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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.09.2005, RV/1335-W/05

Zulässigkeit eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tuchlauben 11,, vertreten durch Dr. Eric Agstner, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom , wonach die Eingabe der Bw. "vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO" gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) unter Beifügung von Kopien von die Bw. betreffenden Buchungsmitteilungen und eines Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ein Guthaben von 29,464.153,87 S laut Buchungsmitteilung Nr. 5 vom "durch entsprechende Buchungsmitteilung wiederherzustellen" und ihr diesen Betrag innerhalb von vier Wochen zu überweisen. Dieses Steuerguthaben sei vom Finanzamt zu Unrecht "außer Acht gelassen" und statt dessen "aufgrund von Strafbescheiden" ein Rückstand über 35,522.149,00 S ausgewiesen worden.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien die Eingabe vom "betreffend/gegen Anerkennung von Vorsteuerguthaben" zurück, weil es gesetzlich nicht vorgesehen sei, dass aufgrund des Freispruches eines Beschuldigten die Abgabenbehörde die Nachforderungen, die zum Anlass für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemacht wurden, rückgängig zu machen und die Abgabenbehörde von der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung gegenüber der Bw. überzeugt sei.

Mit Berufung vom wurde von der Bw. die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom und die Wiederherstellung und Überweisung des Guthabens beantragt.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom diese Berufung als unbegründet ab. Der fragliche Antrag benenne nicht einmal eine Gesetzesbestimmung, die für das Handeln der Behörde bei der Gutschrift der fraglichen Vorsteuern bindend sein sollte.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung.

Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien erließ daraufhin mit Datum eine zweite Berufungsvorentscheidung, mit welcher der Zurückweisungsbescheid vom aufgehoben wurde. In der Bescheidbegründung führt das Finanzamt aus, das Anbringen vom sei als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs. 1 BAO zu werten".

Gleichzeitig wurde hinsichtlich der Eingabe vom "betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO" ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, wonach folgende Mängel dieser Eingabe zu beheben seien:

  • "die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird

  • die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (Ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen.)"

Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt innerhalb von vier Wochen ab Bescheidzustellung zu beheben.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw., die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge über die 2. Berufungsvorentscheidung vom entscheiden. In der Eingabe wird unter anderem ausgeführt, das Schreiben vom sei nicht als Wiederaufnahmsantrag anzusehen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme liege weder vor noch könne ein solcher vorliegen.

Mit Bescheid vom erklärte das Finanzamt die "Eingabe vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO" gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen, da die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe.

Mit Berufung vom beantragte die Bw. die Aufhebung des Bescheides vom . Selbst wenn unrichtiger weise ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unterstellt werde, seien durch verschiedene Ausführungen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens die im Mängelbehebungsauftrag vermissten Angaben getätigt worden.

Mit Bescheid vom , RV/027-06/05/2002, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet ab und gab der Berufung gegen den Gegenstandsloserklärungsbescheid vom durch dessen ersatzlose Aufhebung Folge. Hinsichtlich letzterer Berufung wurde ausgeführt, da die Eingabe vom kein Wiederaufnahmeantrag sei, hätte diesbezüglich weder ein Mängelbehebungsauftrag noch ein Zurücknahmebescheid ergehen dürfen.

Die Berufungsentscheidung wurde am der Kanzlei des Rechtsanwaltes Mag. K als Vertreter der Bw. zugestellt. Am erfolgte eine Zustellung an die Bw.

Mit Erkenntnis vom , 2003/14/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, da für Rechtsanwalt Mag. K keine wirksame Zustellvollmacht bestanden habe und im Zeitpunkt der Zustellung an die Bw. am die Finanzlandesdirektion nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen sei.

In den Finanzamtsakten erliegt ein "Antrag auf Wiederaufnahme" der Bw. vom , da der vormalige Liquidator der Bw. durch gefährliche Drohung seitens eines Organwalters des Finanzamtes zur Zurücknahme einer Berufung genötigt worden sei. Eine Erledigung dieses Antrages durch das Finanzamt ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

Mit Note vom beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. "eine Senatsbesetzung für die Berufungsentscheidung, sowie gem. § 284 Abs 1 Z 1 BAO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Eingabe der Bw. vom hat diese beantragt, ein Guthaben von 29,464.153,87 S laut Buchungsmitteilung Nr. 5 vom "durch entsprechende Buchungsmitteilung wiederherzustellen" und ihr diesen Betrag innerhalb von vier Wochen zu überweisen.

Weder dem Antragswortlaut noch der Begründung der Eingabe lässt sich entnehmen, dass die Bw. eine Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt hat.

Die Bw. bestreitet auch in mehreren Folgeeingaben ausdrücklich, bei der Eingabe vom habe es sich um einen Wiederaufnahmeantrag gehandelt.

Der Mängelbehebungsauftrag vom "betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO", wonach die Bw. das Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt werde, zu bezeichnen und weitere Angaben zur Wiederaufnahme zu tätigen habe, hätte daher nicht ergehen dürfen.

Ebenso unzulässig erweist sich daher der Bescheid vom , wonach die "Eingabe vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO" gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte, da die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe.

Der Berufung der Bw. gegen diesen Bescheid vom war daher Folge zu geben.

Über die Berufung der Bw. vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom wird gesondert entschieden.

Zu dem am gestellten Antrag auf Senatsentscheidung und mündliche Berufungsverhandlung ist zu bemerken:

Gem. § 323 Abs 12 BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungsenat abweichend von § 282 Abs 1 Z 1 bis bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs 1 Z 1 bis bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab als auf Grund des § 284 Abs 1 Z 1 gestellt.

Dem Erkenntnis des zufolge war die gegenständliche Berufung am noch unerledigt und wurde erst mit Zustellung vom - durch die unzuständige Behörde - erledigt.

Da die Anträge nicht bis gestellt wurden, waren sie verspätet.

Auch aus § 323 Abs 12 BAO erster Satz am Ende ist für die Bw. nichts gewonnen, da nach der vor dem geltenden Rechtslage die Entscheidung nicht vor dem Berufungssenat zu treffen war.

Wien, ##

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAD-04419