Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.09.2005, RV/0256-S/02

Abgabennachsicht, Umsatzsteuer für bedenkliches Geschäft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH., ehemals Sbg., vertreten durch F.S,W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom beantragte die abgabepflichtige Gesellschaft ihr eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO hinsichtlich einer ungerechtfertigt entrichteten Umsatzsteuer von ATS 259.000.-zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die A-GmbH. an die R-GmbH. aufgrund des Vertrages vom einen Kaufpreis von ATS 1,5 Mio. netto bezahlt habe, dem laut Gutachten ein tatsächlicher Wert der übernommenen Gegenstände von nur ATS 246.768.-gegenüberstehe. Die Antragstellerin sei über den tatsächlichen Wert arglistig in die Irre geführt und betrogen worden. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft sei erstattet worden. Eine Berichtigung der Rechnung könne nicht mehr erfolgen, weil die R-GmbH. nach Konkursabweisung aufgelöst wurde und damit zu bestehen aufgehört habe. Die sich ergebende ungerechtfertigte Umsatzsteuer sei mittels Erlag eines Sparbuches an das Finanzamt entrichtet worden. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft werde um Nachsicht der Umsatzsteuer ersucht.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Nachsichtsansuchen mit der wesentlichen Begründung ab, dass keine Unbilligkeit in der Einhebung vorliege. Es handle sich vielmehr um Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses.

In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass die Behörde den Sachverhalt nicht geprüft habe und nicht erkennbar sei, von welchen Entscheidungsgrundlagen das Finanzamt ausgegangen sei. Die Einhebung der Umsatzsteuer stelle eine absolute Unbilligkeit dar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Salzburg-Stadt diese Berufung als unbegründet ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf den bekannten Inhalt dieser Entscheidung zu verweisen.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Vorlageantrag enthält kein weiteres Vorbringen zur Sache.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Das Nachsichtsverfahren zerfällt nach Lehre und Rechtsprechung in zwei getrennte Abschnitte. Zunächst ist in einer ersten Verfahrensphase zu prüfen, ob der maßgebliche Rechtsbegriff der "Unbilligkeit der Einhebung" im Sinne des § 236 BAO zu bejahen ist. Bei der Prüfung dieser Frage darf der Zweck dieser Rechtsvorschrift nicht außer Acht gelassen werden: durch das Rechtsinstitut der Nachsicht soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene Härte oder vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge von Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen zu beseitigen oder zu mildern. Eine derartige Billigkeitsmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann zu rechtfertigen, wenn die Einbringung der Abgabe die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Abgesehen von einer Existenzgefährdung kann eine Abgabennachsicht dann gerechtfertigt sein, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlichen vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen ergeben.

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt zu folgendem Ergebnis: Die A-GmbH. hat im April 1993 einen Pachtvertrag betreffend ein Betriebsobjekt in Salzburg-Liefering abgeschlossen und zudem als Ablöse für die Werkstätte, das Inventarium und den Kundenstock die Bezahlung eines Betrages von ATS 1,5 Mio. vereinbart. Dieser Betrag wurde in der Folge auch bezahlt. Später stellte sich offenbar heraus, dass der geleistete Betrag weit überhöht war und die Bw - nach ihrer Darstellung - einem arglistigen und betrügerischen Geschäftspartner aufgesessen war. Der tatsächliche Wert der übernommenen Gegenstände wurde in einem Schätzungsgutachten mit (nur) rund ATS 250.000.-ermittelt. Der auf das Rechtsgeschäft entfallende Umsatzsteuerbetrag von ATS 259.000.-wurde auf das Abgabenkonto des Verpächters durch Erlag eines Sparbuches der Volksbank, lautend auf Kfz-S., beim Finanzamt am entrichtet.

Mit wurde die abgabepflichtige Gesellschaft gem. § 40 Firmenbuchgesetz amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Sie hat damit rechtlich zu bestehen aufgehört. Am Abgabenkonto haften aktuell rund € 12.000.-- , bestehend vor allem aus Umsatzsteuer der Jahre 1997 und 1998 aus. Die Berufungswerberin hat im Nachsichtsverfahren immer damit argumentiert, dass sie durch das Verhalten eines arglistigen Geschäftspartners großen Schaden erlitten habe und die Umsatzsteuer vom weit überhöhten Kaufpreis berechnet wurde. Damit allein gelingt es ihr aber nicht eine Unbilligkeit in der Einhebung aufzuzeigen. Wie oben dargestellt, wurde die in Rede stehende Umsatzsteuer längst entrichtet, im Zeitpunkt der Entrichtung (1994) wurde von der Bw eine Unbilligkeit nicht eingewendet. Dazu kommt, was im bisherigen Verfahren übersehen wurde, dass sich die Berufungswerberin ja die an die Verpächterin bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat (vgl. die am gebuchte Umsatzsteuervoranmeldung für April 1993 mit einem Überschuss von ATS 300.000.--).

Das Nachsichtsansuchen wurde erst im Dezember 1997 und damit Jahre nach der Entrichtung eingebracht, nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Bw zunehmend verschlechtert hatte. Diese Entwicklung setzte sich bis zur Betriebseinstellung fort und endete schließlich mit der Auflösung der GesmbH. Es wurde von der Bw nicht behauptet und ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass gerade die vom Nachsichtsansuchen umfasste Umsatzsteuer aus 1993 den wirtschaftlichen Zusammenbruch verursacht hätte. Eine Nachsichtsmaßnahme wäre allenfalls dann denkbar, wenn dies zur Rettung des Betriebes im Rahmen eines umfassenden Sanierungskonzeptes beitragen könnte. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Stellung des Nachsichtsantrages der Betrieb bereits eingestellt war. Die Bw hat es in ihrem Nachsichtsansuchen mit einem allgemeinen Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage bewenden lassen und damit in keiner Weise dargelegt, dass gerade die Gewährung der Nachsicht zu einer spürbaren und nachhaltigen Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation beitragen würde. Dies obwohl der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Die Erteilung einer Nachsicht nach § 236 BAO stellt eine Maßnahme im Bereich der Abgabeneinhebung dar. Das Berufungsvorbringen richtet sich im Wesentlichen gegen die Entstehung der Umsatzsteuerschuld, die in Rede stehende Abgabe sei durch das betrügerische Verhalten eines Geschäftspartners entstanden. Diese Frage war im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung zu klären, sie kann nicht im Nachsichtsverfahren gleichsam nochmals aufgerollt werden. Festzuhalten ist allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO darstellen. Eine Steuerbelastung, die infolge unvorsichtigen Eingehens gewagter Geschäfte eintritt, ist nach der VwGH-Judikatur nicht unbillig. Die Rechtsmittelbehörde teilt in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Finanzamtes, dass es zum allgemeinen Unternehmerwagnis zählt, an einen unredlichen Geschäftspartner zu geraten. Es ist nicht einsichtig, dass jeder Schaden aus einem solchen Vorfall auf den Fiskus und damit auf die Öffentlichkeit abgewälzt werden sollte. Dies umso mehr, als es im vorliegenden Fall ja nicht um eine Abgabe geht, die aus dem Ertrag oder der Substanz des Unternehmens zu leisten wäre, sondern um Umsatzsteuer, die im Unternehmensbereich eine kostenneutrale Durchlaufpost darstellt.

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Nachsichtsbegehren nicht Folge geleistet werden, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abgabennachsicht
Umsatzsteuer
allgemeines Unternehmerwagnis
bedenkliches Geschäft

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