Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.03.2012, RV/0001-I/11

Antrag auf Nachsicht der Einkommensteuer wegen nicht erwartetem Aufgabegewinn

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. & Co KG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Infolge einer abgabenrechtlichen Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 wieder auf und erließ am neue Sachbescheide. Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) die Nachsicht der Einkommensteuern 2006 bis 2008 in Höhe von € 90.804,48 sowie der Anspruchszinsen in Höhe von € 8.325,22.

Begründend führte die Bw aus, dass die B-GmbH das Wohnbauprojekt E2 umsetzen habe wollen. Eine Zusage der Umwidmung habe vorgelegen. Im Falle der Umsetzung wäre es zu keinem Aufgabegewinn, sondern aufgrund der Teilwertabschreibung zu einem Aufgabeverlust gekommen. Die Bw habe nicht damit rechnen können, dass durch Korrektur des Aufgabegewinnes eine solche Belastung auf sie zukomme. Sie sehe sich außerstande die Abgabenschuld zu entrichten. Die Bw verfüge über keinerlei Vermögen. Mit dem Erlös aus dem Objekt E2 seien im Wesentlichen die pfandrechtlich besicherten Bankverbindlichkeiten abgedeckt worden.

Die Bw beziehe derzeit ein jährliches Nettoeinkommen von ca. € 20.500,00. Damit müsse der Lebensunterhalt (einschließlich der Miete für die Wohnung) bestritten werden. Auch der 18jährige Sohn erfordere finanzielle Unterstützung.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte die Bw ergänzend mit, dass mit dem Erlös E2 die verbliebenen Verbindlichkeiten, Rückstellungen und die Kosten des Rechtsanwaltes abgedeckt worden seien. Mit dem Erlös E1 seien Bankverbindlichkeiten getilgt worden. Der Sohn habe die Lehre abgeschlossen und lege Ende September (2010) die Gesellenprüfung ab.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Nachsichtsantrag ab. Eine sachliche Unbilligkeit werde nicht behauptet. Es liege auch keine persönliche Unbilligkeit vor. Da die Nachsichtswerberin ein monatliches Einkommen beziehe, das über dem gesetzlichen Existenzminimum liege, könne nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden. Eine Abgabenentrichtung durch Ratenzahlung sei zumutbar.

Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht Berufung erhoben. Nach einem Mängelbehebungsauftrag wurde mit Schriftsatz vom die Begründung nachgeholt.

Der Bescheidbegründung sei entgegenzuhalten, dass im Antrag vom sehr wohl auf eine sachliche Unbilligkeit hingewiesen worden sei. Die Firma B-GmbH sei nur am nackten Grund und Boden interessiert gewesen. Da der Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist für Grund und Boden erfolgt sei, wäre es zu keiner Steuerbelastung gekommen. Infolge eines Bürgermeisterwechsels sei jedoch keine Umwidmung erfolgt und das Wohnbauprojekt habe nicht umgesetzt werden können. Der Erwerber verpachte den ursprünglichen Gasthof daher bis zu einer eventuellen späteren Umwidmung, was zur Folge gehabt habe, dass bei der Verkäuferin der Kaufpreis auf Grund und Gebäude aufgeteilt und die Teilwertabschreibung des Jahres 2006 storniert worden sei. Dies stelle eine sachliche Unbilligkeit dar.

Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit wurde ausgeführt, dass im Falle, dass die Bw bis auf das Existenzminimum gepfändet würde, sich eine monatliche Rate von € 465 ergeben würde. Die Abgabenschuld könnte unter Einberechnung der Zinsen erst Mitte des Jahres 2052 getilgt werden, wobei die Zinsen mehr betragen würden als der Tilgungsanteil. Die Bw wäre dann bereits 87 Jahre alt. Dabei sei noch nicht bedacht, dass bei Pfändung auf das Existenzminimum, sich die Bw keinen PKW mehr leisten und unter Umständen auch ihren Arbeitsplatz verlieren könnte bzw. einen anderen Arbeitsplatz suchen müsste und weniger verdiene könnte, was die Entrichtung in Raten noch weiter hinausschieben würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Im Zuge der Betriebsaufgabe wurde im Jahr 2006 mit der B-GmbH eine Vereinbarung über den Verkauf des Gasthofes E. (E2) um € 420.000,00 getroffen. Da seitens der zuständigen Gemeinde keine Umwidmung erfolgte, wurde der Kaufpreis mit Kaufvertrag vom Mai 2008 auf einen Pauschalbetrag von € 280.000,00 herabgesetzt. Die Bw gab sich damit aber nicht zufrieden. Im Rahmen einer Zusatzvereinbarung erhielt die Bw schließlich weitere € 180.000,00.

