Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.03.2012, RV/0255-L/11

Können Berufungsbehauptungen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, muss der Berufungswerber Nachteile einer Schätzung hinnehmen.


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Miterledigte GZ:
RV/0256-L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2002 entschieden:

Die Berufung betreffend Einkommensteuer 1998, 2000, 2001 und 2002 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Berufung betreffend Einkommensteuer 1999 und Umsatzsteuer 1998 bis 2002 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Einkommensteuer 1999 und Umsatzsteuer 1998 bis 2002 sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Zum bisherigen Verfahrensverlauf wird auf die hierortige Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0666-L/04, verwiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom (Zl. 2007/15/0226) hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides den gesetzlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung nicht standhalten würde. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden zugrunde gelegten Vermögensdeckungsrechnung. Insbesondere könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, dass und aus welchen Gründen die vom Finanzamt für die einzelnen Jahre ermittelten Fehlbeträge als aufgeklärt betrachtet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt sei, mit wesentlich geringeren Zuschätzungen den tatsächlichen Gegebenheiten eher nahezukommen als das Finanzamt mit einer Schätzung in Höhe des ungeklärten Ausgabenüberhanges.

Im fortgesetzten Verfahren wurde versucht den Sachverhalt zu vervollständigen. Am wurde folgendes Schreiben an den Bw gerichtet:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom ausgesprochen, dass der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei. Sie werden daher eingeladen zu folgenden Punkten Unterlagen nachzureichen:

Sparbuch: In welchem Zeitraum gab es Zuwendungen seitens der Schwiegereltern (Bestätigungen, Zeugen)? Wurde gegenüber irgendwelchen Personen geäußert, dass das Sparguthaben aufgebraucht ist und können diese als Zeugen auftreten? Sind die Abhebungen vom Sparbuch in weiterer Folge auf Ihrem Konto nachvollziehbar?

Porscheverkauf: Können Beweise vorgelegt werden, dass der behauptete Verkauf stattgefunden hat?

Plattenverkäufe: Gibt es Zeugen in Zusammenhang mit den Plattenverkäufen?

Sie werden ersucht, die entsprechenden Beweismittel bis vorzulegen!"

Mit Mail vom wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bw hierzu bekanntgegeben: Sparbuch: Im Berufungsverfahren wäre die Rede von einem Sparbuch, welches im Prüfungszeitraum aufgebraucht worden sei. Dieses Sparbuch sei ein Oberbank-Sparbuch und sei großteils für Einzahlungen auf das Girokonto der S Sparkasse verwendet worden. Aus der Firmenbuchhaltung des Bw sei ein Auszug erstellt worden, aus dem ersichtlich sei, dass tatsächlich zwischen 1998 und 2002 646.400,00 S als Bareinlagen verbucht worden seien. Diese Beträge seien in der Folge für größere Ausgaben verwendet worden. Zwei größere Verwendungen seien im Auszug angeführt. Dies stimme mit den Aussagen des Bw überein, wonach er bei Bedarf Gelder vom Sparbuch abgehoben und auf seine Hausbank einbezahlt habe. Darüber hinaus habe er aber auch die Zahlungen an seinen Mitarbeiter in bar abgewickelt. Es sei dabei stets um größere Beträge gegangen, die er vom Sparbuch abgehoben hätte. Die Ex-Gattin und die beiden Töchter hätten die Existenz und ungefähre Höhe des Sparbuches bestätigt (1,1 Mio. S). Diese Aussagen seien bereits aktenkundig. Bei der Oberbank K, wo das Sparbuch seinerzeit bestanden habe, gebe es keine Mitarbeiter mehr, die damit zu tun gehabt hätten. Der Bw habe vergeblich versucht solche Bankangestellte zu finden. Das Sparbuch sei jahrzehntelang angespart und auch durch gelegentliche Schenkungen der damaligen Schwiegereltern sowie Eltern aufgestockt worden. Die Aufstellung über die Bareinzahlungen auf dem Girokonto würde beiliegen. Porsche-Verkauf: Der Wert des Porsche 914, Baujahr 74, Cabrio mit 75.000 km wäre laut einem Autohändler 1999 jedenfalls zwischen 10.000,00 und 20.000,00 € (also 137.000,00 bis 275.000,00 S). Die besagten 180.000,00 S seien daher durchaus nachvollziehbar. Der Wagen stehe noch heute beim damaligen Käufer (Herrn P) und er bestätige auch, dass der Kauf etwa 1999 stattgefunden hätte. Der Wagen sei damals von Herrn Z1 ausgeliefert und auch der Kaufpreis von 180.000,00 S übernommen und an den Bw übergeben worden. Platten-Verkäufe: Der Bw hätte im Prüfungszeitraum 1998 bis 2002 eine ausgesprochen umfangreiche Schallplattensammlung gehabt. Gezwungenermaßen habe er in diesem Zeitraum Teile seiner Raritäten in verschiedenen Diskotheken angeboten und auch verkauft. Eine große Plattensammlung hätte er etwa um 1985 von seinem Bruder und dessen Gattin übernommen. Diesbezüglich liege ein Protokoll der beiden bei, aus dem hervorgehe, dass die Schenkung stattgefunden hätte. Die beiden würden auch bestätigen, dass der Bw Platten verkauft hätte, würden aber über die näheren Umstände wenig wissen. Der Bw hätte in den führenden Diskotheken persönlich vorgesprochen und den Betreibern und Diskjockeys Teile seiner Bestände gezeigt und verkauft. Auf diese Weise hätte er einen beträchtlichen Geldbetrag lukrieren können. Er hätte auch schon in früheren Jahren Bestände abverkauft. Dies wäre auch bei einer der vorhergehenden Prüfungen ein Thema gewesen und es sei damals auch ein Käufer nachgewiesen worden. Im März 2011 seien bereits diverse Unterlagen betreffend das Sonnenstudio vorgelegt worden. Es sei dabei auch um die Art und Weise der Zeugeneinvernahmen durch das Finanzamt gegangen. Diese Akten würden aus dem Verfahren nach dem ASVG stammen. Eine Beilage enthalte eine Aufstellung, wonach der Bw in den Jahren 1998 bis 2000 Bankeinlagen in Höhe von 647.400,00 S auf das Firmenkonto getätigt hat. Außerdem seien auch Kilometergelder, Diäten und Anhängerleihgebühren von dem Sparbuch bezahlt worden. In Summe käme man somit auf die besagten 1,1 Mio. S an zugeführten Barmittel. Auf einer weiteren Beilage vom bestätigen der Bruder des Bw und dessen Gattin dass sie etwa im Jahr 1985 ein Zimmer mit Schallplatten geräumt hätten und diese dem Bw gegeben hätten. Es seien Langspielplatten aber auch Singles gewesen, die meisten aus den 60er-Jahren. Die Schallplatten hätten in den 90er-Jahren sicherlich einen hohen Sammelwert gehabt, denn es wären ausgesprochen seltene Raritäten darunter gewesen. Den beiden sei bekannt, dass der Bw eine riesige Plattensammlung gehabt hätte. Die Platten wären teilweise in Kisten verpackt gewesen. Bevor er sie verkauft habe, hätte der Bw seinem Bruder und dessen Gattin Platten zum Überspielen auf Tonband geliehen. Schließlich wurde eine Bestätigung vom vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Herr Z1 im Auftrag des Bw Ende 1999 einen Porsche 914/2 an den Käufer überstellt hätte. Bei der Übergabe des Fahrzeuges hätte er 180.000,00 S bar kassiert. Dieses Geld habe er dem Bw übergeben, der es in einem Tresor aufbewahrt hätte.

