Einleitung nach Betriebsprüfung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau MB, vertreten durch Herrn HF, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom , SN 2006/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich 1) durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommensteuer 1997 in Höhe von € 12.568,33 (S 172.944,00) bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinstrG begangen
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate 1-12/1998 in Höhe von € 9.346,60 (S 128.612,00)
für die Monate 1-12/1999 in Höhe von € 11.362,77 (S 156.355,00)
für die Monate 1-12/2000 in Höhe von € 1.542,53 (S 19.987,00)
für die Monate 1-12/2001 in Höhe von € 7.386,62 (S 101.642,00)
für die Monate 1-12/2002 in Höhe von € 5.614,91
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Einleitung sei zu Unrecht erfolgt, da - wie in der Ergänzung zur Berufung vom ausgeführt sei - eine Kalkulation am Ende jeden Jahres vom Steuerberater durchgeführt und dabei eine Losungsdifferenz nachgebucht worden sei. Diese Verbuchung sei aber zum größten Teil unrichtig, da ja Naturalrabatte, Werbung und Schwund nicht Losungsbestandteil und daher auch nicht umsatzsteuerpflichtig sein könnten. Dieser Ansicht sei auch der Unabhängige Finanzsenat beigetreten.
Die Finanzbehörde habe die Losungen mittels Schätzung festgestellt (lt. Vergleichswerten = äußerer Betriebsvergleich). Ob jedoch durch diese Schätzung die abgabenrechtliche Anzeige, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von der Steuerpflichtigen verletzt worden sei, habe auch nicht durch den Betriebsprüfungsbericht nachvollzogen werden können.
Jedenfalls hätten keine finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestände (Fahrlässigkeit, Vorsatz) festgestellt werden können, was z.B. im Falle von Kassenfehlbeträgen oder eines nicht verbuchten Wareneinkaufes der Fall sei. Es werde daher ersucht, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und im Sinne der Berufung vorzuschreiben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Bericht vom wurde eine Betriebsprüfung im Betrieb der Bf. abgeschlossen.
Dabei wurden - wie bereits in der vorangegangen Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1992 und 1993 - Umsatzfehlbeträge und Kalkulationsdifferenzen festgestellt, die nicht aufzuklären waren. Weiters wurden Schadensfälle aufwandswirksam verbucht, bei denen keine nachweisbaren Schadenfälle vorlagen.
Die Bf. hat gegen die Bescheide laut Betriebsprüfung Berufung eingelegt und wurde der Berufung mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom teilweise stattgegeben.
In der Berufungsentscheidung wurde festgestellt, dass die schlüssig und nachvollziehbar dargestellte Kalkulation der Umsatzerlöse durch die Betriebsprüfung insoweit erhebliche Abweichungen von den erklärten Beträgen ergeben hätte, als sich daraus - unter Einbeziehung der als Schadensfälle ausgebuchten Erlösdifferenzen - Fehlbeträge in einer Größenordnung von rund S 480.000,00, S 530.000,00 und S 400.000,00 ergeben hätten. Angesichts dieser als wesentlich bzw. erheblich zu bezeichnenden Abweichungen der kalkulatorischen Ergebnisse von den erklärten, würden für den UFS keine Zweifel an der materiellen Unrichtigkeit der Buchführung und somit an der Schätzungsberechtigung bestehen. Auch habe die Bf. weder gegen die von der Betriebsprüfung herangezogenen Kalkulationsgrundlagen (Wareneinsatz und Rohaufschläge) noch den Ablauf oder die Methode der Verprobung Einwendungen erhoben.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die Feststellungen der Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der Berufungsentscheidung des UFS und unter Heranziehung der Beträge, die im Berufungsverfahren ermittelt wurden, zum Anlass genommen, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu ).
Wenn die Bf. vorbringt, es könne auch durch den Betriebsprüfungsbericht nicht nachvollzogen werden, ob durch die von der Finanzbehörde mittels Schätzung festgestellten Losungen die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt worden sei bzw. seien keine finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestände festgestellt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten sind (siehe z.B. ). Wie bereits oben ausgeführt, ist in dieser Entscheidung vor allem zu untersuchen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegen. Daraus ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz rechtfertigen die erheblichen Abweichungen der kalkulatorischen Ergebnisse von den erklärten Beträgen die Annahme des Verdachtes, die Bf. habe den objektiven Tatbestand der §§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 genügt bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG und betreffend § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung bedingter Vorsatz und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Erlöse vollständig zu erfassen und nur nachweisbare Schadensfälle aufwandswirksam zu verbuchen sind. Ebenso dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sowie Grundaufzeichnungen zu führen sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch ist die Bf. bereits seit Jahren unternehmerisch tätig und waren ihr diese ihre steuerlichen Verpflichtungen schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal bereits in der vorangegangen Betriebsprüfung Umsatzfehlbeträge und Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite.
Auch das Beschwerdevorbringen war insgesamt nicht geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen, sich aus den bisherigen finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden, Tatverdacht zu entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage erhebt, ob diese nicht erklärten Umsätze jemals berücksichtigt worden wären, wenn nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche Feststellungen getroffen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Schätzung Kalkulationsdifferenzen Fehlbeträge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAD-04463