Das Finanzamt nahm das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 und 2007 wieder auf und erließ am neue Sachbescheide. Gleichzeitig wurde auch die Einkommensteuer für das Jahr 2008 festgesetzt.

Der Veräußerungserlös in Höhe von € 460,000,00 wurde im Verhältnis der Rechtsbuchwerte für Grund und Boden und dem Gebäude aufgeteilt. Der auf das Gebäude entfallende Anteil wurde um die Veräußerungskosten und den Restbuchwert vermindert und der sich dadurch ergebende Aufgabegewinn von € 40.604,59 auf drei Jahre verteilt angesetzt. Der für das Veranlagungsjahr 2006 bereits abgeschriebene Restbuchwert des Gebäudes wurde storniert.

Das Jahresnettoeinkommen 2011 betrug rund € 22.000,00.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt, insbesondere dem Betriebsprüfungsbericht vom und dem Lohnzettel 2011.

Rechtliche Erwägungen:

Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein und ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236 BAO vorgesehene Ermessen.

Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO4, § 236 Tz 4 mit Hinweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung)

Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes eine vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat (, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

Entgegen der Behauptung der Bw erfolgte die Aufteilung des Veräußerungserlöses in Höhe von € 460.000,00 im Verhältnis der Restbuchwerte von Grund und Boden einerseits und des Gebäudes andererseits nicht deshalb, weil seitens der Gemeinde keine Umwidmung erfolgte. Der Veräußerungsgewinn ergab sich vielmehr dadurch, dass die Bw gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis in Höhe von € 280.000,00 einen Mehrerlös von € 180.000.00 erzielte. Davon abgesehen ist dem Einkommensteuergesetz auch nicht zu entnehmen, dass sich die Aufteilung nach der Verwendung durch den Käufer zu richten hat.

Wenn die Bw mit ihrem Vorbringen aber zum Ausdruck bringen will, dass die Aufteilung des Veräußerungserlöses in der vom Finanzamt vorgenommenen Art und Weise unrichtig sie, ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (vgl. Ritz, BAO4, § 236 Tz 14 sowie ebenfalls ).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Umstand vorliegt, der zu einem - gegebenenfalls zur Nachsicht führenden - vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis, zu einer anormalen Belastungswirkung bzw. zu einem atypischen Vermögenseingriff führt. Eine sachliche Unbilligkeit liegt daher entgegen der Ansicht der Bw nicht vor.

Gemäß § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre. Letzteres ist nach der Rechtsprechung beispielsweise der Fall, wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte.

Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit, die durch die Einhebung des Abgabenrückstandes bedingt wäre, vermochte die Bw nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Bw nicht von sich aus im Rahmen einer gewährten Zahlungserleichterung angemessene Zahlungen leistet und die Finanzbehörde mittels Exekution auf die Bezüge zugreifen müsste, verbliebe der Bw immer noch das gesetzliche Existenzminimum. Dabei handelt es sich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Exekutionsordnungs-Novelle 1991 (181 BglNR XVIII. GP) um einen Betrag bei dem anzunehmen ist, dass der festgesetzte Betrag ausreicht, damit der Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann. Soweit die Bw auf die berufliche Notwendigkeit des Kraftfahrzeuges hinweist, kann zutreffendenfalls der sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen ergebende Grundbetrag nach § 59 Abs. 1 AbgEO auch erhöht werden. Dass zur Entrichtung der Abgabenschuld eine Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, bedeutet für sich allein nicht, dass deshalb bereits eine Existenzgefährdung vorliegt.

Mangels Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit der Einhebung bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at