Am wurde folgendes Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt:

"Mit Erkenntnis vom , Zahl 2007/15/0226, hat der Verwaltungsgerichtshof die ho. Entscheidung vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit ist die Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998 - 2002 (wieder) unerledigt.

Die angefochtenen Bescheide wurden als Folge einer Betriebsprüfung erlassen. Hauptthema der Betriebsprüfung war eine vom Finanzamt festgestellte Vermögensunterdeckung. Dem Bw. ist es nicht gelungen, diesen Vorwurf zu entkräften. In diesem Zusammenhang werden nunmehr ergänzende Ausführungen gemacht (vgl. Beilagen). Es wurde eine Aufstellung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass in den Berufungsjahren regelmäßig Einzahlungen auf das Konto des Bw. durchgeführt wurden. Diese Aufstellung soll beweisen, dass im Berufungszeitraum das Familiensparbuch, dessen Existenz die geschiedene Gattin sowie die Töchter des Berufungswerbers bestätigt haben, aufgelöst worden ist. Es sollen Gelder vom Familiensparbuch abgehoben und auf das Firmenkonto eingelegt worden sein. In der Folge sollen damit diverse Rechnungen beglichen worden sein.

Mittlerweile wurde auch der Name des Käufers des Porsches - P - bekannt gegeben.

In Zusammenhang mit den behaupteten Plattenverkäufen bestätigen der Bruder und die Schwägerin des Bw, dass Herr N im Besitz einer beachtlichen Plattensammlung war und diese verkauft hat.

Schließlich legte der Bw. Kopien von Zeugenaussagen vor, die im Sozialversicherungs- und Lohnsteuerverfahren benötigt worden waren. Diese Aussagen sollen die Öffnungszeiten des Bräunungsinstitutes belegen.

Die Abgabenbehörde wird eingeladen zu diesen (neuen) Beweismitteln bis Stellung zu nehmen. Sollte hierzu der Akt nötig sein, möge die Referentin telefonisch oder per mail informiert werden."

Mit Mail vom wurde seitens der Abgabenbehörde erster Instanz hierzu wie folgt Stellung genommen: Sparbuch: Dass es im Prüfungszeitraum entsprechende Einlagen gegeben habe, sei im Zuge der Außenprüfung festgestellt worden und ergebe sich auch aus den Geldflussrechnungen. Da diese Einlagen nicht aufgeklärt worden seien, sei es letztendlich zu Zuschätzungen auf Grundlage der Vermögensdeckungsrechnung gekommen. Dass ein Sparbuch vorgelegen sei mit exakt jenem Höchststand, der den insgesamt festgestellten Vermögensdeckungsdifferenzen entspreche, sei schon im bisherigen Verfahren als Schutzbehauptung zurückgewiesen worden und werde diesbezüglich auf die Stellungnahme vom hingewiesen. Porsche-Verkauf und Plattenverkäufe: Die behaupteten Plattenverkäufe seien bei den Geldverkehrsrechnungen mit insgesamt 94.000,00 S angesetzt worden und die übrigen Einwendungen seien mit einem weiteren Abschlag von 25 % der festgestellten Differenzen berücksichtigt worden, was einem Gesamtbetrag von weiteren 387.000,00 S entsprechen würde. Damit seien die vorgebrachten Einwendungen gewürdigt und ausreichend berücksichtigt worden. Auf den BP-Bericht sowie auf die Stellungnahme vom werde hingewiesen. Geldverkehrsrechnung und Umsatzsteuer: Umsatzdifferenzen, die im Zuge von Geldverkehrsrechnungen festgestellt würden, seien stets Brutto-Beträge inklusive Umsatzsteuer. Im Zuge der neuerlichen Bearbeitung des Falles sei nun festgestellt worden, dass die festgestellten Differenzen im BP-Bericht als Netto-Zurechnungen (exklusive Umsatzsteuer) angesetzt worden seien. Es werde daher ersucht, diesen Fehler im Zuge der Berufungserledigung zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu berichtigen.

