Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.07.2008, RV/1646-W/08

Berufung gegen eine Buchungsmitteilung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K. (Bw.), vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung einer Berufung / einer Beschwerde (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. erhebt gegen die Festsetzung der Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 2005, Buchungstag , in Höhe von €°1.100,00, am Berufung.

Da sie keine Rechtsmittelbelehrungen und keine Angaben über die Rechtsmittelfristen bezüglich der gegenständlichen Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen erhalten habe, habe die Frist zur Erhebung einer Berufung noch nicht zu laufen begonnen. Nach dem § 93 Abs. 4 BAO werde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthalte oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erkläre. Die gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig.

Die BUMI 11/2005 erfülle nicht die Kriterien eines Bescheides gemäß § 93 Abs. 2 BAO, wonach jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen sei, den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen habe, an die er ergehe.

Nach § 93 Abs. 3 lit. a und b habe der Bescheid ferner eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde, und eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig sei, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel begründet werden müsse und dass diesem eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme.

Laut müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, die Gründe die zur Annahme dieses Sachverhaltes geführt hätten und aus welchen rechtlichen Erwägungen der angesprochene Tatbestand als erfüllt erachtet worden sei.

Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben und die berufungsgegenständliche Festsetzung der Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen 2005 in der Höhe von €°1100,00 zu annullieren.

Die Berufung wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die Berufungsfrist sei seit langem abgelaufen. Bei der Buchungsmitteilung handle es sich, wie der Bw. bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom . Gegen diesen Bescheid sei der Instanzenzug bereits ausgeschöpft. Des Weiteren werde festgestellt, dass für die in der Berufung angeführte Buchungsmitteilung bereits Abrechnungsbescheide erfolglos bekämpft worden seien.

Gegen die Zurückweisung erhebt die Bw. Berufung, in der sie vorbringt, dass die Berufungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen habe und somit auch noch nicht abgelaufen sei. Die Begründung des Zurückweisungsbescheides vom sei daher rechtswidrig.

Der Zurückweisungsbescheid vom sei auch aktenwidrig begründet. In der BUMI 11/2005 seien nicht eine, sondern drei Strafen deklariert worden, nämlich eine Zwangs-, eine Ordnungs- und eine Mutwillensstrafe 2005 vom in Höhe von insgesamt €°1.100,00.

Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben und den Zurückweisungsbescheid vom aufzuheben und der Berufung vom stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Ein Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen vom ist nicht ergangen. Daher liegt der verfahrensgegenständlichen Berufung kein Bescheid zu Grunde, weswegen sie als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war. Eine Buchungsmitteilung ist nicht mittels Berufung bekämpfbar.

Die Berufung war nach Begründungsergänzung spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung

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