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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 19.09.2006, RV/0340-K/05

Tatsächliche Aufwendungen des Jahres 2004 geringer als die im Freibetragsbescheid angeführten Aufwendungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.K. , Pensionist, 1W,Wg., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch OR Mag. Bernhard Ludwig, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

H.K. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund von Pensionseinkünften der Österreichischen Post AG.

Die Österreichische Post AG berücksichtigte bei der Lohnverrechnung für das Kalenderjahr 2004 einerseits den im Freibetragsbescheid 2004 vom (ergangen auf Grund des Bescheides betreffend Einkommensteuer/Arbeitnehmerveranlagung 2002) ausgewiesenen Betrag von € 6.731,75 (bestehend aus Sonderausgaben in Höhe von € 110,52 abzüglich des Pauschbetrages von € 60,00 sowie außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 6.681,23) und andererseits den nach § 35 bzw. 105 EStG dem Bw. zustehenden Freibetrag in Höhe von € 612,00, insgesamt daher rund € 7.344,00. Dem genannten Freibetragsbescheid kann unter Hinweise Folgendes entnommen werden: "Wenn Sie die angeschlossene Mitteilung an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser den Freibetrag bei der Lohnverrechnung 2004 zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nur eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2004 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2004 beim Finanzamt geltend zu machen. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein, als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müssen Sie mit einer Nachforderung rechnen."

Mit Bescheid des Finanzamtes vom erging die Arbeitnehmerveranlagung des Bw.. Dabei wurden Sonderausgaben in Höhe von € 83,28 und als außergewöhnliche Belastungen ein Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von € 612,00 sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 4.108,13 berücksichtigt. Aus diesem Bescheid ergab sich für den Bw. eine Abgabennachforderung von € 1.001,16.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese wie folgt: Was bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 nicht berücksichtigt worden sei, könne er nicht nachvollziehen, daher auch keinen Betrag nennen. Da der Absetzbetrag für Sonderausgaben und Diät stimme, könne der Mangel nur in der außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit seiner Behinderung begründet sein. Möglich sei, dass es auch bezüglich Pflegegeld (s. § 21 BPGG), welches der Bw. nur 11 Monate bezogen habe, zu einem Widerspruch komme. Schon im Jahre 2001 habe der Bw. einen finanziellen Verlust nur mittels Berufung abwenden können. Auch die Steuergutschrift 2003 mit € 31,78 komme ihm nun zu wenig vor, aber das sei vorbei. Da sich sein Jahreseinkommen seit 2001 kaum verändert habe und es bei der Post AG gesamtversteuert werde, sowie laut dem Steuerbuch 2005 die größte Steuerreform der Zweiten Republik stattgefunden habe, sei eine Nachforderung von € 1.001,16 für den Bw. nicht plausibel. Durch das bisher Erlebte sei der Bw. zur Überzeugung gelangt, dass er mit einer korrekten Berechnung seiner Steuer nicht rechnen könne und werde künftig Bescheide mittels Berufung bzw. durch den unabhängigen Finanzsenat überprüfen lassen.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw. aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung betreffend der beantragten Hilfsmittel für 2002 bis 2004 vorzulegen.

