006 und 2007 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Leistungsvergütungen für b Tätigkeiten bei der Praxis c für die Jahre 2005 und 2006 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 6.685,15 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf. habe die Einkommensteuererklärungen des Jahres 2005 und 2006 selbst erstellt und elektronisch eingereicht, wobei ihm ein Arbeitskollege behilflich gewesen sei, der über steuerliches Vorwissen verfügt habe. Dieser habe ihm erklärt, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen alle seine steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vom Beschäftiger dem Finanzamt zu melden seien. Daher habe der Bf. seine Steuererklärung über FinanzOnline entsprechend den dort vorgefundenen Daten erstellt. Die bezogenen Daten seien in keinem der angeführten Jahre über FinanzOnline abrufbar gewesen, ebenso habe der Bf. auch keine Ausfertigung einer § 109a EStG Mitteilung von c erhalten. Der Bf. verfüge über keine besonderen Kenntnisse des Steuerrechts, es könne ihm lediglich die Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt bei der Erstellung der Steuererklärungen vorgeworfen werden, indem er sich auf die Angaben seines Berufskollegen verlassen habe. Auf Grund der Anfrage der Behörde hinsichtlich der von c bezogenen Vergütungen sei dem Bf. die mangelnde Sorgfalt bewusst gemacht worden, worauf er umgehend die berichtigten Steuererklärungen eingereicht und beglichen habe. Es werde daher beantragt, das Finanzstrafverfahren einzustellen bzw. den Vorwurf auf fahrlässige Abgabenverkürzung zu reduzieren.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Zur objektiven Tatseite wird vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass diese unbestritten feststeht:

Gemäß § 41 Abs.1 Z1 EStG 1988 ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt.

Der Bf. ist als g im Angestelltenverhältnis im Krankenhaus f, bezieht somit daraus lohnsteuerpflichtige Einkünfte, sowie auf Werkvertragbasis bzw. als freier Dienstnehmer für verschiedene Einrichtungen tätig. Im Zuge einer auf Grund einer Kontrollmitteilung durchgeführten Nachbescheidkontrolle wurde vom Finanzamt festgestellt, dass erhaltene Leistungsvergütungen für d Tätigkeiten in der Praxis e in Höhe von € 8.635,00 im Jahr 2005 und in Höhe von € 6.300,00 im Jahr 2006 vom Bf. nicht in seine Einkommensteuerjahreserklärungen für 2005 und 2006 aufgenommen wurden, was schließlich zu Einkommensteuerverkürzungen von insgesamt € 6.685,17 geführt hat.

Wenn der Bf. die subjektive Tatseite bestreitet, so wird hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat Folgendes ausgeführt: Der Bf. hat sehrwohl seine anderen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in seinen Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 deklariert und beweist damit das - ohnehin bei jeder vernunftbegabten Person als selbstverständlich vorauszusetzende - Wissen ob der Erklärungspflicht von solchen Einkünften. Am Tatvorwurf gegen den Bf. vermag auch das Vorbringen des Bf., er wäre durch einen - ungenannten - Arbeitskollegen zu seinem steuerunehrlichen Verhalten angeleitet worden, nichts zu ändern. Weiters ist hiezu festzustellen, dass dieses Vorbringen zudem unglaubwürdig ist, ist ein Vorteil für diesen Arbeitskollegen aus einem solchem Verhalten doch primär nicht erkennbar und ist nicht einsichtig, warum ein Arbeitskollege des Bf. sich hiemit der Verfolgung durch die Finanzstrafbehörde wegen Beitragstäterschaft zu einem Finanzvergehen aussetzen sollte. Es wird dem Bf. im Laufe des weiteren Verfahrens jedenfalls vorbehalten bleiben, diesen angeblichen Arbeitskollegen namentlich zu benennen. Völlig ins Leere gehen die Ausführungen des Bf. hinsichtlich den Bestimmungen des § 109a EStG, vermögen diese Bestimmungen doch an der persönlichen Erklärungspflicht des Bf. hinsichtlich seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit ab einer (insgesamt) € 730,00 übersteigenden Summe nichts zu ändern. Auch spielt es keine Rolle, ob nunmehr die von c bezogenen Einkünfte über FinanzOnline abrufbar waren oder nicht, dem Bf. als deren Bezieher waren sie jedenfalls zur Gänze bekannt.

Es kann aus den hinreichend angeführten Gründen kein Zweifel daran bestehen, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung gegen den Bf. zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Erklärungspflicht
Nachbescheidkontrolle

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at