Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.08.2007, RV/0115-L/06

Anspruchszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am wurde ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2002 erlassen und die Anspruchszinsen mit 95,30 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für 2002 sei am mit -2.121,32 € festgesetzt worden. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergebe sich eine Nachforderung von 1.592,30 €. Dieser Differenzbetrag sei wie folgt gemäß § 205 BAO verzinst worden:


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Zeitraum
Differenz-betrag
Entrichtete Anzahlung
Bemessungs-grundlage
Anz. Tage
Tageszinssatz
Zinsen
-
1.592,30 €
0,00 €
1.592,30 €
630
0,0095
95,30 €
Abgabenschuld
95,30 €

Ebenso am wurde ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2003 abgefertigt und die Anspruchszinsen mit 463,97 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für 2003 sei am mit 25.893,25 € festgesetzt worden. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergebe sich eine Nachforderung von 18.499,53 €. Dieser Differenzbetrag sei wie folgt gemäß § 205 BAO verzinst worden:


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Zeitraum
Differenz-betrag
Entrichtete Anzahlung
Bemessungs-grundlage
Anz. Tage
Tages-zinssatz
Zinsen
-
18.499,53 €
0,00 €
18.499,53 €
264
0,0095
463,97 €
Abgabenschuld
463,97 €

Mit Schreiben vom wurde gegen obige Bescheide Berufung eingereicht wie folgt: Zu Anspruchszinsen 2002: Im Jahr 2002 sei der in der Einkommensteuererklärung richtigerweise als nicht ausgleichsfähiger Verlust deklarierte Wert in den Bescheiddaten nicht erfasst worden und es sei daher zu einer Nachforderung von Einkommensteuer in Höhe von 3.570,52 € gekommen. Da diese Nachforderung auf einem Fehler des Finanzamtes bei der Veranlagung 2002 beruhe und infolge der wirtschaftlichen Situation des Bw. und des allgemeinen Zinsniveaus kein Zinsvorteil durch die Nichtentrichtung der jetzigen Nachforderung entstanden sei, würde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden. Zu Anspruchszinsen 2003: Die eingereichte Begründung bezieht sich ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid 2003.

Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO idF BGBl I 2002/84 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen waren für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S. 128).

Die Entscheidung des , wurde mit , - worauf hiermit verweisen wird - aufgehoben. Die Zweifel an der Bescheidqualität der angefochtenen Bescheide sind daher unbegründet.

Aus beiden Gründen war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Stammabgabenbescheid
Bindung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at