Mit Mail vom gab der steuerliche Vertreter des Bw bekannt, er habe mit dem Bw und dessen Ex-Gattin wegen des Familiensparbuches Gespräche geführt und festgestellt, dass dieses Sparbuch als Familiensparbuch seit etwa 1973 angespart worden sei, wobei der Bw in früheren Jahren als Schlosser sehr gut verdient hätte und die Ehegatten immer viel gespart hätten. In den Hochzinsjahren seien Habenzinsen von 6 bis 8 % lukriert worden. Die Ex-Gattin hätte auf Anhieb noch genau gewusst, wo das Sparbuch aufbewahrt worden sei, dass der Stand um 1998 bei 1,1 Mio. S gelegen sei und dass sie dem Bw dieses Sparbuch im Zuge der Scheidung überlassen hätte. Es falle auf, dass bei der Einvernahme des Bw am eine Einvernahme vom zitiert worden sei, für die es sonderbarerweise keine Niederschrift gebe. Die Protokollierung auf Seite 2 zu Punkt 2 sei im Widerspruch zu den auf Seite 2 unten und auf Seite 3 gemachten Aussagen. Hier erinnere sich der Bw trotz der emotional sehr angespannten Situation, dass die Aussage zu Punkt 2 so nicht stimme wie sie protokolliert worden sei. Er weise von sich aus auf zwei Sachverhalte hin, die nicht protokolliert oder gefragt worden seien: Die Plattenverkäufe und den Verkauf des Porsches. Auch die Zeugin L weise darauf hin, dass die vorgenommene Protokollierung nicht mit den von ihr getätigten Aussagen übereinstimme. Auch im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Massagetisches an Herrn H sei die Einvernahme nicht korrekt durchgeführt worden. Im Zusammenhang mit dem Oberbank-Sparbuch wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Bank nicht in der Lage sei die Vorgänge zu recherchieren. Der Bw sage jedoch, dass er und fallweise seine Frau in dem Zeitraum 1998 bis 2000 Abhebungen getätigt und das Geld sodann auf das Girokonto bei der Sparkasse einbezahlt hätten. Das Bestehen dieses Familiensparbuches könnten die beiden Töchter des Bw, die Ex-Gattin des Bw sowie die Mutter des Bw bezeugen. Die Ex-Schwiegermutter des Bw könne bezeugen, dass die damaligen Ehegatten von ihr und ihrem verstorbenen Gatten fallweise größere Geldbeträge erhalten hätten.

Bei einer Zeugeneinvernehmung am gab Frau M N, die Mutter des Bw zu Protokoll: Sie selbst sei von einer Tante aus Wien, deren Mann ein Dentallabor gehabt hätte, finanziell unterstützt worden. Daher war auch sie in der Lage, ihrem Sohn immer etwas zu geben. Seit seinem 20. Lebensjahr habe sie ihm immer wieder Geld gegeben. Die Höhe könne sie nicht mehr abschätzen. Sie habe auch die Kinder oft mitverköstigt. Das Geld habe sie ihrem Sohn immer bar gegeben. Der Sohn habe das Geld immer auf ein Sparbuch eingelegt, das er ihr auch öfters gezeigt habe. Er habe ihr erzählt, dass er Rechnungen bezahlt habe. Es sei ein rotes Sparbuch gewesen, von welcher Bank wisse die Zeugin nicht. Sie könne sich erinnern, dass mindestens 1 Mio. S darauf waren. Sie wisse das deshalb so genau, weil sie mit den Kindern gefeiert hätten, der Papa sei Millionär. Das sei vor etwa 15/16 Jahren gewesen. Dann habe ihr Sohn das Geld gebraucht, weil im Betrieb eine Krise gewesen sei. Er habe ihr dann auch erzählt dass es das Sparbuch nicht mehr gebe. Sie habe das "gelöcherte" Sparbuch gesehen, dann habe es der Sohn wieder mitgenommen. Die Zeugin glaube, dies sei vor 13 bis 14 Jahren gewesen. Anlässlich der Scheidung habe der Bw das Sparbuch bekommen, die Schwiegertochter der Zeugin das Haus. Wie hoch der Stand am Sparbuch damals gewesen sei könne die Zeugin nicht sagen.

