Familienbeihilfe für eine Ausbildung zur Kunsttherapeutin beim ISSA
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für Oktober 2008 in Höhe von insgesamt € 216,40 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für Oktober 2008 in Höhe von € 216,40 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zurückgefordert. Die Tochter besuche die Akademie für Kunsttherapie. "ISSA" sei ein Verein der Erwachsenenbildung. Die Kunsttherapie-Ausbildung sei berufsbegleitend und nehme daher nicht die volle Arbeitszeit der Tochter in Anspruch.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet: "Es ist richtig, dass meine Tochter diese Ausbildung bei dieser Akademie absolviert. Es ist jedoch eine Ausbildung, die die überwiegende Zeit beansprucht. Es ist dabei ein mindestens 20 stündiger Unterricht zu besuchen. Darüber hinaus muss das theoretische Wissen in der Praxis erprobt werden. Die Ausbildung zur ganzheitlichen Kunsttherapeutin beträgt 4 Jahre. Es ist daher von einer Vollausbildung auszugehen, die einem Studium gleichkommt. Selbst in den FLAG-Durchführungsrichtlinien ist im Punkt 16.6. geregelt, dass unter anderem Hochschullehrgänge kein ordentliches Studium darstellen, aber unter Umständen eine Berufsausbildung vorliegen kann, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird und das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang eines Lehrganges erforderlich ist. All diese Voraussetzungen sind auch bei der Ausbildung meiner Tochter gegeben. Somit würde der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sein."
Der Berufung beigelegt wurde folgende Bestätigung der "ISSA" vom : "Diese Kunsttherapie-Ausbildung in ISSA läuft über mehrere Module und ist vierjährig konzipiert. Eine Beschreibung der Module wird dieser Bestätigung beigefügt. Alle vorgegebenen Prüfungen müssen bestanden werden. Die schriftliche Abschlussprüfung muss 80 Seiten umfassen und muss wissenschaftlich die schulspezifische Therapie-Theorie als auch das praktische Anwenden des Gelernten entwerfen. Die künstlerische Abschlussprüfung muss ausreichende künstlerische Kompetenz entweder bildnerisch oder darstellend zeigen. Die mündliche Prüfung erfolgt in einem Ausbildungs-Kolloquium, in welchem drei vorsitzende Prüferinnen und/oder die Ausbildungsleitung das erfolgreiche Erlangen aller notwendigen Kompetenzen getestet werden, welche für eine vielversprechende Berufsausübung Voraussetzung sind. Der Unterricht geschieht über einen mindestens 20-stündigen Einsatz pro Woche und wird auf der einen Seite von Lehrverantwortlichen im Institut abgehalten und evaluiert und auf der anderen Seite gibt es die ,workload', also ein Einarbeiten der Themen außerhalb des Institutes. Die 20-Stunden Arbeit an der Ausbildung pro Woche wird monatlich von der Qualitatssicherung der Ausbildungsstatte abgefragt." Beilage: "KUNSTTHERAPIE - CURRICULUM Anhang A zum Ausbildungsvertrag 1. Kern-Curriculum: dieses Modul läuft in aufbauenden Lehrgängen und über monatlichen Ausbildungs-Wochen-Enden von AKT 0 bis AKT V. Über Ausbildungswochenenden wird an theoretischen und an praktischen Inhalten ausgebildet. Theoretische Einheiten: mindestens 300 Stunden KT-Theorie, Entwicklungstheorie, Ethik, Psychiatrie, Thesis, Management, Ringvorlesung, ... Praktische Einheiten: KT Gruppenselbsterfahrung, Praktikumsseminar, Gruppensupervision, Gruppenlehrtherapie, Processing, Praktikumsseminar, Gruppensupervision, ...
