Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.09.2006, RV/2035-W/04

Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung eines ledigen und kinderlosen Steuerpflichtigen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2035-W/04-RS1
Bei einem ledigen und kinderlosen Steuerpflichtigen, der eine unbezahlte, politische Funktion am Hauptwohnsitz ausübt und der in 60 km Entfernung arbeitet (mit häufigen Dienstreisen) sind die Kosten für einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort nicht als Werbungkosten abzugsfähig. Eine ehrenamtliche politische Tätgkeit ist, trotz ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit, genauso wie gesellschaftliches oder soziales Engagement, im Bereich der privaten Lebensführung anzusiedeln. Auch die Aussicht auf eventuelle, künftige nennenswerte Einkünfte durch eine solche Tätigkeit, kann eine berufliche Veranlassung nicht begründen.
RV/2035-W/04-RS2
Ausgehend von dem Grundgedanken, dass die doppelte Haushaltsführung niemals durch die konkrete Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen, ist der Schluss zu ziehen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass die 120-Km-Grenze zwar nicht absolut starr zu handhaben ist, sondern im Einzelfall auf Grund der unterschiedlichen Fahrtzeiten für diese Wegstrecken, unterschritten werden kann und der Anspruch auf doppelte Haushaltsführung bestehen bleibt. Bei einer deutlichen Unterschreibung - wie den vom VwGH angenommenen 78 km - auf Grund der typsierenden Betrachtungsweise, der Anspruch auf Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, ungeachtet der individuellen Umstände, ausgeschlossen bleibt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX., B. whft., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erzielt als Vertragsbediensteter im Bundesdienst ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Steuererklärung vom beantragte der Bw unter anderem das Anerkennen einer Zweitwohnung in Wien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, die Anerkenntnis von Versicherungsbeiträgen und Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben, sowie die Ausgaben für ein Bewerbungstraining als Werbungskosten.

Mit Bescheid vom lehnte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart dieses ab und erklärte dass der Bw die erforderlichen Nachweise zur Anerkenntnis nicht erbracht habe.

Dagegen richtet sich der Bw mit form- und fristgerechter Berufung vom . In der Berufungsbegründung führt er aus, die fehlenden Nachweise habe er nicht beibringen können, da er sich aus beruflichen Gründen in C. aufgehalten habe. Die Nachweise über die Sonderausgaben (Unfall- und Krankenversicherung € 860,--) und Werbungskosten waren der Berufung beigefügt, ebenso eine Aufstellung der Kosten im Zusammenhang mit der beantragten doppelten Haushaltsführung des Bw.

Mit Schreiben vom ersuchte das FA Bruck Eisenstadt Oberwart den Bw um Beantwortung ergänzender Fragen zur doppelten Haushaltsführung und zu den abgeschlossenen Versicherungen, die der Bw mit Fax vom beantwortete.

In diesem Antwortfax führt er aus, die o.g, Versicherungen seien nicht kapitalbildend zur Altersvorsorge in Form einer Zusatzpension abgeschlossen worden und belegt dies durch entsprechende Unterlagen.

Des weiteren bezieht er sich auf die Fragen zur doppelten Haushaltsführung und führt an, als Bediensteter im D. des Bundesdienstes und späterer Abteilungsleiter für internationale Beziehungen verbringe er einen Großteil seiner Dienstzeit auf Reisen im In- und Ausland, insbesondere durch Vertretung des Bundes auf Veranstaltungen der Europäischen Union, des Europarates und der E., auch durch oft sehr kurzfristig angesetzte Vertretung des Herrn Vorgesetzten für F. im In- und Ausland.

Die Notwendigkeit einer Wohnung in Wien resultiere aus oft sehr frühen Abflügen und sehr späten Ankünften vom Flughafen Schwechat aus. Weiters ergebe sich diese Notwendigkeit aus der doch sehr schlechten Zugverbindung zwischen seinem Hauptwohnort B und zum Beispiel Prag, wo er häufiger im Jahr zum Informationsaustausch weile, was ihm durch die schlechte Zugverbindung unmöglich gemacht werde.

Außerdem müsse er als Vertreter des Bundesdiensts sehr oft an Österreichweiten Veranstaltungen teilnehmen, was ihm die Rückkehr an den Dienstort Wien erst in den Nachtstunden ermögliche. Als Brillenträger mit 3,5 Dioptrien sehe er zudem in der Nacht sehr schlecht.

Zuletzt führt er an, dass er die Wohnung in Wien auch dafür bräuchte, sich für Veranstaltungen, die er als Vertreter des Herrn Vorgesetzten wahrnehmen müsse anlassbezogen umkleiden zu können.

Was die Wohnung am Erstwohnsitz Eisenstadt betrifft, sei diese ebenso notwendig, da er in seiner Eigenschaft als Politiker an zahlreichen Abendveranstaltungen in B teilnehmen würde und wie oben schon einmal angeführt, die Rückreise aufgrund seiner schlechten Sicht während der Nachtstunden nahezu unmöglich sei.

Das FA Bruck Eisenstadt Oberwart beantragt in der Berufungsschrift Stattgabe der Sonderausgaben und Abweisung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstreitig sind nach dem Antrag des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart die Ausgaben für die Versicherungen, die Kirchenbeiträge und das Bewerbungstraining des Bw. Diese sind als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 2 2ter Spiegelstrich; § 18 Abs. 1 Ziff. 5 (in Höhe von 75 Euro); § 16 Abs. 1 anzurechnen.

