Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Dr. Gerhard Kohler Steuerberatungsges.m.b.H., 1050 Wien, Schönbrunner Str. 53, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom , StNr. 12345, wurde gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege gemäß § 184 BAO erlassen. Die ohne Berücksichtigung der Bauleistungen gemäß § 19 Abs.1a UStG durchgeführte Schätzung beruhte auf den für die Monate Mai bis Dezember 2003 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, wobei die Vorsteuer mit insgesamt € 5.543,54 erklärt wurde, das Vorsoll beläuft sich auf € 40.712,95. Die Vorsteuer für das gesamte Jahr wurde mit € 6.000,00, die zu entrichtende Umsatzsteuer (20 %) mit € 50.000,00 und somit die Zahllast mit € 44.000,00 geschätzt. Im genannten Umsatzsteuerbescheid 2003 wurde jedoch die Umsatzsteuer (Zahllast) mit € 6.000,00, der Umsatz (20 %) mit € 250.000,00 und die Vorsteuern in Höhe von € 44.000,00 festgesetzt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde die abziehbare Vorsteuer auf € 6.000,00 berichtigt, wodurch die Umsatzsteuer 2003 mit € 44.000,00 festgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berichtigung auf Grund eines Eingabefehlers bei der abziehbaren Vorsteuer erfolgt sei.
Gegen diesen Berichtigungsbescheid hat der Bw. mit Eingabe vom binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben und beantragte zugleich die Aussetzung der Einhebung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der steuerliche Vertreter aufgrund von Konkursen anderer Firmen über keine Buchhaltungsunterlagen verfügt habe. Nachdem der Bw. im Handelsbereich einen Rohaufschlag von 10 bis 15 % gehabt habe, sei bei einem unter Ausklammerung der Bauleistungen geschätzten Umsatz von € 250.000,00 eine Umsatzsteuer von € 50.000,00 und eine Vorsteuer von € 44.000,00 schlüssig erschienen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der EDV-mäßigen Erfassung der Schätzungsdaten die Kennziffern 060 (abziehbare Vorsteuer) und 095 (Ust-Zahllast) verwechselt worden sei und somit bei der Vorsteuer irrtümlich € 44.000,00 anstelle von € 6.000,00, bei der Zahllast € 6.000,00 anstelle von € 44.000,00 eingegeben worden sei.
Mit Vorlageantrag vom stellte der Bw. die Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und auf Aussetzung der Einhebung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des Konkurses der M.KG sämtliche Buchhaltungsunterlagen zum Masseverwalter gebracht worden seien. Mangels Vorliegens der Buchhaltungsbelege habe die Schätzung nur grob überprüft werden können. Das Ergebnis der Schätzung sei aber als rechtlich schlüssig und damit als richtig angesehen worden, zumal sich daraus ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 13,64 % ergebe. Dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes seien hingegen die Berechnungsgrundlagen nicht zu entnehmen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass ein Eingabefehler des Finanzamtes vorliege. Vielmehr sei davon ausgegangen worden, dass das Finanzamt die Leistungen der M.KG nicht als Innenumsätze, sondern mit 20 % versteuert habe und dem Bw. diese Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Schätzung angerechnet worden sei. Im Sinne der Entscheidung des Zl. 2002/14/0100, zu § 293b BAO müsse daher gelten, dass anlässlich einer bei einer Überprüfung zunächst gewährte Begünstigung nicht später von einer offensichtlichen Unrichtigkeit gesprochen werden könne.
Der Antrag vom betreffend die Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 293 der Abgabenbehörde eine Möglichkeit gebe, Fehler zu korrigieren, die sich nicht auf die Willensbildung der Behörde beziehen. Ein Eingabefehler entstehe keinesfalls im Zuge der Willensbildung, sondern erst im Rahmen der EDV-unterstützten Ausfertigung eines Bescheides. Die Eintragung auf einem Eingabebogen unter einer falschen Kennziffer stelle eine Unrichtigkeit dar, die auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruht (). Die Berufung des Bw. erscheine daher nach Lage des Falles als wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit Eingabe vom binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - wie bereits ausgeführt - das geschätzte Ergebnis nachvollziehbar gewesen sei und man bei Kontrolle der Schätzung davon ausgehen habe müssen, dass das Finanzamt die Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages richtig ermittelt habe. Zudem sei die Einbringung der auszusetzenden Beträge nicht gefährdet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs.2 lit.a leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen (zB , , 2001/13/0129; , 2002/13/0216). Es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (zB ; , 2001/13/0129). Eine Aussetzung ist nach § 212a Abs.2 lit.a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die in Rede stehende Regelung des § 293 BAO trägt dem Umstand Rechnung, dass auch beim Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen Fehler unterlaufen können, sodass der Bescheid anders lautet, als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat. Bei erstmaliger Befassung mit der neuen Regelung des § 293 BAO habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 82/13/122, den Sinn dieser Bestimmung darin erblickt, ein allfälliges Auseinanderklaffen von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens, das infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstanden ist, zu beseitigen (Stoll, BAO Kommentar, 2823). Es können auch bei Unterstützung durch die automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen, sodass der Bescheid äußerlich anders lautet, als es die Bescheidbehörde beabsichtigt hat. Hieraus ergibt sich, dass alle Fehler, die bei händischer Ausfertigung zu solchen führen, die als offenkundige (tatsächliche) Unrichtigkeiten (Ausfertigungsfehler) zu bezeichnen sind, auch dann Fehler dieser hier in Rede stehenden Art sind, wenn sich die Behörde beim technischen Vorgang der Erstellung und Ausfertigung der Bescheide einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage bedient hat. Darüber hinaus erfasst die Bestimmung auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2823).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; , 85/13/0076; , 2002/14/0015) ist die unrichtige Eingabe in dem Eingabebogen für die elektronische Datenverarbeitung ursächlich für die Erlassung des unrichtigen Umsatzsteuerbescheides und beruht somit die Tatsache, dass die in Rede stehenden Unrichtigkeiten gegen den Willen der Behörde in der Folge durch den programmierten Ablauf des maschinellen Veranlagungsverfahrens tatsächlich eingetreten sind und in dem ausgedruckten Bescheid ihren Niederschlag fanden, ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage.
Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch, ob das Versehen für die Partei und die Behörde erkennbar war. Schreib- und Rechenfehler müssen nicht, andere auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten müssen hingegen offenbar sein. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn die Behörde und die Parteien des Verfahrens die Unrichtigkeit erkennen können. Die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit für die Behörde ergibt sich aus dem Umstand, dass der Umsatzsteuerbescheid vom nicht mit der in einem Aktenvermerk vom durchgeführten Schätzung übereinstimmt. Auf Seiten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass in den Voranmeldungen der Monate Mai bis Dezember 2003 von ihm selbst nur Vorsteuern in Höhe von € 5.543,54 bekannt gegeben wurden, der Bescheid vom jedoch für das gesamte Jahr Vorsteuern in Höhe von € 44.000,00 ausweist. Dem Bw. war diese Unrichtigkeit insbesondere deswegen erkennbar, da er selbst für das Jahr 2003 bereits € 40.712,95 an Umsatzsteuer entrichtet hatte, diese Unrichtigkeit aber zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 34.712,95 führte. Die Behauptung des Bw., er habe mangels Buchhaltungsunterlagen den Bescheid nicht überprüfen können und unter Berücksichtigung eines Rohaufschlages von 13,64 % seien ihm der geschätzte Umsatz und die Vorsteuer schlüssig erschienen, ist zu entgegnen, dass der Unterschiedsbetrag der von ihm erklärten und der im Bescheid ausgewiesenen Vorsteuer derart groß ist, dass die Unrichtigkeit einem Unternehmer selbst ohne Buchhaltungsunterlagen hätte auffallen müssen. Für die Annahme, die Finanzverwaltung hätte Innenumsätze mit Leistungen der M.KG mit 20 % USt versteuert und sei dem Bw. diese Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Schätzung angerechnet worden, findet sich weder in der Bescheidbegründung ein Anhaltspunkt, noch konnte das Finanzamt - was dem Bw. bekannt war - ohne Buchhaltungsunterlagen bei der in Konkurs befindlichen M.KG derartige Korrekturen durchführen. Der Eingabefehler betreffend des Gesamtbetrages der Vorsteuern war für die Behörde, als auch für den Bw. erkennbar und somit offenbar.
Dem vom Bw. zitierten Erkenntnis des Zl. 2002/14/0100, liegt hingegen ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Da die Behörde die Angaben betreffend die Höhe der von der Partei in einer Erklärung geltend gemachten Betriebsausgaben nach einem mündlichen Vorhalteverfahren anerkannte, wurde eine offensichtliche Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung (§ 293b BAO) nicht erblickt.
Maßnahmen nach § 293 BAO liegen im Ermessen der Abgabenbehörde, orientieren sich also an den Kriterien "Zweckmäßigkeit" und "Billigkeit" (§ 20 BAO). Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigungen ergibt sich bereits aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293 BAO, dass die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei bei offenbaren Unrichtigkeitendem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang eingeräumt werden muss. Dass die Bw. aufgrund ihrer nur mehr sehr geringen Umsätze aus der Vermietung von Geräten den Abgabenrückstand niemals verdienen könne und, dass über das lukrierte Guthaben bereits verfügt worden sei, vermögen eine Billigkeit im Sinne des § 20 BAO nicht zu begründen, da dem Bw. die Erstattung des Abgabenbetrages allenfalls im Wege von Zahlungserleichterungen zumutbar ist.
Da die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO somit wenig erfolgversprechend erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung Eingabefehler Datenverarbeitung offenbar offenkundig |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAD-04338