Am gab die Zeugin G N, die geschiedene Gattin des Bw, zu Protokoll: Sie habe von ihrer Mutter schon immer wieder Geld bekommen, meist hätte sie damit etwas gekauft für die Kinder oder für sich selbst. Sie hätten auch Rechnungen vom Haus übernommen, eben etwas zugesteuert. Das Haus habe damals noch ihren Eltern gehört, der Bw und sie hätten es ausgebaut. Da seien sie von den Eltern unterstützt worden. Aber eingelegt sei von diesem Geld nie etwas geworden. Bevor sie auf die eigenen Ersparnisse gegriffen hätten, hätten die Eltern geholfen. Die Zeugin selbst habe von den Eltern ihres geschiedenen Gatten nie etwas bekommen, ihr geschiedener Gatte und die Kinder jedoch schon. Die Mutter des Bw habe Kleider für die Kinder gekauft und auch dem Bw Bargeld gegeben. Die Höhe könne sie nicht angeben. Was der Bw mit dem Geld gemacht habe, ob er es eingelegt habe, könne sie nicht sagen. Sie habe ihn nicht kontrolliert und er habe es auch nicht erwähnt. Er habe immer Geld eingelegt, wenn er in der Spinnerei oder nebenbei als Diskjockey gearbeitet hätte. 1987 hätten sie das Fitness-Studio eröffnet, da habe er die Geräte schon selbst gebaut. Ab ca. 1990 habe er selbständig produziert. Das Ehepaar hätte von den Einnahmen des Fitness-Studios gelebt. Alles andere habe ihr Mann immer eingelegt. Sie hätten sehr sparsam gelebt. Die Zeugin gab an, dass das berufungsgegenständliche Sparbuch von der Oberbank war. Es hätte ein anderes Format wie das Sparbuch bei der Sparkasse gehabt. Es wäre zwar auch rot, aber es hätte eben eine andere Form. Ihr geschiedener Mann hätte ihr das Sparbuch öfter gezeigt und auch den jeweiligen Stand gesagt. Das Haus in s hätten sie selbst und mit Hilfe des Vaters renoviert. Oft sei nur das Material gekauft worden. Sie selbst habe ca. eineinhalb Jahre Zeitungen ausgetragen und in der Disko mitgeholfen. Sie habe beim Umbau mitgearbeitet, sie hätten eben alles selbst gemacht, aber Gehalt habe sie dafür nie bekommen. Auf das Sparbuch habe sie nie etwas eingelegt, aber auch nie etwas abgehoben. Es sei immer von ihrem Ex-Mann verwahrt worden. 1997 sei ihr Mann ausgezogen. Damals sei schon die Regelung getroffen worden, dass er seine persönlichen Sachen und das Sparbuch mitnehme und sie im Haus bleiben würde. Sie haben auch das Fitness-Studio übernommen. Es war immer so ausgemacht, dass bei einer Trennung ihr Ex-Mann das Sparbuch bekommen solle. Zu diesem Zeitpunkt war etwa 1 Mio. S darauf. Die Scheidung war dann 2003. Da wurde nur mehr darauf hingewiesen, dass die finanziellen Dinge bereits geregelt seien. Wann sie das Sparbuch zuletzt gesehen habe und wie hoch damals der Einlagestand gewesen sei, könne die Zeugin nicht mehr sagen. Das entwertete Sparbuch habe sie jedenfalls nie gesehen. Was der Bw mit dem Geld gemacht habe, wisse sie nicht. Erst anlässlich der Prüfung durch das Finanzamt habe ihr Ex-Mann erwähnt, dass es das Sparbuch nicht mehr gebe. Sie habe sich aber darum nie weiters gekümmert.

Mit Schriftsatz vom wurde seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Stellung genommen: Völlig neu werde nunmehr vorgebracht, dass das Sparguthaben nicht mehr aus den erzielten Einkünften zusammengespart worden sei, sondern plötzlich das Geld von einer Großtante aus Wien komme. Der Bw sei im gegenständlichen Prüfungsverfahren und bei den vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfungen mehrmals zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie über Zuwendungen von Angehörigen und von Dritter Seite befragt worden. Bei einer niederschriftlichen Befragung vom habe der Bw bekannt gegeben, dass seine Gattin und er von den Schwiegereltern jährlich zwischen 20.000,00 S und 30.000,00 S im Jahr bekommen hätten, sonst keine weiteren Hilfen. Gleichzeitig habe er auch bekannt gegeben, dass er zum kein Sparguthaben gehabt hätte. Die Abgabenbehörde hätte sich sehr intensiv bemüht, die Existenz des behaupteten Sparkasse-Sparbuches zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte auch ein Sparkassenangestellter befragt werden. Dieser sei jedoch vom Bw nicht vom Bankgeheimnis entbunden worden. Wenn die Zeugin M N angeben würde, das Sparbuch sei vor ca. 13 bis 14 Jahren verbraucht worden, würde dies bedeuten, dass es 1997, spätestens 1998 nicht mehr existiert hätte. Auffallend sei auch, dass bislang stets von einem Sparbuch bei der Sparkasse die Rede gewesen sei, in seiner E-Mail vom spreche der steuerliche Vertreter erstmals von einem Oberbank-Sparbuch. Auch die Zeugin G N könne sich nunmehr erinnern, dass es ein Oberbank-Sparbuch gewesen sei. Außerdem sei es grundsätzlich unüblich, ein Sparguthaben, das de facto Gegenstand eines Scheidungsvergleiches sei, nicht zu protokollieren. Es sei auch absolut unüblich, ein Sparbuch, auf das man ebenfalls Anspruch gehabt hätte, jemanden endgültig zu überlassen, ohne diesen Vorgang irgendwie belegen zu können. Gegen die Existenz dieses Sparguthabens im Prüfungszeitraum 1998 bis 2002 spreche auch die Tatsache, dass der Bw im Zug des Hausbaues Mitte der 90er-Jahre erhebliche Teile der Investitionen fremdfinanziert habe. Im Jahre 2002 hätte die Gesamtzinsbelastung (betrieblich und privat) immerhin noch mehr als 3.300,00 € betragen.

