Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.02.2013, RV/2540-W/12

Keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw) die "Nachsicht bei der Feststellung der Steuererhebung für die Jahre 2006 bis 2009".

Es sei ihm aufgefallen, dass in der Selbstanzeige durch die Steuerberatungskanzlei vom alle Einnahmen gemäß § 109a Mitteilungen berücksichtigt worden seien. Die Einnahmen seien jedoch zweimal erfasst worden, einmal durch die Selbstanzeige und ein zweites Mal beim Ergebnis der Außenprüfung bzw. dem Erlass der Bescheide der Jahre 2006 bis 2009.

Als weiteres Beispiel der Zuvielerfassung werde das A-Konto angeführt, welches an die A-AG in Wien verpfändet worden sei. Die Stornoreserve der Allianz zum Beispiel sei in Höhe von € 11.200,00 als Einnahme erfasst worden. Er habe immer beteuert, dass er nie Zugriff auf das Konto bei der A-Bank gehabt habe und habe die Allianz das Konto heuer gepfändet und den gesamten Betrag in Höhe von € 12.553,53 eingezogen.

Die korrigierte Steuerschuld betrage daher insgesamt € 41.289,00. Die ermittelte Umsatzsteuer, welche er schulde, betrage für 2006 bis 2009 € 13.622,00 und seien die neuen Anspruchszinsen in Höhe von € 2.320,00 in der Gesamtermittlung inkludiert.

Wie vermutet, sei bei der Prüfung anscheinend alles inklusive der Beträge der Selbstanzeige kumuliert worden. Bei einer Steuerschuld von € 171.000,00 für die Jahre 2006 bis 2009 müssten unter Berücksichtigung der Ausgaben von ca. € 160.000,00 Einnahmen von über € 500.000,00 dagegen stehen. Das decke sich nicht mit den Belegen der § 109a Mitteilungen und den Bankauszügen.

Es werde daher um Nachsicht ersucht, da der Bw bis 2010 das verzinste Geldsystem nicht verstanden habe. Auslöser des Storno sei die Empfehlung der FMA, die FX Kredite zum Oktober 2008 nicht mehr zuzulassen, was eine Stornowelle ausgelöst habe. Vorangegangen sei die betrügerische Vergabe der AAA Ratings für Asset Backe Securities, wodurch die Kreditpakete an europäische Banken verramscht worden seien. Bis heute habe niemand in der EU die amerikanischen Banken geklagt und Schadenersatz gefordert.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass eine persönliche Unbilligkeit vorliege, da er zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein pfändbares Arbeitsloseneinkommen in Höhe von € 1.084,00 verfüge.

Des Weiteren sei es ein großer Unterschied, ob in einem persönlichen Insolvenzverfahren eine Quote für einen Zahlungsplan höher oder niedriger sei. Bei einer Nachsicht von € 80.000,00 reduziere sich die Steuerschuld auf € 90.000,00 und verringere seine Außenstände auch bei der SVA. Die Quote erhöhe sich auf ca. 6% und verbessere die Chance auf die Annahme seines Zahlungsplans durch die Gläubiger sehr.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Sofern der Bw eine sachliche Unbilligkeit im Ergehen von materiell unrichtigen, weit überhöhten Steuerbescheiden erblickt, ist dem zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Nachsicht nicht dazu dient, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen, nachzuholen. Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden. Es kann allerdings sein, dass der Unbilligkeitstatbestand auch im Hinblick auf eine unrichtige Abgabenfestsetzung in Verbindung mit einer unterlassenen Berufung gegeben ist, wenn noch weitere, vorwiegend im Bereich der Abgabenbehörde gelegene Umstände hinzu kommen, die nach der besonderen Lage des Falles die Einhebung einer Abgabenschuld unbillig erscheinen lassen. Das Vorliegen eines solchen Umstandes (zB Unterbleiben eines Rechtsmittels wegen entschuldbaren Rechtsirrtums) wurde vom Bw jedoch nicht behauptet.

Laut Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom bezieht der Bw ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.083,00. An Ausgaben wurde die Miete von monatlich € 365,00 bekannt gegeben, welche jedoch teilweise von der in derselben Wohnung lebenden Nichte des Bw bezahlt wird. Weiters hat der Bw bei diversen Gläubigern Schulden in Höhe von ca. € 500.000,00 und verfügt laut eigenen Angaben über keinerlei nennenswertes Vermögen.

Mit Beschluss des BG Hernals vom wurde über das Vermögen des Bw das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Laut Zahlungsplanvorschlag erhalten die Konkursgläubiger 4,20% ihrer Forderungen in 84 gleich großen Teilquoten zu je 0,05%.

Im Hinblick auf die im Zahlungsplan vorgeschlagene Zahlung von 4,20% der Abgabenforderungen in 84 Teilquoten kann in deren Einhebung keine persönliche Unbilligkeit erkannt werden, zumal die angebotene Quote gemäß § 194 Abs. 1 IO der Einkommenslage des Bw in den folgenden fünf Jahren zu entsprechen hat.

Sofern der Bw in der Berufung einwendet, dass sich bei einer Nachsicht (von € 80.000,00) die Steuerschuld verringere und sich die Quote (auf ca. 6%) erhöhe, sodass sich die Chance auf die Annahme seines Zahlungsplanes durch die Gläubiger sehr verbessere, ist dem vorerst zu entgegnen, dass durch ein Insolvenzverfahren die - bei materieller Insolvenz gebotene - Gläubigergleichbehandlung erreicht werden soll.

Zudem hat selbst bei Nichtannahme des Zahlungsplanes durch die Gläubiger das Insolvenzgericht - bei Nichtvorliegen von Einleitungshindernissen gemäß § 201 IO - auf Abschöpfungsantrag gemäß § 200 IO das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung einzuleiten, wobei die Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 IO eine Kürzung ihrer Forderungen hinnehmen müssen.

Jedenfalls kann in Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erkannt werden, dass die Abstattung eines geringen Teiles des Abgabenschuld mit außergewöhnlichen Auswirkungen verbunden wäre, zumal sich die begehrte Nachsicht zu Lasten des Abgabengläubigers und zu Gunsten der übrigen Gläubiger des Bw auswirken würde, ohne eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Bw zu bewirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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