2. Eigentherapie: 443 Stunden a) Kunsttherapeutische Gruppen-Selbsterfahrung Dies ist eine Erfahrung über Dich selbst und die inneren Anlagen im Rahmen von Wochenend-Seminaren oder vierzehntägige Gruppen. b) monatliche direkte Lehrtherapie (mind. 48 Einheiten): Dies ist eine regelmäßige Begleitung durch unsere Lehrtherapeutlnnen, welche für Dich als Mentorlnnen fungieren. c) 100 Einheiten Co-Lehrtherapie geben und erhalten: Ab Beginn des zweiten Jahres im Kern-Curriculum (AKT II) lernen Ausbildungskandidatlnnen als Kunsttherapeutlnnen zu intervenieren und erfahren von ihren KollegInnen kunsttherapeutische Begleitung. Dies kann zu zweit, zu dritt oder zu viert durchgeführt werden. d) SoIo-Lehrtherapie: Ab dem dritten Ausbildungsjahr wenden Ausbildungskandidatlnnen kunsttherapeutische Prozesse an sich selbst an. Jedes Ausbildungsjahr hat ein eigenes Lernziel in Bezug auf Anhebung Deiner seelischen Stabilität und Fall-Resistenz. Uber kunsttherapeutische Gruppen- und Einzel-Selbsterfahrung wird an der Eigentherapie gearbeitet, um seelische Stabilität stufenweise anzuheben. 3. Kunst: 300 Stunden Wenn Kandidatlnnen nicht ohnedies nach Kunststudien schon professionelle KünstlerInnen sind, dann müssen 300 Stunden Kunst-Trainings im Rahmen der Ausbildung gemacht werden. 4. Praktikum: 1100 Stunden Praktika werden in verschiedenen Praktikumsbereichen absolviert. Manche Praktika (interne Praktika = Übungen) kannst Du gleich mit Beginn der Ausbildung beginnen. Externes Praktikum (300 Stunden) wird ausschließlich ab dem dritten Ausbildungsjahr und mit Einverständnis der Ausbildungsleitung bzw. der Supervision durchgeführt. 5. Supervision: mindestens 75 Stunden Das Praktische Anwenden von Gelerntem wird regelmäßig supervidiert. Peergruppen-Supervision begleitet im Gruppenfortschritt (jährlich 3 Std. ab AKT II). 15 Std. Therapie-Supervision begleitet im Erlangen therapeutischer Kompetenz und 15 Std. Kunst-Supervision begleitet auf der künstlerischen Karriere. 6. Peergroup: 144 Stunden Mindestens drei und maximal sieben Kandidatlnnen bilden eine Peergroup und bleiben im Sinne einer Intervisionsgruppe durch die Ausbildungslehrgänge in der Gruppe. Monatliche Protokolle werden supervidiert. Einmal im Jahr gehst Du mit Deinen Peergroup-Mitgliedern in eine Supervision. Die Kosten von € 50,- pro Sitzung teilt Ihr Euch auf (siehe vorheriger Punkt). 7. Abschluss: Diplomarbeiten: Sowohl eine künstlerische als auch eine theoretisch-wissenschaftliche Diplomarbeit sind Vorbedingungen für den Abschluss. Outdoor-Camp-Verfahren am Beginn des letzten Ausbildungsjahres können Kandidatlnnen sich zum Outdoor-Camp anmelden. Ab diesem Moment läuft dieses Processing und führt im drauffolgenden Sommer in das 9 tägige Outdoor-Camp, welches extern stattfindet. Zertifikations-Verfahren: Wenn nur mehr Inhalte abzuschließen sind, welche innerhalb eines Semesters absolviert werden können, kann in das Zertifikations-Verfahren eingetreten werden. Dieses Zertifikations-Verfahren wird nun als ,Intervisions-Gruppe' jedoch mit Supervision geführt. Kandidatlnnen evaluieren und unterstützen untereinander den erfolgreichen Fortschritt der Ausbildung. Das Zertifikationsverfahren wird durch positive Bewertung durch die KollegInnen und die Supervision erfolgreich abgeschlossen. Bei nicht erfolgreichem Abschluss kann nochmals in eine neuerliche Zertifikations-Gruppe eingestiegen und das Procedere bis zu einem positiven Abschluss durchgeführt werden. Abschluss-Kolloquium: Wenn alle Module für Dich und für alle Lehrtrainerlnnen erfolgreich absolviert wurden, kannst Du zum Abschluss-Kolloquium einreichen. Zum erfolgreichen Abschluss müssen die Kandidatlnnen und alle anwesenden Lehrtherapeutlnnen sich über die ausreichende Ausbildung sicher sein. Dies ist eine mindestens einstündige Sitzung mit mindestens drei Lehrtrainerlnnen und der/dem Abschließenden. Evaluiert werden die wissenschaftlich-theoretischen, die künstlerischen, die praktischen Kompetenzen, die seelische Stabilität und ausreichende Fall-Resistenz. Diplom-Verleihung: Die Gestaltung der Zeremonie der Diplom-Verleihung wird von Kandidatlnnen selbstbestimmt organisiert. Im Zuge der feierlichen Diplom-Verleihung wird die Einhaltung des Ethik-Kodex der Kunsttherapie versprochen. Mit der Verleihung des Diplomes werden Kandidatlnnen Absolventlnnen von ISSA's Akademie für Kunsttherapie."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl Zl. 98/15/0001).
Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmaßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl ).
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ).