Mit Mail vom wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw bekannt gegeben: Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz werde nunmehr resümiert, dass die Existenz des Sparbuches mit einem Stand von etwa 1,1 Mio. S eine Schutzbehauptung wäre. Ursprünglich sei die Existenz dieses Sparbuches trotz aller Ungereimtheiten grundsätzlich von der BP nicht bestritten worden. Es gehe allerdings darum, entsprechende Einlagen in den Betrieb nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies sei widersprüchlich und aufgrund der nunmehr vorliegenden Aussagen auch nicht nachvollziehbar. Der Parteienvertreter gehe davon aus, dass die im Zuge der Prüfung (2003 bis 2004 und in der Folge im UFS-Verfahren 2007) die geäußerte, zeitnähere Erkenntnis - also das Bestehen eines Sparbuches - eine größere Bedeutung habe als die nunmehrige Darstellung der Abgabenbehörde. Die entsprechenden Einlagen auf das Girokonto des Unternehmens seien bereits zusammengestellt und weitergeleitet worden. Sie würden weitgehend dem angegebenen Betrag entsprechen, der zu Beginn des Jahres 1998 auf dem Sparbuch bestanden hätte. Es sei eine gewisse Logik darin zu sehen, dass das Sparbuch nach und nach bei Bedarf eingesetzt worden sei, nachdem andere Ressourcen verbraucht worden seien. Weil dieses Sparbuch redlich entstanden sei, habe der Bw auch kein Problem darin gesehen, dieses offen einzusetzen und nach vollständigem Verbrauch auch zu vernichten. Es sei davon auszugehen, dass ein illegal angesparter Geldbetrag nicht in dieser nachvollziehbaren Form eigesetzt worden wäre. Der Bw sage dazu, dass er bei den diversen Befragungen niemals auf den Hintergrund und das Ziel der Befragungen hingewiesen worden sei. Er habe gedacht, dass er sich mit einem Hinweis auf ein Sparbuch verdächtig gemacht hätte, zumal die Situation bei den diversen Einvernahmen und Prüfungshandlungen emotional sehr aufgeladen gewesen sei und er sich extrem bedroht gefühlt habe. Auch die Mutter des Bw werde falsch zitiert, wenn geschrieben werde "plötzlich kommt das Geld von der Großtante aus Wien". Die Mutter habe eindeutig ausgesagt, dass sie immer finanziell unterstützt worden sei und sie daher dem Sohn etwas geben konnte. Dann habe die Zeugin M N ausgesagt, sie glaube, dass das Sparbuch vor 13/14 Jahren verbraucht worden sei. Es sei schon sehr auffällig, dass man einer Zeugin zumute, eine aufs Jahr präzise Aussage über den Verbrauch eines (fremden!) Sparbuches zu machen. Der Bw lege Wert darauf, dass seine Mutter keinesfalls senil und auch sehr genau über die Angelegenheiten ihres Sohnes informiert sei. Sie sei jene Person, die stets und weitgehend über Angelegenheiten ihres Sohnes Bescheid wisse. Weiters sei die Aussage falsch, der Bankangestellte B wäre von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden. Sogar bei der UFS-Verhandlung im Juli 2007 sei festgehalten worden, dass der Bankmitarbeiter um eine Aussage gebeten worden sei und es sei während der UFS-Erörterung eine Telefonverbindung zu ihm hergestellt worden. Es werde weiters auf den Umstand hingewiesen, dass bei der Einvernahme am die Finanzbeamten ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen seien, im Zuge des mit der BP verbundenen § 99 Finanzstrafgesetzverfahrens auf den Umstand hinzuweisen, dass es bei deren Aussage um die Fehlbeträge bei der Geldverkehrsrechnung ginge. Im Übrigen sei zu überprüfen, ob das Protokoll vom Bw unterschrieben worden sei. Es sei zutreffend, dass nunmehr von einem Oberbank-Sparbuch die Rede sei. Man müsse aber bedenken, dass die Sparkasse jene Bank war, bei der sämtliche Geschäfte abgewickelt worden seien und wohin auch die Gelder transferiert worden seien. Es werde seitens der Finanzbehörde die Vermutung aufgestellt, das Sparbuch wäre schon vor 1998 im Zuge des Hausbaues einzusetzen gewesen. Dazu sei zu sagen, dass der auf mehrere Jahre verteilte Hausbau durch die Sparkasse ausfinanziert worden sei und dass im Übrigen sehr hohe Eigenleistungen durch den Bw erfolgt seien. Letztere hätten den Bau stark verbilligt. Erst 1998 hätte sich eine Geldverknappung bemerkbar gemacht und der Bw habe nicht nur sein Sparbuch nach und nach auflösen müssen, sondern er habe sich auch von seinem Porsche und Teilen seiner Plattensammlung getrennt. Insgesamt erscheine auch im Hinblick auf das Familiensparbuch dessen Existenz, sein Entstehen, letztlich dessen Verbrauch durch die übereinstimmenden Aussagen der gut informierten Mutter sowie durch die Aussagen der geschiedenen Gattin und der beiden Töchter gefestigt und glaubhaft gemacht. Der Bw ergänze in diesem Zusammenhang, dass er täglich mehrmals bei seiner Mutter sei und sie habe sich in der Vergangenheit so wie auch heute noch immer für seine Belange interessiert und wäre auch immer voll informiert gewesen. Er lege weiters Wert auf die Tatsache, dass er in seinem Berufsleben noch keinen einzigen Tag als arbeitslos gemeldet gewesen wäre. Er habe also in seinem langen Erwerbsleben immer verdient und gespart. Vor seiner selbständigen Tätigkeit hätte er als Betriebsmechaniker jahrelang mit Überstunden und Zulagen viel verdient und auch gespart. Dass die Ehegatten N sehr sparsam gelebt hätten, betone er und bestätige auch seine Ex-Gattin. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Auslöser der Prüfungshandlungen eine anonyme Anzeige über Scheinaufzeichnungen der Mitarbeitern Frau L im Solarstudio gewesen seien, von denen der Bw nichts gewusst habe und die er also auch nicht zu verantworten hätte. Diese Scheinaufzeichnungen hätte die Mitarbeiterin allerdings nur einige wenige Monate im Jahr 2002 und keineswegs im ganzen Prüfungszeitraum geführt. Die Zeugin habe mitgeteilt, dass der Anzeiger (vermutlich ein Herr T) während der Prüfung Kontakte zum Betriebsprüfer gehabt hätte. Weiters wäre ein Auslöser die inhaltlich entkräftete und widerrufene Anzeige (ebenfalls aus dem Jahr 2002) eines Herrn H. Beide Sachverhalte seien abgaben- und finanzstrafrechtlich geprüft worden und hätten bisher immense finanzielle Konsequenzen für den Bw gebracht. Andere Punkte der Betriebsprüfung seien einvernehmlich abgehandelt worden, sodass im Kern nur mehr die Vermögensdeckung übrig geblieben sei. Das Verfahren ziehe sich nun durch eine VwGH-Beschwerde der Abgabenbehörde erster Instanz bereits seit dem Jahr 2003 und sollte für beide Seiten zu einem Ende kommen. Aus Gründen der Objektivität werde ersucht Vorstand und Fachvorstand der Abgabenbehörde erster Instanz beizuziehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anlässlich der von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde für die Jahre 1998 bis 2002 im Rahmen einer Vermögensdeckungsrechnung eine Unterdeckung festgestellt. Der Bw. bringt dagegen vor, dass einerseits keine Schätzungsbefugnis vorliege und andererseits bei der Vermögensdeckungsrechnung Einnahmen aus privaten Schallplattenverkäufen und dem Verkauf eines Porsches sowie die Verwendung eines Sparguthabens in Höhe von 1,170.000,-- ATS nicht berücksichtigt worden seien.

