Absetzbarkeit von Sonderausgaben für Kinder iSd. § 106 EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD Manfred Vogler, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom wurden die in der Einkommensteuererklärung für 2006 geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von 892,66 € für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Sohn Stefan E. nicht anerkannt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) der Steuerpflichtige Ausgaben auch dann absetzen kann, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) und für seine Kinder (§ 106 EStG 1988) leistet. Gemäß § 106 Abs. 1 EStG gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zusteht. Für den Sohn Stefan sei von 08-12/2006 Familienbeihilfe bezogen worden (somit ist der Kinderabsetzbetrag für 5 Monate zugestanden), die Absetzbarkeit der Selbstversicherung wäre daher ausgeschlossen.
In der gegenständlichen Berufung vom wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber (Bw.) im Rahmen einer Info-Veranstaltung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung für studierende Kinder steuerlich abgesetzt werden könne. Da sein Sohn im Herbst 2005 die AHS mit Matura abgeschlossen hätte und anschließend ein Studium plante, wollte der Bw. die Möglichkeit für eine rechtzeitige Pensionsvorsorge nutzen. Er hätte einen entsprechenden Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht und für das Kalenderjahr eine Vorschreibung von 1.592,66 € erhalten. Die Einzahlung dieses Betrages hätte bis spätestens Februar 2006 erfolgen müssen. Mitt Jänner 2006 sei sein Sohn jedoch zum Wehrdienst einberufen worden. Leider sei ihm weder im Rahmen der Steuerberatung noch seitens der PVA trotz Nachfrage bezüglich ev. Risken mitgeteilt worden, dass dadurch seine "Kindeseigenschaft", welche offensichtlich für die Absetzbarkeit der Versicherung Voraussetzung ist, verloren gehe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei erst wieder mit Beginn des Studiums, also im Anschluss an den Wehrdienst, zuerkannt worden. Die Zeit von Schulende bis zum Beginn des Studiums sei eigentlich nur durch den Wehrdienst unterbrochen worden. Sein Sohn hätte diese Zeit sonst ausschließlich für die Studienvorbereitung und Weiterbildung genutzt. Für den Start des Studiums sei der erstmögliche Termin genutzt worden, trotzdem gebühre laut Auskunft des Finanzamtes die Familienbeihilfe für das Kalenderjahr 2006 nur für fünf Monate und das wiederum schließe die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für diese Selbstversicherung aus. Die Ablehnung der Abschreibemöglichkeit bedeute einen großen finanziellen Verlust, der den Bw. und seine Familie angesichts der zusätzlichen Kosten durch das Studium in W besonders hart treffe. Es wurde ersucht den Antrag neu zu prüfen. Die Berufung wurde auch an das Kabinett des Vizekanzlers gerichtet.
Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vorgelegt. Dem Bw. wurde im Vorhalt vom Folgendes zur Kenntnis gebracht:
"Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes ergibt sich folgender Sachverhalt:
Nach der Familiendatenbank haben Sie für Ihren Sohn Stefan E. (geboren am ) im Zeitraum vom Jänner 1993 bis Februar 2005 die Familienbeihilfe bezogen. Ihre Ehegattin hat für die Zeiträume März bis September 2005 und dann ab August 2006 Familienbeihilfe bezogen. Der Familienbeihilfenanspruch ist nach wie vor aufrecht. Demnach wurde für den Zeitraum Oktober 2005 bis einschließlich Juli 2006 keine Familienbeihilfe bezogen.
Aus der Abfrage beim zentralen Melderegister des Unabhängigen Finanzsenates vom ergibt sich, dass Ihr Sohn Stefan E. seit an Ihrem gemeinsamen Wohnsitz in xxxx W., O. Straße 25 gemeldet ist. Seit ist er auch an einem Nebenwohnsitz in yyyy W, LG. 26-28/3/303 gemeldet.
Sie werden ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes zu folgenden Fragen eine Stellungnahme abzugeben:
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1) | Sind die sich aus der Familienbeihilfendatenbank des
Finanzamtes ergebenden Bezugszeiträume der Familienbeihilfe zutreffend?
Falls nicht, werden Sie ersucht einen entsprechenden Nachweis über die
tatsächlichen Bezugszeiträume vorzulegen (zB Familienbeihilfenbescheid
des Finanzamtes). |
2) | Die Meldedaten weisen darauf hin, dass Ihr Sohn Stefan
E. im ganzen Jahr 2006 Ihrem Haushalt angehört hat. Ist diese Annahme
zutreffend? Falls nicht, legen Sie entsprechende Nachweise vor." |
Im Übrigen wurde dem Bw. die Rechtslage dargelegt.
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Bw. für seinen Sohn Stefan E. (geboren am ) im Zeitraum vom Jänner 1993 bis Februar 2005 die Familienbeihilfe bezogen hat. Seine Ehegattin hat für die Zeiträume März bis September 2005 und dann ab August 2006 Familienbeihilfe bezogen. Der Familienbeihilfenanspruch ist nach wie vor aufrecht. Demnach wurde für den Zeitraum Oktober 2005 bis einschließlich Juli 2006 keine Familienbeihilfe bezogen. Aus den Meldedaten ergibt sich, dass der Sohn des Bw. im ganzen Jahr 2006 dem Haushalt des Bw. angehört hat. Gegen diese Feststellung wurde nichts vorgebracht.
Bezüglich der Absetzbarkeit von Personenversicherungen für Kinder besteht folgede gesetzliche Regelung:
§ 18 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet:
"Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
...
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), ..."
§18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 lautet:
"(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt: 1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich - um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder - um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder. Sind diese Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt."
§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten:
"Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht."
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und b EStG 1988 lauten:
"3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht als aufgehoben gilt, wenn es sich nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder wenn es für Zwecke der Berufsausübung oder für Ausbildungszwecke eine Zweitunterkunft bewohnt (vgl. Doralt, EStG6, § 33 Tz. 39).
Aus dieser Rechtslage ergibt sich eindeutig, dass im Jahr 2006 aus dem Titel "Sonderausgaben" keine Absetzbarkeit Zahlungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Sohn Stefan E. gegeben ist, da für diesen Sohn nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2006 ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zugestanden ist. Es bestand nur für 5 Monate im Kalenderjahr 2006 ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Damit galt Herr Stefan E. im Jahr 2006 nicht als Kind iSd. § 106 EStG 1988. Die Absetzbarkeit dieser Sonderausgaben iSd. § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist somit nicht gegeben. Einen Spielraum für eine "Kulanzlösung" hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kind Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-04427