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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 07.05.2010, FSRV/0013-K/09

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen A.B., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 420000/12345, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 420000/12345 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Zeitraum April 2005 bis Juni 2006 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 6.000 Stück (30 Stangen) Zigaretten der Marke Memphis, auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.030,80 lasten und hinsichtlich welcher zuvor das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurde, von D.E. im Raume St.Veit/Glan gekauft, somit an sich gebracht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG und § 46 Abs.1 FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er keine konkrete Schätzung der gekauften Menge an Zigaretten abgeben könne, es könnten auch nur 20 bis 25 Stangen Zigaretten gewesen sein. Die Menge habe er nur auf Anraten des ermittelnden Beamten bestätigt und habe der Erwerb der Zigaretten für ihn keinen finanziellen Vorteil dargestellt. Die Abgabenschuld in Höhe von € 1.030,80 habe er zwecks Vermeidung von Ärger mit der Finanzbehörde sofort bezahlt, er werde in Zukunft keine derartigen Geschäfte mehr tätigen. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer von einem Strafverfahren abzusehen, da er bislang keine Vorstrafe aufweise und ein unbescholtener Bürger bleiben wolle.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat sie gemäß § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen oder aufheben, oder wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern könnten.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtssprechung des VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde erster Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des ).

Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. , 0060, 0061). Bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Untersuchungsverfahren nach §§ 115 ff. FinStrG vorbehalten (vgl. ).

Gemäß § 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz (TabMG) ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 (Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten) erlaubt ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

D.E. erklärte in der Niederschrift des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , dass er zwischen April 2005 und August 2006 anlässlich von 6 Lieferungen insgesamt 900 Stangen Zigaretten, die von einem rumänischen Staatsbürger in die Europäische Gemeinschaft eingeschmuggelt worden waren, bezogen hat. Von diesem eingeschmuggelten Zigaretten habe er im Juni/Juli 2005 10 Stangen, im September/Oktober 2005 neuerlich 10 Stangen und im Juni/Juli 2006 wiederum 10 Stangen Zigaretten der Marke Memphis, insgesamt somit 30 Stangen Zigaretten, zum Preis von € 18,00 bzw. € 19,00 je Stange an den Bf. verkauft.

Nachdem der Bf. noch in der Niederschrift vom erklärte, lediglich 4 Stangen Zigaretten der Marke Memphis von D.E. gekauft zu haben, erklärte er in der Niederschrift des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , dass D.E. in der Firma, in der der Bf. beschäftigt ist, 10 Stangen Zigaretten an Mitarbeiter verkauft habe, wobei der Bf. den Gesamtbetrag an D.E. bezahlt habe. Weiters habe er selbst im Juni/Juli 2005 4 bis 5 Stangen Zigaretten, im September/Oktober 2005 neuerlich 4 bis 5 Stangen und im Juni/Juli 2006 weitere 10 Stangen Zigaretten der Marke Memphis von D.E. um € 19,00 je Stange gekauft. Aufgrund des günstigen Preises sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um illegale Zigaretten handeln musste.

In der Niederschrift vom belastete D.E. den Bf. neuerlich, im März/April 2006 weitere 8 Stangen eingeschmuggelte Zigaretten der Marke Memphis um € 19,00 von ihm gekauft zu haben. Der Bf. bestritt, niederschriftlich am einvernommen, den Bezug von Zigaretten im März/April 2006 und bezifferte die Menge der insgesamt bezogenen Zigaretten mit 30 bis 35 Stangen.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400000/90264/4/2006, wurden dem Bf. für 6.000 Stück Zigaretten (30 Stangen) der Marke Memphis gemäß Art. 202 Abs.1 Zollkodex (ZK) iVm Art. 215 Abs.1 zweiter Anstrich ZK und § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgaben in Höhe von € 1.030,80 (Zoll: € 241,92; Tabaksteuer: € 547,08; EUSt: € 241,80) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 50,30 zur Entrichtung vorgeschrieben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Aufgrund der Aktenlage, der wiederholt geäußerten belastenden Angaben von D.E. und den eigenen Angaben des Bf., der den Erwerb der Zigaretten dem Grunde nach überhaupt nicht bestreitet, sondern lediglich die Menge nicht mehr exakt angeben kann, und des Umstandes, dass ihm aufgrund des günstigen Preises bewusst war, dass es sich um illegale Zigaretten handeln musste, sowie des Abgabenbescheides des Zollamtes Klagenfurt vom , ist der Verdacht begründet, der Bf. habe 30 Stangen Zigaretten, hinsichtlich welcher zuvor von einem rumänischen Staatsbürger ein Schmuggel begangen worden war, von D.E. gekauft.

Das Vorbringen des Bf. es könnten auch nur 20 bis 25 Stangen Zigaretten gewesen sein und er sei bislang unbescholten, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 115 ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein wird.

Durch den vorliegenden Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen vorhanden, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorlegenden Aktenlage für den Verdacht ausreicht, der Bf. könne die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des , vom , 92/13/0275, u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at