Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK liegen nicht vor.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch NN., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. zZz, setzte das Zollamt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., eine Zollschuld in der Höhe von insgesamt € 13.269,09 fest.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid beantragte der Bf. mit Schriftsatz vom die Aussetzung der Vollziehung im Grunde des Art. 244 ZK. Aufgrund des mit wesentlicher Mangelhaftigkeit behafteten Zollschuldbescheides lägen gravierende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zollschuldbescheides vor. Außerdem drohe der Eintritt eines unersetzbaren Schadens, nämlich die konkrete Gefahr des Verlustes seiner Wohnmöglichkeit.
Diesen Antrag wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. ZzZ, ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:
Art. 7 ZK:
Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.
Art. 244 ZK (in der Fassung ab Amtsblatt Nr. L 097 vom ):
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochten Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht" jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
In Art. 244 ZK sind Vorschriften über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nicht enthalten. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde bisher im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().
Damit sind die materiellrechtliche Vorgaben des § 212a BAO im Hinblick auf die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung, die eine Erhebung von Einfuhrabgaben (Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Abgaben - Art. 4 Z 10 ZK) bewirkt, nicht anzuwenden.
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind ().
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ().
Der Bf. macht das Vorliegen beider vorgenannter Voraussetzungen geltend.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der im Hauptverfahren angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für eine Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (z.B. BFH vom , VII B 155/01).
Der Bf. wendet sich vor allem gegen die Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz in Bezug auf die Anzahl der von ihm übernommenen Rauchwaren und behauptet, es habe sich dabei nicht um 74.000 Stück (das sich 370 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken gehandelt. Er habe vielmehr den Erwerb von bloß 30 Stangen gestanden. Außerdem liege insofern ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, als die Begründung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides nicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde. Dies deshalb, weil es das Zollamt unterlassen habe, in dieser Begründung die Stellungnahme des Bf. anzuführen.
Den Einwänden hinsichtlich der Menge an widerrechtlich erworbenen Zigaretten ist zu entgegnen, dass sich die Abgabenbehörde erster Instanz in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse stützen konnte, die im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Telefonüberwachung gewonnen werden konnten. Die Auswertung dieser Telefonate ergab, dass der Bf. die erwähnten 370 Stangen Schmuggelzigaretten bei einem namentlich bekannten Lieferanten bestellt hat.
Die Verantwortung des Bf., wonach er eine "nicht zu widerlegende" Erklärung angeboten habe, dass er die angeführte Menge nicht übernommen habe, überzeugt nicht. Der Bf. spielt mit dieser Formulierung offensichtlich auf seine Aussagen in der Niederschrift vom an, denen zu entnehmen ist, dass er nicht die (telefonische) Bestellung der Zigaretten in der erwähnten Anzahl in Abrede stellt, aber behauptet, nicht alle Schmuggelwaren erhalten zu haben. Er sei von seinem Lieferanten diesbezüglich immer nur vertröstet worden.
Konfrontiert mit der Tatsache, dass der Auswertung der zwischen ihm und seinem Lieferanten geführten Telefonate keine Gespräche zu entnehmen sind, die auf eine derartige Vertröstung hindeuten, gab der Bf. im Zuge dieser Niederschrift bekannt, er habe nie nach den ausstehenden Lieferungen gefragt.
Diese mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringende Rechtfertigung ist schon deshalb völlig unglaubwürdig, weil den Ausführungen des Bf. keinerlei Erklärung dahingehend zu entnehmen ist, wann und wie sonst die Vertröstung erfolgt sein soll. Es ist auch auszuschließen, dass jemand laufend neue Bestellungen aufgibt, ohne den bestehenden Lieferverzug betreffend die Vorlieferungen auch nur anzusprechen oder zu urgieren. Die aufgezeichneten Telefonaten zeugen von konkreten Liefervereinbarungen (z.B. "ich komme Morgen nach 12" und "ich habe die Ware und werde sie morgen bringen" etc.). Dafür, dass diese Vereinbarungen nicht erfüllt worden sind, gibt es weder aus den mitgeschnittenen Telefonaten zwischen dem Bf. und seinem Lieferanten noch nach der Aktenlage den geringsten Hinweis.
Bemerkt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Beschwerdeentscheidung vom , GZ. FSRV/0007-W/10, die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. xxx, StrNr. XxX, als unbegründet abgewiesen hat.
Diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Beschwerdeentscheidung geht ebenfalls davon aus, dass dem Bf. die Menge von 370 und nicht bloß 30 Stangen Zigaretten anzulasten ist.
