Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 14.09.2005, RV/0513-I/04

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2002 ua für die Monate Oktober bis Dezember die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter L..

Das Finanzamt versagte den beantragten Pauschbetrag mit der Begründung, dass gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im vorliegenden Fall gegeben.

Der Abgabepflichtige erhob Berufung mit der Begründung, dass seine Tochter ihre Ausbildung am Institut für B. an der Universität C. absolviert habe. Die von Prof. Dr. T. von der D.-Universität in E. betreute Diplomarbeit mit dem Thema "xyz" habe allerdings einen kurzfristigen Auslandsaufenthalt notwendig gemacht. Nur am Lehrstuhl für abc an der Universität in E. sei eine entsprechend gute Betreuung diese Diplomarbeit gewährleistet gewesen. Das werde auch durch ein Empfehlungsschreiben von Univ. Prof. Dr. W. vom Institut für B. an der Universität C. bestätigt. Aufgrund dieses Schreibens habe L.R. ein Auslandsstipendium erhalten.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung beantragte der Berufungswerber fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von "110 Euro" pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Talente des Kindes eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann, bzw. wenn im Einzugsbereich des Wohnortes ein "gleichwertiges" Studium möglich ist. Diesfalls trifft die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete rechtliche noch eine sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren (, , , , 86/14/0137).

Auch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein Auslandsstudium zwangsläufig erwachsen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen beschäftigt und wiederholt ausgeführt, dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu den nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern führt, zumal es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. So gebiete weder die in § 140 ABGB normierte gesetzliche Unterhaltspflicht noch eine sittliche Pflicht den Eltern, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein (, ).

Die Tochter des Berufungswerbers absolvierte ihr Studium der B. an der Universität in C. Im Wintersemester 2002/03 war sie an der D.-Universität in E. inskribiert. Laut Vorbringen im Berufungsverfahren sei der Aufenthalt im Ausland deshalb erfolgt, da die "wissenschaftlich betreute und erfolgreiche Behandlung" des gewählten Diplomarbeitsthemas nur an der Universität in E. am Lehrstuhl von Prof. Dr. T. möglich gewesen sei. Es mag durchaus zutreffend sein, dass die Bearbeitung des von L.R. gewählten Themas in Verbindung mit der Betreuung dieser Diplomarbeit durch Prof. Dr. T. einen Aufenthalt in E. als zweckmäßig erscheinen ließ. Dieser Umstand alleine führt jedoch nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen, zumal Studierende grundsätzlich berechtigt sind, das Thema ihrer Diplomarbeit sowie eine Betreuerin oder einen Betreuer der Diplomarbeit nach Maßgabe der Möglichkeiten frei auszuwählen. Gründe, warum es der Tochter des Berufungswerbers nicht möglich und zumutbar war, die Aufgabenstellung der Diplomarbeit so zu wählen, dass deren Bearbeitung und Betreuung auch am Studienort C. möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar und wurden im Übrigen auch nicht vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass den Berufungsweber weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht traf, seiner Tochter den Studienaufenthalt an einer im Ausland gelegenen Universität (E.) zu ermöglichen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung
Auswärtige Berufsausbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at