Zu prüfen ist auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen. Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits in seiner Entscheidung vom , RV/3047-W/09, mit der "Kunsttherapie-Ausbildung in ISSA" auseinandergesetzt und dargelegt, dass der "Diplomlehrgang zur Kunsttherapie", die Teilnehmer in die praktischen und theoretischen Grundlagen sowie Eigentherapie, Kunsttherapeutische Gruppen-Selbsterfahrung, Kunsttherapeutische Einzelselbsterfahrung, Kunst und Praktikum (mit 1100 Stunden), Supervision und Peergroup einführt. Der UFS führt in der zitierten Entscheidung weiters aus: "Es handelt sich bei der von der Akademie für ganzheitliche Kunsttherapie angebotenen Ausbildung um keine berufsspezifische Ausbildung, sondern um eine Ausbildungsbetrieb, in welchem Erwachsene alle Anlagen lernen bezüglich Auseinandersetzung mit bildnerischen wie darstellenden Formen des Ausdrucks. Dies geht aus der Homepage der Akademie (www.issa.at) hervor. Die Akademie ist vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst als Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt, dauert mindestens 4 Jahre und ist berufsbegleitend organisiert. Die Ausbildungskanditaten werden darauf hingewiesen, dass kunsttherapeutische Bildung weder in einem eigenen Berufsgesetz geregelt ist, noch dass nach Absolvieren aller Module das Diplom eine Garantie dafür ist, einem kommenden Berufsgesetz zu genügen. Dazu wird ausgeführt: Nutzen und Möglichkeiten der Ausbildung: Mit der Akademie wird die Durchführung einer Ausbildung in künstlerischen als auch therapeutischer und in ganzheitlicher und multimedialer Kunsttherapie bezweckt. 3 große Gebiete, Kunst-Therapie-Management sollen erforscht werden auf umfassender Persönlichkeitsgestaltung. Jedoch sind weder die kunsttherapeutische Bildung noch Supervision in einem eigenen Berufsgesetz geregelt. Zielgruppe/Zugangsbedingungen: Die Ausbildung setzt voraus: Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres, Schul- oder Lehrabschluss, selbstverantwortliche Lebensführung, künstlerische und psychosoziale Eignung, Fähigkeit der Selbst-Reflexion, Stabilität und Belastbarkeit. Zeitaufwand und Kosten des 1. Lehrganges: -1 Einführungsseminar und Gespräch: 15 Stunden -11 Ausbildungswochenenden pro Jahr a 15 Stunden -Eigentherapie: 20 Stunden, ca. die Hälfte der AWE-Zeit, monatlich eine Einheit Einzelselbsterfahrung a 50 Minuten -Praktikum: 1100 Stunden -Supervision/Peergroup (inkludiert in AWE) -Ein künstlerischen Event jährlich: 15 Stunden 2. und 3. Lehrjahr: je 200 Stunden Co- und Solo-Lehrtherapie, externe Praktika Lehrinhalte Theorie: Kunsttherapie, Ethik, Psychiatrie, Entwicklungslehre, Praktikumseminare, Processing, Praxis: Kunsttherapie-Gruppenselbsterfahrung mittels zeichnen, malen formen, Raum, Foto-Video, Bewegung, Tanz, Musik, Gesang, Theater
Eigentherapie: Kunsttherapie-Gruppenselbsterfahrung, Kunsttherapie-Einzelselbsterfahrung
Praktikum: Peergruppen-Stunden, Berufsverbandsmitarbeit, Transkripition
Supervision, Peergroup, Event
Ausbildungsziel "Die Kunsttherapie Ausbildung vermittelt therapeutische Haltungen und Techniken sowie künstlerische Grundfertigkeiten als Voraussetzung für ein professionelles Kunsttherapeutisches Arbeiten." Die Ausbildung zur Kunsttherapeutin wird im Rahmen des vierjährigen, in Wochenendblockseminaren organisierten Lehrganges vermittelt und es sollen Kunst, Therapie und Management erforscht werden. Es werden Kunsttrainings, eine Therapieausbildung mit künstlerischem Ansatz und auch Management-Trainings in Bezug auf Coaching und Supervision mit künstlerischen und therapeutischen Schwerpunkt geliefert. Im Rahmen der Ausbildung zur Kunsttherapeutin wird neben dem Training des kunsttherapeutischen Handwerks die Betonung auf eine umfassende Persönlichkeitsgestaltung gelegt. Der in Rede stehende Lehrgang findet einmal im Monat am Wochenende (15 Stunden) statt. Zusammen mit Theoriestunden bezüglich Eigentherapie, Supervision, Peergroups, Event ergibt dies ein Ausmaß von rund 4-5 Stunden wöchentlich. Im gegenständlichen Fall sind lt. Bestätigung der Akademie die Auszubildenden unter Berücksichtigung der Praktikumstunden rund 21 Wochenstunden beschäftigt."
Die von der Tochter der Berufungswerberin angestrebte Ausbildung beanpruchte somit ein zeitliches Ausmaß in Höhe von ca. der Hälfte der Stundenanzahl eines Vollzeitdienstverhältnisses. Es kann daher vom Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) lagen im Oktober 2008 nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at