Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.09.2005, RV/1303-W/05

Rückzahlung bei unberichtigter Masseforderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch GF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Rückzahlung des ausgewiesenen Überschusses in Höhe von € 1.991,28.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom hinsichtlich des Betrages von € 738,00 ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass im gegenständlichen Konkursverfahren die Schlussanträge am beim Landesgericht Korneuburg gestellt worden seien. Damit sei die Liquidation der Bw. abgeschlossen worden. Da die Körperschaftsteuervorauszahlungen bis einschließlich erstes Quartal 2005 vollständig entrichtet worden seien, die Liquidation noch im 1. Quartal habe abgeschlossen werden können, sei ein Einbehalt der Körperschaftsteuer für das 2. Quartal 2005 zu Unrecht erfolgt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Schlussanträge dem Masseverwalter die weitere Gestaltung über die Verfahrensdauer entzogen sei. Diese obliege vielmehr insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Schlussrechnungstagsatzung dem Gericht. Da der Masseverwalter in aller Regel davon ausgehen könne, dass mit Einbringung der Schlussrechnung innerhalb kurzer Zeit die Anberaumung einer Schlussrechnungstagsatzung stattfinden könne, habe im vorliegenden Fall ein Rückstellungserfordernis für das 2. Quartal 2005 nicht bestanden.

Überdies sei hervorzuheben, dass seitens einer Massegläubigerin eine strittige Masseforderung gerichtlich geltend gemacht worden sei. Auf Grund dieser sei der Masseverwalter genötigt, das Konkursverfahren bis auf weiteres fortzusetzen, obgleich das konkursverfangene Vermögen bereits vollständig verwertet worden sei. Dem Masseverwalter sei hinsichtlich der Dauer dieses Prozesses über die strittige Masseforderung jegliche Disposition entzogen. Theoretisch könne dieses Verfahren in das Jahr 2006 hineindauern. Würde man der Rechtsauffassung des Finanzamtes folgen, so würde dies für den Masseverwalter ein von vorneherein völlig unbestimmtes Ausmaß an zu treffenden Rückstellungen für Mindestkörperschaftsteuer bedeuten, weshalb zutreffenderweise davon auszugehen sei, dass mit Einbringung der Schlussanträge das Rückstellungserfordernis für Mindestkörperschaftsteuer ende.

Überdies sei der vorgenannten Berufungsvorentscheidung der Höhe nach einzuwenden, dass die Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen mit Bescheid vom mit € 1.750,00 jährlich erfolgt sei. Demnach wäre für das 2. Quartal 2005 - so man der Rechtsansicht des Finanzamtes folge - lediglich ein Einbehalt in Höhe von € 437,50 gerechtfertigt gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Wie bereits der Bestimmung des § 239 Abs. 1 BAO zu entnehmen ist, sind Guthaben - und nicht Gutschriften - Gegenstand der Rückzahlung gemäß § 239 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (-0068) ist der Begriff "Guthaben" ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht.

Dem Einwand der Bw., dass ein Einbehalt der Körperschaftsteuer für das 2. Quartal 2005 zu Unrecht erfolgt sei, ist vorerst entgegenzuhalten, dass laut Aktenlage für das 2. Quartal 2005 die am verbuchte Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer in Höhe von € 738,00 zu leisten war. Da der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer in Höhe von € 738,00 zu entrichten war, nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bw. () liegt, wurde der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht, daher ist die Vorauszahlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Masseforderung, deren Fälligkeit - wie auch das Gebot, sie zu begleichen - durch die Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO nicht berührt wird. Demnach unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse keiner insolvenzrechtlichen Sonderbestimmung. Am Abgabenkonto der Bw. verblieb somit per Saldo nur mehr ein rückzahlbares Guthaben in Höhe von € 1.253,28, welches der Bw. ohnehin am zurückbezahlt wurde.

Zudem übersieht der Einwand der Bw., dass ein Einbehalt der Körperschaftsteuer für das 2. Quartal 2005 zu Unrecht erfolgt sei bzw. dass lediglich ein Einbehalt in Höhe von € 437,50 gerechtfertigt gewesen sei, dass diese Einwände nicht in einem auf Rückzahlung eines Guthabens gerichteten Verfahren zu erörtern sind, sondern in einem gesonderten, auf die Vorauszahlungen gerichteten Verfahren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Guthaben
Vorauszahlung an Körperschaftsteuer
Masseforderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at