Keine Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung, wenn die Höhe des Freibetragsbescheides nicht erreicht wird (Pflichtveranlagung).
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0133 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2007 | Einkommen | 21.431,16 €
| Einkommensteuer | 4.160,92 €
|
- anrechenbare Lohnsteuer | -4.098,10 €
| |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung) | 62,82 €
|
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 2005 wurde am ein Freibetragsbescheid in Höhe von 936,32 €, monatlich somit i.H.v. 78,02 € erstellt mit folgendem Hinweis:
"Wenn Sie die angeschlossene Mitteilung an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser den Freibetrag bei der Lohnverrechnung 2007 zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nur eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2007 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2007 beim Finanzamt geltend zu machen. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein, als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müssen Sie mit einer Nachforderung rechnen."
In der gleichzeitig ausgestellten "Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber" wurde für den Fall, dass bei der Lohnverrechnung 2007 ein niedrigerer Freibetrag als der oben ausgewiesene Monatsbetrag berücksichtigt werden solle, auf die Möglichkeit hingewiesen, folgende Erklärung auszufüllen:
"Der Freibetrag für 2007 ist bei der Lohnverrechnung mit folgendem niedrigeren Betrag zu berücksichtigen:
Monatsbetrag.... €
Ich nehme zur Kenntnis, dass eine weitere Änderung des erklärten Betrages nicht mehr möglich ist."
Die Einkünfte der Bw. aus nichtselbständiger Arbeit im Berufungsjahr 2007 wurden von der Arbeitgeberin dem Lohnsteuerabzug unterzogen und dabei ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 936,24 berücksichtigt. Dem Freibetragsbescheid vom ist zu entnehmen, dass neben den Sonderausgaben auch ein Betrag iHv. 398,32 € als Werbungskosten berücksichtigt wurde.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte die Bw. lediglich Sonderausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und Kirchenbeitrag sowie außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) in folgender Höhe geltend:
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€
| |
Personenversicherungen | 1.200,00 |
Wohnraumschaffung | 1.620,00 |
Kirchenbeitrag | 75,00 |
Außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) | 393,00 |
Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht.
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom setzte das Finanzamt (FA) bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte iHv. 22.261,16 € unter Berücksichtigung der beantragten Sonderausgaben iHv. insgesamt 705,00 € und Kirchenbeiträgen iHv. 100,00 € (die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten lagen unter dem Selbstbehalt iHv. 2.414,24 €) die Einkommensteuer mit einer Nachforderung von 72,41 € gegenüber der bisher einbehaltenen, anrechenbaren Lohnsteuer fest.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom Berufung mit folgender Begründung:
Auf Grund eines Missverständnisses seien die als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung nicht im richtigen Umfang angeführt und daher auch nicht berücksichtigt worden. Im Jahr 2007 habe die Bw. einen Gesamtbetrag iHv. 47.175,50 € für Wohnraumschaffung geleistet, was auch mit Rechnungen belegt werden könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das FA der Berufung statt und änderte den Erstbescheid dahingehend ab, dass Sonderausgaben für Wohnraumschaffung iHv. 730,00 € anstatt bisher 705,00 00 € Berücksichtigung fanden, was zu einer Nachforderung iHv. 62.82 € (bisher: 72,41 €) führte.
Mit Schreiben vom erhob die Bw. gegen den angeführten Bescheid "Berufung". Mangels eines Grundes zur Pflichtveranlagung ziehe sie den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 zurück und beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Das FA wertete diese "Berufung" als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass anlässlich der Erstellung des Einkommensteuerbescheides 2005 ein Lohnsteuerfreibetragsbescheid für das Jahr 2007 erlassen wurde, welcher einen Lohnsteuerfreibetrag iHv. 936,32 € auswies. Dieser Betrag umfasste auch einen Betrag an Werbungskosten iHv. 398,32 €. Der Lohnsteuerfreibetrag iHv. 936.32 € jährlich wurde durch die Arbeitgeberin der Bw. bei der Lohnverrechung berücksichtigt.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 hingegen machte die Bw. keine Werbungskosten geltend. Deshalb konnte bei der Arbeitnehmerveranlagung 2007 der im Freibetragsbescheid 2007 ausgewiesene Freibetrag iHv. 936,32 € nicht mehr erreicht werden. Der insgesamt zu berücksichtigende Betrag an Sonderausgaben (Wohnraumschaffung und Kirchenbeiträge) beläuft sich lediglich auf insgesamt 830,00 €.
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt:
Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
1. Werbungskosten,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7,
3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
4. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 2005/104 I ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (Antragsveranlagung).
Dadurch, dass die Arbeitgeberin der Bw. bei der laufenden Lohnverrechnung 2007 einen auf einem Freibetragsbescheid gemäß § 63 Abs. 1 EStG beruhenden Freibetrag in Höhe von 936,32 € berücksichtigt hat und bei der Arbeitnehmerveranlagung 2007 Werbungskosten nicht mehr geltend gemacht wurden, fanden im Freibetragsbescheid besondere Verhältnisse Berücksichtigung, die nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Damit ist der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z. 4 EStG erfüllt und der in dieser Bestimmung festgelegte Grund für eine Pflichtveranlagung gegeben. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 2 EStG 1988, der Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, liegen somit nicht vor.
Im Kommentar zur Einkommensteuer "Doralt, EStG4" Band I, § 41 Tz 11 wird zwar darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen kann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist aber nur im Falle des Nichtvorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes möglich (mit Hinweis auf ; vgl. auch Doralt, EStG4 , Band II, § 83 Tz 5).
Überdies wurde die Bw. bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Freibetragsbescheides (Juli 2006) darauf aufmerksam gemacht, dass die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Lohnverrechnung 2007 nur eine vorläufige Maßnahme darstellt, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2007 bei der Veranlagung für das Jahr 2007 beim Finanzamt geltend zu machen sind und, sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein, als die im Freibetragsbescheid angeführten, mit einer Nachforderung zu rechnen sei.
Der mit Berufung vom als Sonderausgabe geltend gemachte Betrag iHv. 47.175,50 war zu berücksichtigen und somit der Berufung teilweise Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Freibetragsbescheid Pflichtveranlagung Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at