Gemäß § 184 Absatz 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 184 Absatz 3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden.

Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht.

Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden.

Der Bw. hat verschiedene Betriebsausgaben erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses nachgebucht (Gehaltszahlungen an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, Mietzahlungen für einen PKW-Anhänger, Taggelder und Kilometergelder für einen Arbeitnehmer, Gehaltsnachzahlungen aus dem Jahr 2000). Für diese Ausgaben fehlen die Belege, die Aufzeichnungen über Dienstreisen wurden nicht korrekt geführt, der tatsächliche Auszahlungszeitpunkt von Tag- und Kilometergeldern stimmt nicht mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein, Aufzeichnungen über Arbeitszeiten fehlen, eine Arbeitnehmerin hat neben den laufenden Lohnzahlungen zusätzliche Aufwendungen erhalten, die Verbuchung der Wareneinkäufe entspricht nicht den Anforderungen des § 127 BAO. Die Losungsaufzeichnungen im Bräunungsstudio waren definitiv falsch, diesbezüglich wird auf das umfangreiche Beweisverfahren im Berufungsverfahren zu GZ RV/0666-L/04 verwiesen.

Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können und dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist.

Die Wahl der Schätzungsmethode durch die Abgabenbehörde ist im Allgemeinen frei. Das Schätzungsverfahren muss jedoch einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein, und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen.

Die von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellte Vermögensunterdeckung ist nach Ansicht des Bw. aus folgenden Gründen nicht zutreffend:

Der Bw. behauptet, er habe laufend Schallplatten aus seiner privaten Sammlung veräußert. Er habe daraus 1998 Einnahmen in Höhe von 75.000,-- ATS erzielt, 1999 iHv 328.000,--, 2000 und 2001 habe er keine Schallplatten verkauft und 2002 habe er Einnahmen aus dem Schallplattenverkauf in Höhe von 2.214,-- erzielt. Die Abgabenbehörde erster Instanz berücksichtigte jährlich jeweils einen Betrag von 20.000,-- ATS bzw. 1.000,-- €. Im fortgesetzten Verfahren wurde eine Bestätigung des Bruders des Bw. und dessen Gattin vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie im Jahr 1985 dem Bw. eine umfangreiche Schallplattensammlung geschenkt haben. Es seien ausgesprochene Raritäten dabei gewesen mit eine hohen Sammlerwert. Aus dieser Stellungnahme geht jedoch nicht hervor, wie viele Platten der Bw. bekommen bzw. verkauft hat. Auch der Wert konnte nicht (nicht einmal annähernd) angegeben werden. In diesem Zusammenhang weist der steuerliche Vertreter des Bw. (mail vom ) darauf hin, dass der Verkauf von Schallplatten bereits bei einer vorangegangenen Prüfung durch die Abgabenbehörde erster Instanz ein Thema gewesen sei. Umso unverständlicher ist es daher, dass der Bw. nunmehr wieder nicht dafür gesorgt hat, dass er die Verkäufe der Abgabenbehörde gegenüber belegen kann. Damit hat er sich in einen Beweisnotstand gebracht, den er nun zu verantworten hat. Der Bw. behauptet, er habe im Jahr 1999 durch Schallplattenverkäufe Einnahmen in Höhe von 328.000,-- ATS erzielt. Die berufungsgegenständliche abgabenrechtliche Prüfung hat etwa drei Jahre später begonnen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemandem nach drei Jahren nicht mehr erinnerlich ist, mit welchen Geschäftspartnern er Verkäufe getätigt hat, die ihm Einnahmen in dieser Höhe ermöglichten. Hinzu kommt, dass es sich beim Verkauf von Schallplatten um Verkäufe aus dem Privateigentum handelt, welche in der Regel nicht alltäglich sind, sodass solche Geschäfte besonders erinnerlich bleiben müssten. Dem Bw. ist es im fortgesetzten Verfahren nicht gelungen, dem Unabhängigen Senat glaubhaft nachzuweisen, dass er Plattenverkäufe in der behaupteten Höhe getätigt hat. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt ausgesprochen, dass ein Abgabenpflichtiger, der Anlass zur Schätzung gibt, die damit verbundenen Ungenauigkeiten hinnehmen muss.