Mit dem Argument, der erstinstanzliche Abgabenbescheid sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil sich die Behörde in der Bescheidbegründung mit seiner Stellungnahme nicht auseinandergesetzt habe, kann der Bf. schon deshalb nicht durchdringen, weil Begründungsmängel der Abgabenbehörde erster Instanz im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (). Der Ansicht des Bf., der Abgabenbescheid sei mangels Auseinandersetzung mit den von ihm vertretenen Standpunkten ersatzlos aufzuheben, kann daher nicht gefolgt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der erwähnte Bescheid des Zollamtes - wenn auch in knapper Form - die Anführung des dem Bf. zur Last gelegten Sachverhaltes und somit insofern das zentrale Begründungselement enthält.
Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzustellen, dass das Zollamt im vorliegenden Aussetzungsverfahren zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zollschuldbescheides bestehen.
Zu prüfen bleibt, ob dem Bf. durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Laut Urteil des EuGH, , C-130/95, ist ein finanzieller Schaden nur dann als unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die Existenzgefährdung eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit einer Person.
Die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden. Die angefochtene Entscheidung muss für die Gefahr eines unersetzbaren Schadens kausal sein. Dabei spielt es aber keine Rolle mehr, wenn der Schaden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten hätte können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden (beispielsweise der Konkurs eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit) aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Einfuhrabgabenschuldners oder einer aufgrund konkreter Tatsachen absehbaren Entwicklung ohnehin eintritt oder sicher zu erwarten ist.
Der Bf. stützt sein diesbezügliches Vorbringen ausschließlich auf die Behauptung, mit dem sofortigen Vollzug sei die konkrete Gefahr des Verlustes seiner einzigen Wohnmöglichkeit verbunden. Laut Berufungsschrift bringt er € 696,91 ins Verdienen und hat monatlich € 400,00 an Miete aufzuwenden. Bei Gegenüberstellung seines Einkommens mit den zwingend erforderlichen monatlichen Ausgaben ergäbe sich bei prompter Vollziehung die hohe Wahrscheinlichkeit der Aufkündigung des Mietverhältnisses infolge Nichtleistung der Mietzahlungen.
Folgt man diesen Angaben, läge das Einkommen des Bf. - wie das Zollamt Wien zutreffend festgestellt hat - unter dem gemäß § 291 Abs. 1a EO festgesetzten Grundbetrag des Existenzminimums und es könnte schon mangels Vorhandenseins eines der Vollstreckung unterliegenden Vermögens oder pfändbarer Einkünfte beim Bf. durch das bloße Leistungsgebot kein unersetzbarer Schaden entstehen.
Nach der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass das tatsächliche Einkommen des Bf. weit höher ist (laut vorliegenden Kontoauszug wurden dem Bf. alleine für Oktober 2008 € 1.999,08 überwiesen und laut den vom Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Zollamtes Wien in der Berufungsvorentscheidung ist von einem monatlichen Gehalt in der Höhe von mindestens € 1.296,81 auszugehen), die vom Bf. behauptete Gefahr eines unersetzbaren Schadens in der von ihm behaupteten Form des drohenden Verlustes seiner Wohnmöglichkeit besteht aber dennoch nicht.
Denn das Zollamt Wien hat dem Bf. in der Berufungsvorentscheidung (die insofern als Vorhalt gilt) mitgeteilt, dass im Falle der Gewährung von Zahlungserleichterungen keine Exekutionsmaßnahmen betrieben werden. Dass der Bf. gehindert sein könnte, einen entsprechenden Antrag zu stellen und mit dem Zollamt Ratenzahlungen bzw. Stundung zu vereinbaren, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Bf. hat es somit selbst in der Hand, die seiner Meinung nach existenzgefährdende Wirkung der Vollziehung zu verhindern.
Da somit weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen noch dem Bf. ein unersetzbarer Schaden entstehen kann, kommt die von ihm begehrte Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der Problematik der Sicherheitsleistung gemäß Art. 244 Abs. 3 ZK, die nach ständiger Rechtsprechung und Lehre eine Bedingung der Aussetzung der Vollziehung bildet (siehe Witte5, Zollkodex, Rz. 42 zu Art. 244 ZK).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 291 Abs. 1a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
Verweise | ZK, Zollkodex Art. 244 ZK, Zollkodex Art. 7 ZK, Zollkodex Art. 245 ZK, Zollkodex Art. 4 Z 10 BFH , VII B 155/01 ZK, Zollkodex Art. 244 Abs. 3 UFS, FSRV/0007-W/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at