Erbschaftssteuer Anlassfall
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der am verstorbene Erblasser setzte mit Testament vom den Verein zum Alleinerben ein. Seine beiden Adoptivtöchter, E.S., die Berufungswerberin (Bw.) und G.K. beschränkte er auf den Pflichtteil.
Entsprechend den Ergebnissen einer vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien durchgeführten Nachschau wurde der Bw. mit dem bekämpften Bescheid Erbschaftssteuer vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass gegen die herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Es wurde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Bargeldforderung aufgrund des Pflichtteilsanspruches sowie der ausländischen Liegenschaft die für die inländischen Liegenschaften bestehenden bzw. für die ausländische Liegenschaft noch zu ermittelnden Einheitswerte herangezogen werden müssten.
Mit Entscheidung vom . RV/1175-W/05 hat der unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass, auch wenn der Verfassungsgerichtshof bereits am unter Zahl B 3391/05 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat, der unabhängigen Finanzsenat als Verwaltungsbehörde weiter an die Gesetze gebunden ist. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.
Die Bw. hat dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom , B 292/07 hat der Verfassungsgerichtshof den in Beschwerde gezogene Entscheidung des UFS wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
"1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 54/06, G 235/06 u.a., § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein ().
3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am . Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt".
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Anlassfall verfassungswidrig nichtöffentliche Beratung Gesetzesprüfungsverfahren |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at