Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.07.2008, RV/1647-W/08

Berufung gegen eine Buchungsmitteilung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K. (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw erhebt gegen die Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafen 2004, Buchungstag , in der Höhe von €°750,00, Berufung.

Da sie keine Rechtsmittelbelehrungen und keine Angaben über die Rechtsmittelfristen bezüglich der gegenständlichen Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen erhalten habe, habe die Frist zur Erhebung einer Berufung noch nicht zu laufen begonnen. Nach § 93 Abs. 4 BAO werde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthalte oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erkläre. Die gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig.

Die BUMI 14/2003 erfülle nicht die Kriterien eines Bescheides gemäß § 93 Abs. 2 BAO, wonach jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen sei, den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen habe, an die er ergehe.

Nach § 93 Abs. 3 lit. a und b habe der Bescheid ferner eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde, und eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig sei, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel begründet werden müsse und dass diesem eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme.

Laut müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, die Gründe die zur Annahme dieses Sachverhaltes geführt hätten und aus welchen rechtlichen Erwägungen der angesprochene Tatbestand als erfüllt erachtet worden sei.

Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben und die berufungsgegenständliche Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafen 2004 in der Höhe von €°750,00 aufzuheben.

Die Berufung wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die Berufungsfrist sei seit langem abgelaufen. Bei der Buchungsmitteilung handle es sich, wie der Bw. bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe mit .

Gegen diese Zurückweisung erhebt die Bw. Berufung, in der sie vorbringt, dass die Berufungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen habe und somit auch noch nicht abgelaufen sei. Die Begründung des Zurückweisungsbescheides vom sei daher rechtswidrig.

Der Zurückweisungsbescheid sei auch aktenwidrig begründet. Die Bw. habe weder eine Zwangs- noch eine Ordnungsstrafe in Höhe von €°750,00 erhalten.

Dass es sich bei der Buchung von zwei Strafen am , nämlich einer Zwangsstrafe und einer Ordnungsstrafe um eine Mutwillensstrafe vom handeln solle, könne die Bw. nicht nachvollziehen.

Die Begründung der Berufung vom gelte auch als Begründung der gegenständlichen Berufung.

Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben und den Zurückweisungsbescheid vom aufzuheben und der Berufung vom stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Ein Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen vom ist nicht ergangen. Daher liegt der verfahrensgegenständlichen Berufung kein Bescheid zu Grunde, weswegen sie als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war. Eine Buchungsmitteilung ist nicht mittels Berufung bekämpfbar.

Die Berufung war nach Begründungsergänzung spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung

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