Mit beim Finanzamt am eingelangtem, jedoch undatierten Schreiben listete der Bw. die "außergewöhnlichen Belastungen durch Behinderungsaufwendungen" für das Jahr 2004 wie folgt auf: Physiotherapie abzüglich Kostenersatz: € 911,00, Medikamente € 224,31, Rehab € 2.635,72, Heilbehelfe € 87,41, Behandlungskosten € 39,49 und Fahrtkosten € 209,60. Auf diesem Schreiben ist vermerkt, dass der Bw. pflegebedingte Geldleistungen für Jänner bis August 2004 und Oktober bis Dezember 2004 erhalten habe. Weiters führte der Bw. in diesem Schreiben noch an: Er sei von der Steuerberatungskanzlei Dr. Hager verständigt worden, dass für die Jahre 2002 bis 2004 eine die Behinderung betreffende Auflistung der Ausgaben vorzulegen sei. Dieses, obwohl sich seine Berufung nur auf den Zeitraum 2004 beziehe und die Jahre 2002 und 2003 mittels Bescheid abgeschlossen seien. Er habe in seiner Berufung ausgeführt, dass er schon bei der Abhandlung seiner Steuererklärung 2001 feststellen habe müssen, seine Steuer - aus welchen Gründen auch immer - nicht exakt berechnet zu erhalten. Durch den Bescheid 2004 sei dies für ihn erneut bestätigt worden. Da er zu 100% behindert sei, sei die neuerliche Vorgangsweise mit fast unzumutbarer Arbeit verbunden. Dies werde ihn aber nicht hindern, die Causa bis zum Ende zu verfolgen. Ob es den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetz 2005 entspreche, möge anderweitig entschieden werden. Ein Umstand, der die Zuverlässigkeit der Finanzbehörde bzw. deren ausführende Organe - auch in Sachen Diskriminierung Behinderter in Frage stelle, sei folgender Umstand. Außer im Jahr 2001 sei die Kanzlei Dr. Hager bis jetzt nie für ihn tätig geworden und es finde sich auch keine Eintragung im jeweiligen Formular zur Arbeitnehmerveranlagung. Trotzdem werde seine Korrespondenz der Kanzlei Dr. Hager zugeleitet, was bei der Weiterleitung an ihn Arbeitsaufwand, Porto und Telefonkosten verursache. Es reduziere sich dadurch außerdem der Zeitrahmen des Einspruchs. Bevor er weitere Schritte setzen könne, müsse er die Entscheidung abwarten, sei jedoch auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen von Optimismus weit entfernt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass - soferne im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten seien - der Steuerpflichtige zu veranlagen sei, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigende besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen würden. Auf Basis der berücksichtigen Aufwendungen 2002 sei der Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2004 erstellt worden, welcher lohnsteuermindernd von der pensionsauszahlenden Stelle des Bw. berücksichtigt worden sei. Die berücksichtigungswürdigen Aufwendungen im Kalenderjahr 2004 seien jedoch geringer wie jene aus dem Jahr 2002 (2002: € 6.731,75, 2004: € 4.131,41). Daher sei die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer rückzufordern gewesen.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am beantragte der Bw. die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz in der gegenständlichen Angelegenheit. Begründend führte der Bw. Folgendes aus: Für 2001 habe der Bw. Berufung einlegen müssen, der zwar stattgegeben worden sei, die Rückerstattung habe dann ein Vielfaches ausgemacht und habe den Bw. mit € 300,00 für den Steuerberater belastet. Bis zur Berufungsvorentscheidung 2004 habe diese Kanzlei jahrelang die Steuerpost des Bw. bekommen, obwohl er keinerlei Kontakt mehr mit ihr habe und auch die Spalte "steuerliche Vertretung" leer bleibe. Der Bw. verliere wertvolle Zeit des Einspruchszeitrahmens. Nun erhalte er zum ersten Mal seine Steuerpost, aber mit falscher Anschrift, denn es sei an diese Adresse zuzustellen, die in der Spalte "Angaben zur Person" angeführt sei. Zuletzt sei dem Bw. eine Auflistung mit den Behindertenaufwendungen der Jahre 2002 bis 2004 abverlangt worden, obwohl vermutlich die negative Berufungsvorentscheidung schon am Schreibtisch gelegen sei. Nur so lasse sich das rasche Tätigwerden der Behörde erklären. Der Bw. werde in Zukunft, um einigermaßen sicher zu sein seine Steuersache korrekt behandelt zu wissen, die Steuerbescheide der kommenden Zeit durch alle Instanzen der Abgabenbehörde prüfen lassen. Auch um sicher zu sein, dass nicht in der Folge Jahrgänge immer wieder ausgegraben würden - siehe 2001. Dieser Jahrgang sei nicht verlangt worden, weil ein Berufungsentscheid vorgelegen sei. Was den Teil betreffe, der mit seiner Behinderung im Zusammenhang stehe, werde er die Volksanwaltschaft bemühen, Stellung zu beziehen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die Verfahrensparteien vom unabhängigen Finanzsenat zu einem Erörterungsgespräch am geladen. Dabei wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und dem Bw. die Umstände, die zur Nachzahlung des Jahres 2004 führten, erläutert. Der Bw. erklärte dabei, dass er über die bereits nachgewiesenen Ausgaben im Jahr 2004 keine weiteren Ausgaben zu verzeichnen habe. Er erklärte, auf die Ausfertigung einer Berufungsentscheidung zu bestehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

1. Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,

3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,

4. Freibeträge gemäß § 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 leg.cit. nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.

Die (nachgewiesenen) Aufwendungen des Bw. im Jahre 2004 decken sich - mit Ausnahme der beim Bw. sowohl von seinem Arbeitgeber anlässlich des Lohnsteuerabzuges berücksichtigten als auch vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid zum Ansatz gebrachten Aufwendungen in Höhe von € 612,00 für eine Diätverpflegung - nicht mit jenen des Jahres 2002. So betrugen die beim Bw. berücksichtigten Sonderausgaben des Jahres 2002 € 110,52, jene des Jahres 2004 € 83,28. Die zum Ansatz gebrachten außergewöhnlichen Belastungen des Bw. beliefen sich im Jahre 2002 auf € 6.681,23, im Jahre 2004 lagen solche in Höhe von € 4.108,13 vor. Die Behauptung des Bw., dass "der Absetzbetrag für Sonderausgaben und Diät stimme" trifft daher nur für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Diätverpflegung zu.

Da die tatsächlichen Aufwendungen des Bw. (Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) im Jahr 2004 niedriger waren als die im Freibetrag angeführten und in der Folge vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Aufwendungen, ergab sich auf Grund der vom Arbeitgeber zu niedrig eingehobenen Steuer die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung. Diese besteht zu Recht.

Die Ausführungen des Bw., wonach das Pflegegeld bei der Berechnung der Steuer eine Rolle gespielt haben könnte, gehen deshalb ins Leere, weil das Pflegegeld nach § 21 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 idgF, nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Wenn der Bw. bemängelt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an seine steuerliche Vertreterin und nicht an ihn selbst ergangen sei, so ist dazu festzuhalten, dass nach der Aktenlage die steuerliche Vertreterin seit die Zustellvollmacht besaß und diese erst von der steuerlichen Vertreterin selbst am gegenüber dem Finanzamt widerrufen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die steuerliche Vertreterin erfolgte somit zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
Freibetragsbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at