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OGH vom 20.04.2010, 1Ob54/10p

OGH vom 20.04.2010, 1Ob54/10p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, infolge Ablehnung über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 5 Nc 20/09v, 5 Nc 21/09s 2, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Betroffene brachte im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters mehrere erfolglos gebliebene Fristsetzungsanträge ein, mit denen das Oberlandesgericht Linz befasst war. In seinen Anträgen vom und vom lehnte der Betroffene und Antragsteller mehrere Richter des Oberlandesgerichts Linz ab.

Das Oberlandesgericht Linz wies diese Ablehnungsanträge zurück, weil der Antragsteller keine konkreten Befangenheitsgründe geltend gemacht habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete, irrtümlich als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

Ein Ablehnungsantrag muss eine auf die Befangenheit eines bestimmten Richters abgestellte Begründung enthalten (RIS Justiz RS0045950). Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (1 Ob 154/00d; 8 Ob 89/02z ua). Diesem Erfordernis entsprechen die Ausführungen des Antragstellers weder in seinen Anträgen noch in seinem Rechtsmittel. Auf seine pauschal erhobenen Vorwürfe zur angeblich fehlenden Objektivität der befassten Richter, die durch keine konkreten Tatsachenbehauptungen unterstützt werden, muss daher nicht weiter eingegangen werden (RIS Justiz RS0046011; 6 Ob 198/05v).

Zur Entscheidung über die im Rekurs enthaltene Ablehnung einer Richterin des Oberlandesgerichts Linz ist der Oberste Gerichtshof derzeit nicht zuständig.

Fundstelle(n):
KAAAD-04357