Porscheverkauf: Der Bw. hat bereits im ersten Verfahren behauptet, im Jahr 1999 einen Porsche zum Preis von 180.000,-- ATS verkauft zu haben. Im Rahmen der Berufung wurde eine Bestätigung der Herrn Z1 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er Ende 1999 einen Porsche 914/2 im Auftrag des Bw. an den Käufer überstellt habe. Den Kaufpreis in Höhe von 180.000,-- ATS habe er in bar kassiert und dem Bw. übergeben. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat einen Teil der Einwendungen des Bw (so auch den Porscheverkauf) mit einem pauschalen Abschlag von 25 % der festgestellten Differenzen berücksichtigt. Können jedoch Aufwendungen exakt nachgewiesen werden, so ist diesen Zahlen gegenüber einer Schätzung der Vorrang zu gewähren. Der Unabhängige Finanzsenat geht von der Richtigkeit der schriftlichen Bestätigung der Zeugen Z1 aus, wonach das Fahrzeug um den Preis von 180.000,-- ATS Ende des Jahres 1999 verkauft worden ist. Im Rahmen der Gewinnermittlung ist daher im Jahr 1999 der Betrag von 180.000,-- ATS zu berücksichtigen. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrag werden um 180.000,-- ATS verringert und betragen nunmehr 57.432,-- ATS.