Die Wohnung des Bw in Wien ist unzweifelhaft beruflich veranlasst. In seinen Ausführungen auf den Vorhalt des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom schildert der Bw glaubhaft die Notwendigkeit der Wiener Wohnung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit für den Bundesdienst . So ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Wohnung aufgrund der verkehrsgünstigen Lage zum Bahnhof und Flughafen, sowie der Arbeitsstätte des Bw angemietet wurde.

Allerdings ergibt sich daraus nicht zwangsläufig ein Grund für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung.

Fraglich ist, ob es dem Bw zuzumuten ist, für die monatlich stattfindenden politischeitzungen und gelegentliche Abendveranstaltungen nach B zu fahren. Der VwGH hat in zahlreichen Erkenntnissen zur Zumutbarkeit eine Grenze von 120km zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als zumutbar für die tägliche Heimfahrt festgeschrieben. Dem stehen nur etwaig zu berücksichtigende außergewöhnliche Umstände entgegen.

Die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte des Bw betrug erst 59, dann 60 km mit 42, bzw. 44 Minuten Fahrtzeit über die Autobahn. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Fahrtzeit 1 Stunde und 23 Minuten. Beide Werte liegen deutlich unter den vom VwGH im Erkenntnis, 91/14/0027 vom (Doralt, EStG7, § 4, Tz. 348) als in jedem Falle zumutbar erachteten 78 km, gerade auch, weil der Bw selber die Autonutzung anführt, indem er schreibt, er könne nachts nicht nach B fahren, da er im Dunkeln schlecht sehe.

Ausgehend von dem Grundgedanken, dass die doppelte Haushaltsführung niemals durch die konkrete Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen, ist der Schluss zu ziehen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der tägliche Rückkehr eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist. Trotzdessen ist die 120-Km-Grenze nicht absolut starr zu handhaben, sondern im Einzelfall kann diese auf Grund der unterschiedlichen Fahrzeiten für die verschiedenen Wegstrecken unter Wahrung des Anspruches auf doppelte Haushaltsführung unterschritten werden. Bei einer deutlichen Unterscheitung - wie den vom VwGH angenommen 78 km - vermögen aber auch besondere individuelle Umstände, (z.B. besonders lange Arbeitszeiten, sehr früher Arbeitsbeginn oder spätes Arbeitsende, körperliches Gebrechen, beispielsweise Nachtblindheit, außergewöhnlich hohe berufliche Verantwortung) auf Grund der typisierenden Betrachtungsweise die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr nicht zu begründen.

Die andere wesentliche Frage ist, inwiefern der Wohnsitz in B tatsächlich notwendig ist und inwieweit dem Bw ein vollständiger Umzug an den Arbeitsort Wien zugemutet werden kann.

Zum Einen ist ein Wohnort in B zur Teilnahme an monatlich stattfindenden Sitzungen und gelegentlichen Abendveranstaltungen nicht zwingend notwendig, zum Anderen, da die politische Funktionärstätigkeit des Bw keine Berufstätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch nicht beruflich veranlasst, selbiges gilt für die Teilnahme an Abendveranstaltungen als politischer_Funktionär. Der Wohnsitz in B ist daher als ausschließlich privat veranlasst anzusehen.

Eine politische Tätigkeit - wie die vom Bw.ausgeübte - ist, trotz ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit, genauso wie gesellschaftliches oder soziales Engagemet, im Bereich der privaten Lebensführung anzusiedeln. Auch die Aussicht auf eventuelle, künftige nennenswerte Einkünfte durch eine solche Tätigkeit (z.B. Mitglied eines Landtages, im Nationalrat oder Bundesrat) kann eine berufliche Veranlassung nicht begründen.

Der Bw ist, seiner Steuererklärung für den VAZ 2003 nach, ledig und kinderlos, daher kann der Wohnsitz in Eisenstadt auch kein Familienwohnsitz sein, da als Familienwohnsitz regelmäßig der Wohnsitz anzusehen ist, an dem der Steuerpflichtige, gemeinsam mit der Ehefrau oder Lebensgefährtin, die allerdings in geeigneter Weise nachzuweisen ist (Doralt, EStG7 , § 4, Tz. 350), den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (Doralt, EStG7, § 4, Tz. 349).

Bei einem ledigen Steuerpflichtigen gilt es jedenfalls als zumutbar binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung den Wohnsitz an den Ort der Arbeitstätte zu verlegen (LStR 2002 Rz. 346; Doralt, EStG7 , § 4, Tz 353). Nachdem der Bw bereits seit November 2001 im Bundesdienst beschäftigt ist wäre ein Umzug also seit April 2002 zumutbar.

Diese Regelung greift zwar nicht bei Leiharbeitern mit häufig wechselnden Arbeitsorten, jedoch ist der Bw als Angestellter der Fa. L. ausschließlich an den Bundesdienst , welches Ihn dann fest einstellte, ausgeliehen worden, so dass § 4, Tz 354, Doralt, EStG7 , hier nicht einschlägig ist. Die inzwischen verstrichene Zeit hellt diesen Sachverhalt zusätzlich auf, da der Bw nach wie vor im Bundesdienst steht.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass sowohl das tägliche Pendeln aufgrund der Entfernung von 60 km, als auch der Umzug nach Wien zumutbar ist. Die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung ist daher nicht gegeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
politische Funktion
Zumutbarkeit
Entfernung Wohnsitz
Arbeitsort
ledig und kinderlos
Nachtblindheit
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2007, 56

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at