Sparbuch: Nachdem der Bw. mit der vom Finanzamt festgestellten Vermögensdeckungsrechnung konfrontiert wurde, gab er bekannt, er habe in den berufungsgegenständlichen Jahren ein Sparbuch mit einem Einlagestand von über 1 Mio. ATS aufgebraucht. Im fortgesetzten Verfahren wurde nunmehr dem Bw. die Möglichkeit gegeben, die Existenz dieses Sparbuches glaubhaft nahzuweisen. Ein Beweis ist deshalb nicht möglich, weil das Sparbuch nicht mehr existiert. Dieser Umstand stellt eine Tatsache dar, die bereits Zweifel an dem Sparbuch aufkommen lässt. Es entspricht nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass ein Sparbuch, von dem betriebliche Ausgaben in beträchtlicher Höhe bezahlt wurden, nicht aufbewahrt wird, nachdem es aufgebraucht wird. Der Bw. ist seit vielen Jahren als Unternehmer tätig und muss daher von seinen Nachweispflichten gewusst habe. Wenn er daher wichtige Beweismittel (im konkreten Fall ein entwertetes Sparbuch) nicht aufbewahrt, muss er negative Folgen hinnehmen. Hinzu kommt, dass zunächst vorgebracht wurde, es habe sich um ein Sparbuch bei der Sparkasse gehandelt. Im weiteren Verfahren wurde dargelegt, das Sparbuch sei von der Oberbank gewesen. Zeugen behaupten, sie könnten sich an das rote Sparbuch erinnern. Im Normalfall sind die Sparbücher der Oberbank weiß oder silbern, nicht rot. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens muss in diesem Zusammenhang in Frage gestellt werden. Bei den Einkommensverhältnissen des Bw. gehört ein Sparbuch mit der behaupteten Einlagenhöhe nicht zu den täglichen Routinegeschäften. Es stellt vielmehr etwas Besonderes dar. Es wird auch von mehreren Zeugen (der Mutter und den Töchtern des Bw.) geschildert, dass im Familienkreis der Einlagestand von einer Million ATS extra erwähnt wurde. Wie dann Unklarheiten bestehen können, bei welcher Bank dieser namhafte Betrag veranlagt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Bei einem so hohen Sparguthaben hat man im Normalfall Kontakt mit den Bankangestellten, um sich über günstige Anlageformen, Zinsanpassungen etc. zu informieren. Offensichtlich sind die Ausführungen in der Berufungsschrift vom falsch, wonach diese "Tatsache" (die Existenz des Sparbuches bei der Sparkasse s mit einem Höchststand von rund 1,190 Mio. ATS) den Angestellten der Sparkasse s, der Exgattin und den beiden Töchtern hinreichend bekannt war. Vom Bw. und seiner geschiedenen Gattin wurde übereinstimmend vorgebracht, dass dieses Sparbuch bei der Trennung des Ehepaares insofern eine Rolle gespielt habe, als der Bw. das Sparbuch und Frau N das Haus behalten habe. Allerdings wurde diese Vereinbarung nie schriftlich fixiert, auch im Scheidungsvergleich fand die Regelung keinen Niederschlag. Den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend hätte sich Frau N zumindest bestätigen lassen, dass der Bw. das Sparbuch mit einem bestimmten Einlagestand in seinem Besitz behält und im Gegenzug keine Ansprüche auf das Haus hat. Bei der Befragung am hat Frau N bekannt gegeben, dass sie von ihren Eltern finanziell unterstützt worden sei, von dem Geld sei jedoch nie etwas eingelegt worden. Die Behauptung des Bw, das Sparbuch sei durch gelegentliche Schenkungen auch der Schwiegereltern aufgestockt worden (vgl. mail des steuerlichen Vertreters vom ), ist daher falsch. Ebenso widersprüchlich sind die Angaben zur Frage, wer vom Sparbuch abgehoben hat. Laut Bw. (vgl. mail vom ) haben er und fallweise seine Frau im Zeitraum von 1998 bis 2000 Abhebungen getätigt. Frau N sagte am aus, sie habe nie etwas eingelegt, aber auch nie abgehoben. Auf Antrag des Bw. wurde dessen Mutter als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte, dass sie ihrem Sohn immer wieder Geld gegeben habe, das er eingelegt hätte. Die Höhe dieser Schenkungen könnte sie nicht beziffern. Sie wisse, dass mindestens 1 Mio. ATS auf dem Sparbuch gewesen seien, dies sei vor 15/16 Jahren gewesen (also 1995/1996). Vor 13 bis 14 Jahren habe ihr der Bw. erzählt, dass es das Sparbuch nicht mehr gebe (also 1997/1998). Nach dieser Darstellung wäre das Sparbuch zu Beginn des berufungsgegenständlichen Zeitraumes bereits aufgebraucht gewesen. Von den beiden Töchtern des Bw. wurde jeweils eine schriftliche gleichlautende Bestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ihnen ihr Vater vor den Jahr 2002 ein Sparbuch der Sparkasse s gezeigt habe. Es wies glaublich einen Stand von 1,170.000,-- ATS aus. Über die Verwendung würden die Töchter nur wissen, dass das Sparbuch bei der Trennung der Eltern dem Vater überlassen worden sei. Wie bereits dargelegt wurde, wird mittlerweile behauptet, das Sparbuch sei von der Oberbank gewesen. Damit ist fraglich, ob die beiden Töchter das Sparbuch überhaupt jemals gesehen haben. Der Zeitpunkt, wann sie es angeblich gesehen haben, ist sehr vage umschrieben (vor 2002). Über die Verwendung des Sparguthabens konnten keine Angaben gemacht werden, weswegen eine neuerliche Befragung der Töchter im gegenständlichen Verfahren unterblieben ist. Schließlich sei noch erwähnt, dass der Bw. und seine geschiedenen Gattin die Frage, ob sie Sparguthaben besitzen würde, vor dem gegenständlichen Verfahren mehrmals verneint haben. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sogfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Dem Bw. ist es im fortgesetzten Verfahren nicht gelungen, den Unabhängigen Finanzsenat davon zu überzeugen, dass er in den berufungsgegenständlichen Jahren ein Sparguthaben in Höhe von etwa 1,1 Mio. ATS aufgebraucht hat. Die Zeugenaussagen sind teilweise sehr vage (was das angebliche Entstehen des Sparguthabens anlangt) und teilweise widersprüchlich (Wer hat Einlagen und Abhebungen getätigt?). Keiner der Zeugen konnte definitiv Auskunft darüber erteilen, wann das Sparguthaben aufgebraucht war. Vor allem der Umstand, dass zunächst nicht einmal klar war, bei welcher Bank dieser beträchtliche Geldbetrag veranlagt war, lässt berechtigte Zweifel über die Richtigkeit der Behauptungen zu. Schließlich widerspricht es auch jeglicher Lebenserfahrung, dass anlässlich einer Trennung ein Sparbuch einem Partner überlassen und dies nicht schriftlich festgehalten wird. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum über Sparguthaben verfügt hat, jedoch nicht in der angegebenen Höhe. Es entsteht der Eindruck, dass genau aus diesem Grund weder das entwertete Sparbuch (es ist gänzlich unglaubwürdig, dass es nicht mehr auffindbar ist!) noch eine entsprechende Vereinbarung anlässlich der Trennung vorgelegt wurden. Der tatsächliche (nämlich deutlich niedrigere) Einlagenstand sollte offensichtlich nicht offen gelegt werden. Die Zeugenaussagen der Familienangehörigen erwecken den Eindruck von vagen Gefälligkeitsaussagen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Einwendungen des Bw. in Zusammenhang mit Sparbuch und Porscheverkauf mit 25 % der festgestellten Differenz berücksichtigt. Ob dieser Ansatz der Realität entspricht, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls kommt ihm eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit zu als der vom Bw. behaupteten Variante, zumal gegenständlich dargelegt wurde, dass das Vorliegen und der Verbrauch eines Sparguthabens von rund 1,1 Mio. ATS im berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Schließlich war im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen, dass die festgestellten Differenzen im erstinstanzlichen Bescheid irrtümlich als Netto-Zurechnungen angesetzt worden sind. Tatsächlich stellen die Zurechnungen Bruttobeträge dar, die um die Umsatzsteuer vermindert werden müssen. 1999 war zusätzlich der Verkauf des Porsches um 180.000,-- ATS gewinn- und umsatzvermindernd zu berücksichtigen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 6 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Beweis
Beweisnotstand
freie Beweiswürdigung

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